404. Abkommen zwischen dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Verkehrsminister des Großherzogtums
Luxemburg und der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie der Republik Österreich,
vom Wunsche getragen, den internationalen Gelegenheitsverkehr
von Personen mit Omnibussen
zu fördern, haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Die im Heimatstaat zur Durchführung von
grenzüberschreitendem Gelegenheitsverkehr mit
Omnibussen befugten Unternehmer bedürfen
für Gelegenheitsfahrten in das Gebiet oder durch
das Gebiet des anderen Staates keiner weiteren
Genehmigung dieses Staates. Neue Fahrgäste
dürfen in dem anderen Staate nicht aufgenommen
werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung
dieses Staates.
Artikel 2
Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet
des anderen Staates ist ein vom Heimatstaat
ausgestellter Nachweis über die im Artikel 1
erwähnte Befugnis mitzuführen und auf Verlangen
der zuständigen Kontrollorgane vorzuzeigen.
Artikel 3
Die vertragschließenden Teile werden wegen
aller Fragen, die sich aus der Durchführung
dieses Abkommens ergeben, laufend in Verbindung
bleiben und auf Verlangen einander Auskünfte
über etwaige Schwierigkeiten, Übertretungen
oder Verstöße erteilen.
Sie werden erforderlichenfalls zusammentreten,
um die Fragen, die sich bei der Durchführung
des Abkommens ergeben, zu klären.
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt mit seiner Kundmachung
in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
Es kann von jedem Vertragsstaat zum Ende
eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens
drei Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Juli 1971,
in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Für den Verkehrsminister des Großherzogtums
Luxemburg
Logelin e. h.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Metzner e. h.