403. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung 2001
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt ab 1. Jänner 2001
1. für den Beamten 8437 S und erhöht sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten,
dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist,
für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 3600 S
und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 898 S;
2. für den überlebenden Ehegatten 8437 S und erhöht sich für jedes Kind, für das dem
überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 898 S;
3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjares 3151 S und nach diesem Zeitpunkt
5599 S;
4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 4731 S und nach diesem Zeitpunkt
8437 S;
5. für einen früheren Ehegatten 8437 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.