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404_1969 AT

404. Kundmachung: Inkrafttreten und Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 404. Kundmachung: Inkrafttreten und Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken

Nach Mitteilung der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft wird das Abkommen

von Nizza über die internationale Klassifikation

von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder

Handelsmarken vom 15. Juni 1957, BGBl.

Nr. 388/1969, gemäß seinem Artikel 6 Absatz 3

für Österreich am 30. November 1969 in Kraft

treten.

Derzeit gehören dem Abkommen folgende

weitere Länder an: Australien, Belgien, Dänemark,

Bundesrepublik Deutschland, Frankreich

(einschließlich Guadeloupe, Guayana, Martinique,

Reunion und aller Überseegebiete), Irland, Israel,

Italien, Jugoslawien, Libanon, Liechtenstein,

Marokko, Monaco, Niederlande, Norwegen,

Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien,

Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigtes

Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Anläßlich der Ratifikation des Abkommens hat

die Bundesrepublik Deutschland folgende Erklärung

abgegeben

„Auf Grund des ihr durch Artikel 2 Absatz 2

eingeräumten Rechtes wendet die Bundesrepublik

Deutschland die internationale Klassifikation von

Waren und Dienstleistungen als Nebenklassifikation

an."

Die spanische Botschaft in Paris hat dem französischen

Außenministerium mit Note vom

6. Feber 1967 folgendes mitgeteilt

„Die Ratifikationsurkunde des Abkommens

von Nizza über die internationale Klassifikation

von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder

Handelsmarken vom 15. Juni 1957 durch Spanien

enthielt die Erklärung, daß sich Spanien auf

Grund des ihm durch Artikel 2 Absatz 2 des genannten

Abkommens übertragenen Rechtes vorbehält,

die oben erwähnte Klassifikation nur als

Nebenklassifikation anzuwenden.

Ab 15. Dezember 1966 hat Spanien von dem

sich vorbehaltenen Recht jedoch keinen Gebrauch

mehr gemacht, da gemäß Verordnung des spanischen

Industrieministeriums vom 26. November

1966 die internationale Klassifikation in Spanien

für alle inländischen Marken, für die es beantragt

wird, von diesem Zeitpunkt an als Hauptklassifikation

angewendet wird."

Anläßlich des Beitrittes zum oben angeführten

Nizzaer Abkommen hat sich die Schweiz das

Recht vorbehalten, die internationale Klassifikation

von Waren und Dienstleistungen als Nebenklassifikation

im Sinne des Artikels 2 Absatz 2

des Abkommens anzuwenden.

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