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404_1971 AT

404. Abkommen zwischen dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 404. Abkommen zwischen dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

Der Verkehrsminister des Großherzogtums

Luxemburg und der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie der Republik Österreich,

vom Wunsche getragen, den internationalen Gelegenheitsverkehr

von Personen mit Omnibussen

zu fördern, haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Die im Heimatstaat zur Durchführung von

grenzüberschreitendem Gelegenheitsverkehr mit

Omnibussen befugten Unternehmer bedürfen

für Gelegenheitsfahrten in das Gebiet oder durch

das Gebiet des anderen Staates keiner weiteren

Genehmigung dieses Staates. Neue Fahrgäste

dürfen in dem anderen Staate nicht aufgenommen

werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung

dieses Staates.

Artikel 2

Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet

des anderen Staates ist ein vom Heimatstaat

ausgestellter Nachweis über die im Artikel 1

erwähnte Befugnis mitzuführen und auf Verlangen

der zuständigen Kontrollorgane vorzuzeigen.

Artikel 3

Die vertragschließenden Teile werden wegen

aller Fragen, die sich aus der Durchführung

dieses Abkommens ergeben, laufend in Verbindung

bleiben und auf Verlangen einander Auskünfte

über etwaige Schwierigkeiten, Übertretungen

oder Verstöße erteilen.

Sie werden erforderlichenfalls zusammentreten,

um die Fragen, die sich bei der Durchführung

des Abkommens ergeben, zu klären.

Artikel 4

Dieses Abkommen tritt mit seiner Kundmachung

in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

Es kann von jedem Vertragsstaat zum Ende

eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens

drei Monaten gekündigt werden.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juli 1971,

in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Für den Verkehrsminister des Großherzogtums

Luxemburg

Logelin e. h.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Metzner e. h.

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