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404_1967 AT

404. Tabaksteuergesetz-Novelle 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 404. Tabaksteuergesetz-Novelle 1967 — TabStG.-Nov. 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107,

wird wie folgt geändert und ergänzt

1. Im § 2 Abs. 1 hat lit. a zu lauten

„a) für Zigaretten 60%;"

2. Im § 2 Abs. 1 hat lit. c zu lauten

„c) für andere Tabakwaren 40%."

3. Die Überschrift zu § 7 hat zu lauten

„Selbstberechnung und Fälligkeit der Tabaksteuer."

4. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Die Eintragungen in die Aufzeichnungen

(§§ 18 und 19) sind in der Regel am Tag der

Herstellung, der Aufnahme, der Entnahme, der

Wegbringung oder der Zurücknahme der Tabakwaren,

spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden

Werktag, vorzunehmen."

Artikel II

1. Die im Artikel I Z. 1 und 2 angeführten

Steuersätze sind anzuwenden

a) auf Tabakwaren, für die nach dem 30. November

1967 die Tabaksteuerschuld entsteht,

und

b) auf Tabakwaren, für die in der Zeit vom

1. Jänner bis 30. November 1967 die Tabaksteuerschuld

nach § 4 des Tabaksteuergesetzes

1962 entstanden ist.

2. Die Unterschiedsbeträge an Tabaksteuer,

welche sich aus der Änderung der Steuersätze

(Artikel I Z. 1 und 2) für die in Z. 1 lit. b bezeichneten

Tabakwaren ergeben, sind bis

27. Dezember 1967 zu entrichten; auf diese Unterschiedsbeträge

ist § 30 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes

1962 nicht anzuwenden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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