404. Tabaksteuergesetz-Novelle 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107,
wird wie folgt geändert und ergänzt
1. Im § 2 Abs. 1 hat lit. a zu lauten
„a) für Zigaretten 60%;"
2. Im § 2 Abs. 1 hat lit. c zu lauten
„c) für andere Tabakwaren 40%."
3. Die Überschrift zu § 7 hat zu lauten
„Selbstberechnung und Fälligkeit der Tabaksteuer."
4. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Die Eintragungen in die Aufzeichnungen
(§§ 18 und 19) sind in der Regel am Tag der
Herstellung, der Aufnahme, der Entnahme, der
Wegbringung oder der Zurücknahme der Tabakwaren,
spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden
Werktag, vorzunehmen."
Artikel II
1. Die im Artikel I Z. 1 und 2 angeführten
Steuersätze sind anzuwenden
a) auf Tabakwaren, für die nach dem 30. November
1967 die Tabaksteuerschuld entsteht,
und
b) auf Tabakwaren, für die in der Zeit vom
1. Jänner bis 30. November 1967 die Tabaksteuerschuld
nach § 4 des Tabaksteuergesetzes
1962 entstanden ist.
2. Die Unterschiedsbeträge an Tabaksteuer,
welche sich aus der Änderung der Steuersätze
(Artikel I Z. 1 und 2) für die in Z. 1 lit. b bezeichneten
Tabakwaren ergeben, sind bis
27. Dezember 1967 zu entrichten; auf diese Unterschiedsbeträge
ist § 30 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes
1962 nicht anzuwenden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.