404. Kundmachung: Inkrafttreten und Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft wird das Abkommen
von Nizza über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder
Handelsmarken vom 15. Juni 1957, BGBl.
Nr. 388/1969, gemäß seinem Artikel 6 Absatz 3
für Österreich am 30. November 1969 in Kraft
treten.
Derzeit gehören dem Abkommen folgende
weitere Länder an: Australien, Belgien, Dänemark,
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich
(einschließlich Guadeloupe, Guayana, Martinique,
Reunion und aller Überseegebiete), Irland, Israel,
Italien, Jugoslawien, Libanon, Liechtenstein,
Marokko, Monaco, Niederlande, Norwegen,
Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien,
Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigtes
Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Anläßlich der Ratifikation des Abkommens hat
die Bundesrepublik Deutschland folgende Erklärung
abgegeben
„Auf Grund des ihr durch Artikel 2 Absatz 2
eingeräumten Rechtes wendet die Bundesrepublik
Deutschland die internationale Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen als Nebenklassifikation
an."
Die spanische Botschaft in Paris hat dem französischen
Außenministerium mit Note vom
6. Feber 1967 folgendes mitgeteilt
„Die Ratifikationsurkunde des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder
Handelsmarken vom 15. Juni 1957 durch Spanien
enthielt die Erklärung, daß sich Spanien auf
Grund des ihm durch Artikel 2 Absatz 2 des genannten
Abkommens übertragenen Rechtes vorbehält,
die oben erwähnte Klassifikation nur als
Nebenklassifikation anzuwenden.
Ab 15. Dezember 1966 hat Spanien von dem
sich vorbehaltenen Recht jedoch keinen Gebrauch
mehr gemacht, da gemäß Verordnung des spanischen
Industrieministeriums vom 26. November
1966 die internationale Klassifikation in Spanien
für alle inländischen Marken, für die es beantragt
wird, von diesem Zeitpunkt an als Hauptklassifikation
angewendet wird."
Anläßlich des Beitrittes zum oben angeführten
Nizzaer Abkommen hat sich die Schweiz das
Recht vorbehalten, die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen als Nebenklassifikation
im Sinne des Artikels 2 Absatz 2
des Abkommens anzuwenden.