Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
403_2003 AT

403. Verordnung: Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 403. Verordnung: Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V)

Auf Grund der §§ 62 Abs. 4, 63 Abs. 1 und 2 und 72 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit

und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Voraussetzungen für den Nachweis der Fachkenntnisse

§ 3. Durchführung der Ausbildung

§ 4. Prüfungen

§ 5. Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse

§ 6. Ausbildung im Ausland

§ 7. Melde- und Auskunftspflichten

§ 8. Ermächtigung

§ 9. Unterrichtsanstalten, Lehrberuf Veranstaltungstechnik

§ 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der

Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß

Abs. 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten

für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Inszenierungen mit geringem szenischem Aufwand und ohne

Einsatz bühnentechnischer Einrichtungen im Sinne des Abs. 4 Z 4 auf Bühnen- oder Szenenflächen mit

maximal 100 m² Grundfläche. Als Grundfläche gilt bei Bühnen die Fläche hinter dem Vorhang, nicht

aber die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Szenenflächen sind Spielflächen

für künstlerische oder ähnliche Darbietungen, die nicht als Bühne ausgebildet sind.

(3) Mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen

Arbeiten im Sinne dieser Verordnung dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die

die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 nachweisen.

(4) Bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind

1. Vorbereitung und Organisation des innerbetrieblichen Transports, des Auf- und Abbaus sowie

des Einsatzes von Dekorationen, Hilfseinrichtungen und Hilfsmitteln, an deren Standfestigkeit

oder Materialeigenschaften besondere Anforderungen zu stellen sind oder deren Konstruktion,

Funktionsweise oder Gewicht besondere sicherheitstechnische Maßnahmen hinsichtlich deren

Handhabung erforderlich macht,

2. Auswahl von Arbeitsstoffen, die zur Imprägnierung von Dekorationsgegenständen und Requisiten

verwendet werden, einschließlich der Erstbeurteilung extern durchgeführter Imprägnierungen,

3. Auswahl von Arbeitsstoffen, die zur Erzielung besonderer szenischer Effekte dienen und gesundheitsgefährdend

sind,

4. Vorbereitung und Organisation des Einsatzes von bühnentechnischen Einrichtungen, insbesondere

Drehbühnen, Bühnenwagen, Hubpodien oder Versenkeinrichtungen und des Schnürbodens

oder ähnlicher Einrichtungen, die als Ersatz für den Schnürboden verwendet werden können.

(5) Beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten im Sinne dieser Verordnung

sind

1. Vorbereitung und Organisation des Einsatzes nicht fix installierter beleuchtungstechnischer Einrichtungen

sowie Aufbauten, Gerüste und sonstiger Tragmittel für Beleuchtungseinrichtungen,

2. Vorbereitung und Organisation der Befestigung von Scheinwerferanlagen oder anderen vergleichbaren

Beleuchtungseinrichtungen,

3. Vorbereitung und Organisation der Verwendung von Laser-Einrichtungen, ausgenommen der

Laser-Klasse 1.

(6) Arbeitgeber/innen dürfen weiters mit der Auswahl und der Festlegung der Einsatzbedingungen

von pyrotechnischen Gegenständen (insbesondere Leuchtsätze, Signalsätze, Rauchsätze, Nebelsätze oder

Blitzlichtsätze) oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die

Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen

Arbeiten durch ein Zeugnis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 nachweisen.

(7) Abs. 3 und 6 gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus

dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wenn

1. die Beschäftigung nicht länger als vier Wochen dauert, und

2. die Arbeitnehmer/innen über die im Entsendestaat erforderlichen Nachweise für die sichere

Durchführung der Arbeiten gemäß Abs. 3 und 6 verfügen.

Voraussetzungen für den Nachweis der Fachkenntnisse

§ 2. (1) Der Nachweis der für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen

Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des § 62 Abs. 4 ASchG gilt als

erbracht, wenn der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Ausbildung, die die nachfolgenden Voraussetzungen

erfüllt, durch ein Zeugnis einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 bestätigt wird.

(2) Die Ausbildung zum Erwerb der Fachkenntnisse für bühnentechnische und beleuchtungstechnische

Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 muss mindestens

144 Unterrichtseinheiten umfassen und die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten

auf den in Abs. 3 bis 5 angeführten Gebieten vermitteln. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens

50 Minuten betragen. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 144 Unterrichtseinheiten und den in

Abs. 3 bis 5 verbindlich vorgesehenen 132 Unterrichtseinheiten im Ausmaß von 12 Unterrichtseinheiten

bleibt der individuellen inhaltlichen und didaktischen Gestaltung des Unterrichts durch die jeweilige

Ausbildungseinrichtung vorbehalten. Die Ausbildung muss auch praktische Übungen beinhalten.

(3) Die Ausbildung für bühnentechnische und für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten

muss folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten

umfassen

1. Grundlagen der Elektrotechnik: mindestens 4 Unterrichtseinheiten;

2. Grundlagen der Pyrotechnik: mindestens 6 Unterrichtseinheiten;

3. Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien, die

für eine sichere Durchführung von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten in

Betracht kommen: mindestens 44 Unterrichtseinheiten;

4. Grundlagen für die Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes: mindestens 16 Unterrichtseinheiten.

(4) Die Ausbildung für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss zusätzlich

zu den Gebieten nach Abs. 3 auch folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten

umfassen

1. Grundlagen der Festigkeitslehre, Verbindungstechnik sowie Grundkenntnisse über die Belastbarkeit

von Lastaufnahme- und Tragmitteln: mindestens 6 Unterrichtseinheiten;

2. Grundlagen der Statik, Mechanik und Hydraulik: mindestens 6 Unterrichtseinheiten;

3. technische und organisatorische Umsetzung des Bühnenbildes im Probe- und Vorstellungsbetrieb

mindestens 8 Unterrichtseinheiten;

4. Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien betreffend den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung

von bühnentechnischen Einrichtungen: mindestens 8 Unterrichtseinheiten;

5. Aufbau und Arbeitsweise bühnentechnischer Einrichtungen der Unterbühne, wie Drehbühnen,

Bühnenwagen, Versenkeinrichtungen, Hubpodien und bühnentechnischer Einrichtungen der

Oberbühne, wie Laststangenzüge, Punktzüge, Teleskopzüge, Beleuchtungsbrücken: mindestens

30 Unterrichtseinheiten;

6. Grundkenntnisse über die auf Bühnen verwendeten Arbeitsstoffe, insbesondere über deren gesundheitsgefährdende,

physikalische und chemische Eigenschaften einschließlich des Brandverhaltens

der verwendeten Materialien: mindestens 4 Unterrichtseinheiten.

(5) Die Ausbildung für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss zusätzlich

zu den Gebieten nach Abs. 3 auch folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl

an Unterrichtseinheiten umfassen

1. Aufbau und Arbeitsweise von Beleuchtungseinrichtungen und Laseranlagen sowie die hiefür in

Betracht kommenden Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien: mindestens 38 Unterrichtseinheiten;

2. Berechnung und Beurteilung von elektrischen Steckvorrichtungen und Leitungen auf deren Belastbarkeit

und Sicherheit sowie ordnungsgemäßer Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln

mindestens 8 Unterrichtseinheiten;

3. technische und organisatorische Umsetzung des Bühnenbildes im Probe- und Vorstellungsbetrieb

mindestens 8 Unterrichtseinheiten;

4. Aufbau und Funktion der Sicherheitsbeleuchtung und der dazugehörenden Stromversorgung

mindestens 4 Unterrichtseinheiten;

5. Grundkenntnisse über die bei der Beleuchtung verwendeten Materialien, wie Folien und Asbestersatzstoffe,

insbesondere über deren gesundheitsgefährdenden, physikalischen und chemischen

Eigenschaften einschließlich des Brandverhaltens der verwendeten Materialien: mindestens 4

Unterrichtseinheiten.

(6) Die Anwesenheitspflicht während der Ausbildung kann hinsichtlich der Vermittlung der in Betracht

kommenden Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien gemäß Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 5

Z 1 bis zu jeweils maximal einem Drittel der Unterrichtseinheiten durch Selbststudium ersetzt werden,

wobei Präsenzphasen und Selbststudium aufeinander folgend abzuwechseln haben. Die Ausbildungseinrichtung

hat geeignetes Lehrmaterial (wie Skripten, CD-Rom, Video) für das Selbststudium zur Verfügung

zu stellen.

(7) Der Nachweis der für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen

Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des § 62 Abs. 4 ASchG gilt weiters

durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß § 9 Abs. 1 oder durch ein Lehrabschlusszeugnis

gemäß § 9 Abs. 2 als erbracht.

Durchführung der Ausbildung

§ 3. (1) Zur Ausbildung dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer/innen

zulassen, die über eine ausreichende Berufserfahrung verfügen.

(2) Als ausreichende Berufserfahrung gilt

1. eine mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit bei Personen, die ein Universitätsstudium

oder Fachhochschulstudium der Studienrichtungen Elektrotechnik, Mechatronik, Maschinenbau,

Bauingenieurwesen oder eine mit diesen vergleichbare Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen

haben oder die Reife- und Diplomprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der Ausbildungsbereiche

Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektronik,

Mechatronik, Holztechnik-AS Möbelbau und Innenraumgestaltung oder mit diesen vergleichbare

Ausbildungsbereiche abgelegt haben, oder die Abschlussprüfung an einer Werkmeisterschule

der Ausbildungsbereiche Maschinenbau, Elektrotechnik, industrielle Elektronik oder

Holzbau abgelegt haben;

2. eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit bei Personen, die eine Berufsausbildung in

den Lehrberufen Elektrobetriebstechnik, Elektronik, Mechatronik, Elektromaschinentechnik,

Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik, Maschinenfertigungstechnik, Schlosserei,

Maschinenbautechnik, Zimmerei, Tischlerei oder eines vergleichbaren Lehrberufes erfolgreich

abgeschlossen haben;

3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit bei allen übrigen Personen.

(3) Die Ausbildungseinrichtung muss eine Person bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung

zuständig ist (Ausbildungsleitung). Diese Person muss zumindest auf einem Teilgebiet der Ausbildung

über fachliche Kenntnisse verfügen und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer

Hinsicht besitzen.

(4) Die Ausbildungseinrichtung muss über das für die Vermittlung der theoretischen und praktischen

Lehrinhalte erforderliche fachlich qualifizierte Lehrpersonal verfügen. Zur Vermittlung der erforderlichen

praktischen Fähigkeiten darf die Ausbildungseinrichtung nur Lehrpersonal einsetzen, das eine mindestens

fünfjährige einschlägige Tätigkeit nachweisen kann.

(5) Die Ausbildungseinrichtung muss über die für die Vermittlung der theoretischen Lehrinhalte erforderlichen

Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte verfügen. Der Ausbildungseinrichtung müssen

die für den praktischen Teil der Ausbildung erforderlichen bühnen- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen

und Geräte zur Verfügung stehen.

(6) Die Ausbildungseinrichtung hat den Kursteilnehmern/Kursteilnehmerinnen Unterlagen zur Verfügung

zu stellen, in denen insbesondere die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sowie der aktuelle

Stand der Richtlinien und Normen Berücksichtigung finden.

(7) Als einschlägig im Sinne des Abs. 2 und 4 gilt eine Tätigkeit im Rahmen der bühnentechnischen

oder beleuchtungstechnischen Umsetzung von Inszenierungen in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen

Veranstaltungsstätten oder Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen, die über

bühnentechnische oder beleuchtungstechnische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung verfügen.

Prüfungen

§ 4. (1) Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur

Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung gemäß §§ 2 und 3 absolviert haben.

(2) Die Prüfung muss aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil bestehen. Zusätzlich kann

eine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die

Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb

von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.

(3) Die Prüfung zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse für bühnentechnische Vorbereitungs-

und Organisationsarbeiten muss alle in § 2 Abs. 3 und 4 angeführten Gebiete umfassen, die Prüfung

zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und

Organisationsarbeiten muss alle in § 2 Abs. 3 und 5 angeführten Gebiete umfassen.

(4) Die praktische und, wird eine solche durchgeführt, die mündliche Prüfung ist vor einer Prüfungskommission

abzulegen, der zumindest der/die Ausbildungsleiter/in und zwei weitere Personen des Lehrpersonals

angehören.

(5) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben

zu enthalten hat

1. Art der Fachausbildung,

2. Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,

3. Datum und Ort der Prüfung,

4. Vor- und Zuname sowie Geburtsdaten der geprüften Person,

5. Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und, wird eine solche durchgeführt, mündlichen Prüfung.

(6) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von

der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren. Das Prüfungsprotokoll ist auf Verlangen

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.

Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse

§ 5. (1) Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse

nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 8 ermächtigt wurden,

1. nach Durchführung einer den §§ 2 und 3 entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung

einer Prüfung gemäß § 4 oder

2. auf Grund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß § 6.

(2) Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung

aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.

(3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen,

die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur

Gänze den zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse

1. in § 2 Abs. 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder

2. in § 2 Abs. 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten

angeführten Ausbildungsinhalten entspricht, nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend

vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 4 Abs. 4 bis 6 gilt.

(4) Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen.

(5) Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr

ausgestellte Zeugnisse Duplikate auszustellen. Duplikate sind mit dem Vermerk „DUPLIKAT“ zu versehen.

Ausbildung im Ausland

§ 6. (1) Die Ausbildungseinrichtung muss ein Zeugnis zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse

ohne Absolvierung einer Ausbildung gemäß §§ 2 und 3 und ohne Ablegung einer Prüfung gemäß § 4 an

eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung im Ausland

nachweisen kann, in der zumindest gleichwertige Fachkenntnisse auf den

1. in § 2 Abs. 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder

2. in § 2 Abs. 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten

angeführten Ausbildungsgebieten vermittelt wurden.

(2) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den im Ausland vermittelten Fachkenntnissen und

den Ausbildungsinhalten gemäß § 2 Abs. 3 und 4 oder § 2 Abs. 3 und 5, muss die Ausbildungseinrichtung

ein den jeweiligen Fachkenntnissen entsprechendes Zeugnis ausstellen,

1. wenn die Person eine zumindest dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Arbeiten gemäß

§ 1 Abs. 3 und 6 nachweisen kann, oder

2. wenn die wesentlichen Ausbildungsunterschiede durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die

diese Person im Rahmen einer nachweislichen einschlägigen Berufserfahrung mit Arbeiten gemäß

§ 1 Abs. 3 und 6 von entsprechender Dauer erworben hat, oder

3. nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine

Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 4 Abs. 4 bis 6 gilt.

Melde- und Auskunftspflichten

§ 7. (1) Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich

zu melden

1. jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,

2. jede Änderung der Ausbildungsleitung,

3. jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4 und 5.

(2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden.

Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.

(3) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die

im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Fachkenntnissen

für bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten, folgende Daten bekannt zu geben

1. Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,

2. Anzahl der Teilnehmer sowie Anzahl der Teilnehmerinnen an diesen Ausbildungsveranstaltungen,

3. Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1,

4. Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2.

(4) Auf Verlangen sind die in den Kursen verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen

zum Selbststudium, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Einsichtnahme zu übermitteln.

Ermächtigung

§ 8. (1) Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Ermächtigung

zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung zu

erteilen, wenn

1. die vorgesehene Ausbildung § 2 und § 3 Abs. 1 entspricht,

2. die notwendigen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6 vorliegen und

3. die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse den §§ 4 bis 6 entsprechen.

(2) Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 geeignete Unterlagen

vorzulegen, insbesondere

1. einen Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der jeweils vorgesehenen

Unterrichtseinheiten und praktischen Übungen und bei blockweiser Ausbildung auch die

zeitliche Einteilung enthält,

2. eine Prüfungsordnung, die zumindest regelt: Zulassung zu den Prüfungen, Organisation und

Inhalt der Prüfungen, ob mündliche Prüfungen durchgeführt werden, weiters Angaben zur Feststellung

des Prüfungsergebnisses.

(3) Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des

Lehrpersonals, der Ausstattung, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich

ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.

(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,

2. die nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden,

3. gegen §§ 4 bis 7 verstoßen wird.

Unterrichtsanstalten, Lehrberuf Veranstaltungstechnik

§ 9. (1) Unterrichtsanstalten im Sinne des § 63 Abs. 1 ASchG sind Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes

2002, BGBl. I Nr. 120/2002, einschließlich der Universitätslehrgänge gemäß § 56, das

Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, akkreditierte

Privatuniversitäten, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, sowie

Einrichtungen des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens, die einschlägige bühnentechnische

und beleuchtungstechnische Ausbildungen oder Lehrgänge durchführen.

(2) Der Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne dieser Verordnung wird weiters durch das Lehrabschlusszeugnis

im Lehrberuf Veranstaltungstechnik erbracht.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10. (1) § 1 Abs. 3, 6 und 7 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft, die übrigen Bestimmungen treten mit

dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Arbeitnehmer/innen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung mindestens drei Jahre nachweislich

mit Arbeiten gemäß § 1 Abs. 3 und 6 beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt

ohne Nachweis der Fachkenntnisse beschäftigt werden. Dies gilt auch im Falle eines Wechsels

des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.

(3) Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung weniger als drei Jahre mit Arbeiten gemäß § 1 Abs. 3

und 6 beschäftigten Arbeitnehmer/innen dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse bis spätestens

31. Dezember 2006 weiter mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. Dies gilt auch im Falle eines Wechsels

des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.

(4) Einrichtungen, denen eine Ermächtigung gemäß § 8 dieser Verordnung erteilt wird, dürfen binnen

drei Jahren ab Ermächtigung Zeugnisse gemäß § 5 an Personen ausstellen, die vor In-Kraft-Treten

dieser Verordnung an dieser Einrichtung eine Ausbildung zum Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung

und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten nachweislich

absolviert haben, wenn der Inhalt dieser Ausbildung weitgehend dem § 2 entspricht und die Ausbildung

mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Eine solche Ausbildung gilt als Ausbildung zum Nachweis der

Fachkenntnisse im Sinne dieser Verordnung.

(5) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgelegt, dass die zuständige Behörde von § 1 Abs. 3 und 6

keine Ausnahme zulassen darf.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →