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404_1968 AT

404. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gewährung begünstigter Zollsätze samt Briefwechsel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 404. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gewährung begünstigter Zollsätze samt Briefwechsel

Nachdem das am 9. Mai 1968 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gewährung begünstigter Zollsätze samt Briefwechsel,

welches also lautet

Artikel 1

Im Handelsverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Bulgarien

werden österreichischerseits die jeweils geltenden

vertragsmäßigen (GATT-) Zollsätze und bulgarischerseits

die jeweils in Geltung stehenden niedrigsten

Zollsätze uneingeschränkt angewendet.

Artikel 2

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 3

Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses

Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist kündigen. In diesem Fall

erklärt sich der kündigende Teil bereit, mit dem

Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen

einzutreten.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen

unterfertigt.

GESCHEHEN zu Wien am 9. Mai 1968, in

je zwei Ausfertigungen in deutscher und bulgarischer

Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Oswald Zorn m. p.

Für die Volksrepublik Bulgarien

Wladimir Damjanow m. p.

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, am 9. Mai 1968

Herr Vorsitzender!

Im Verlaufe der heute zum Abschluß eines

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien über die Gewährung

begünstigter Zollsätze geführten Verhandlungen

hat die bulgarische Seite erwähnt, daß

ihr derzeit gültiger Zolltarif zwei Spalten aufweist,

wovon die erste Spalte keine, beziehungsweise

eine niedrigere, Zollbelastung enthält und

in diese die österreichischen Waren einzureihen

sind.

Die bulgarische Seite erklärte weiter, daß sie

unter den „niedrigsten Zollsätzen" die sogenannte

Meistbegünstigung verstehe und im Falle

der Einführung eines neuen Zolltarifes bereit sei,

zur näheren Erläuterung der im Artikel 1 des

Abkommens enthaltenen Bestimmungen entsprechende

Konsultationen innerhalb von drei

Monaten nach Bekanntgabe dieses Umstandes

aufzunehmen.

Österreichischerseits wurden diese Ausführungen

zur Kenntnis genommen und übereinstimmend

festgestellt, daß derartige Konsultationen

womöglich im Verlauf der gemäß Artikel 9 des

Langfristigen Handelsabkommens zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Volksrepublik Bulgarien stattfinden

könnten.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis

zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze

ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender,

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Dr. O. Zorn m. p.

An den

Vorsitzenden der

bulgarischen Delegation

Wien

DER VORSITZENDE DER

BULGARISCHEN DELEGATION

Wien, am 9. Mai 1968

Herr Vorsitzender !

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis

zu Ihrem Schreiben vom heutigen Tage folgenden

Wortlautes mitzuteilen

„Im Verlaufe der heute zum Abschluß eines

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien über die Gewährung

begünstigter Zollsätze geführten Verhandlungen

hat die bulgarische Seite erwähnt, daß

ihr derzeit gültiger Zolltarif zwei Spalten aufweist,

wovon die erste Spalte keine, beziehungsweise

eine niedrigere, Zollbelastung enthält und

in diese die österreichischen Waren einzureihen

sind.

Die bulgarische Seite erklärte weiter, daß sie

unter den „niedrigsten Zollsätzen" die sogenannte

Meistbegünstigung verstehe und im Falle der

Einführung eines neuen Zolltarifes bereit sei,

zur näheren Erläuterung der im Artikel 1 des

Abkommens enthaltenen Bestimmungen entsprechende

Konsultationen innerhalb von drei

Monaten nach Bekanntgabe dieses Umstandes

aufzunehmen.

Österreichischerseits wurden diese Ausführungen

zur Kenntnis genommen und übereinstimmend

festgestellt, daß derartige Konsultationen

womöglich im Verlauf der gemäß Artikel 9

des Langfristigen Handelsabkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Volksrepublik Bulgarien stattfinden

könnten.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis

zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze

ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender,

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Wladimir Damjanow m. p.

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

Wien

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. September 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 17. Oktober 1968 ausgetauscht

worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 2 am 16. Dezember 1968

in Kraft.

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