404. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gewährung begünstigter Zollsätze samt Briefwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 9. Mai 1968 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gewährung begünstigter Zollsätze samt Briefwechsel,
welches also lautet
Artikel 1
Im Handelsverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
werden österreichischerseits die jeweils geltenden
vertragsmäßigen (GATT-) Zollsätze und bulgarischerseits
die jeweils in Geltung stehenden niedrigsten
Zollsätze uneingeschränkt angewendet.
Artikel 2
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 3
Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses
Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist kündigen. In diesem Fall
erklärt sich der kündigende Teil bereit, mit dem
Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen
einzutreten.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen
unterfertigt.
GESCHEHEN zu Wien am 9. Mai 1968, in
je zwei Ausfertigungen in deutscher und bulgarischer
Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Oswald Zorn m. p.
Für die Volksrepublik Bulgarien
Wladimir Damjanow m. p.
DER VORSITZENDE DER
ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Wien, am 9. Mai 1968
Herr Vorsitzender!
Im Verlaufe der heute zum Abschluß eines
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Bulgarien über die Gewährung
begünstigter Zollsätze geführten Verhandlungen
hat die bulgarische Seite erwähnt, daß
ihr derzeit gültiger Zolltarif zwei Spalten aufweist,
wovon die erste Spalte keine, beziehungsweise
eine niedrigere, Zollbelastung enthält und
in diese die österreichischen Waren einzureihen
sind.
Die bulgarische Seite erklärte weiter, daß sie
unter den „niedrigsten Zollsätzen" die sogenannte
Meistbegünstigung verstehe und im Falle
der Einführung eines neuen Zolltarifes bereit sei,
zur näheren Erläuterung der im Artikel 1 des
Abkommens enthaltenen Bestimmungen entsprechende
Konsultationen innerhalb von drei
Monaten nach Bekanntgabe dieses Umstandes
aufzunehmen.
Österreichischerseits wurden diese Ausführungen
zur Kenntnis genommen und übereinstimmend
festgestellt, daß derartige Konsultationen
womöglich im Verlauf der gemäß Artikel 9 des
Langfristigen Handelsabkommens zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Volksrepublik Bulgarien stattfinden
könnten.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis
zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze
ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender,
meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Dr. O. Zorn m. p.
An den
Vorsitzenden der
bulgarischen Delegation
Wien
DER VORSITZENDE DER
BULGARISCHEN DELEGATION
Wien, am 9. Mai 1968
Herr Vorsitzender !
Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis
zu Ihrem Schreiben vom heutigen Tage folgenden
Wortlautes mitzuteilen
„Im Verlaufe der heute zum Abschluß eines
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Bulgarien über die Gewährung
begünstigter Zollsätze geführten Verhandlungen
hat die bulgarische Seite erwähnt, daß
ihr derzeit gültiger Zolltarif zwei Spalten aufweist,
wovon die erste Spalte keine, beziehungsweise
eine niedrigere, Zollbelastung enthält und
in diese die österreichischen Waren einzureihen
sind.
Die bulgarische Seite erklärte weiter, daß sie
unter den „niedrigsten Zollsätzen" die sogenannte
Meistbegünstigung verstehe und im Falle der
Einführung eines neuen Zolltarifes bereit sei,
zur näheren Erläuterung der im Artikel 1 des
Abkommens enthaltenen Bestimmungen entsprechende
Konsultationen innerhalb von drei
Monaten nach Bekanntgabe dieses Umstandes
aufzunehmen.
Österreichischerseits wurden diese Ausführungen
zur Kenntnis genommen und übereinstimmend
festgestellt, daß derartige Konsultationen
womöglich im Verlauf der gemäß Artikel 9
des Langfristigen Handelsabkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Volksrepublik Bulgarien stattfinden
könnten.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis
zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze
ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender,
meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Wladimir Damjanow m. p.
An den
Vorsitzenden der
österreichischen Delegation
Wien
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4. September 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 17. Oktober 1968 ausgetauscht
worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 2 am 16. Dezember 1968
in Kraft.