403_1998
AT
403. Kundmachung: Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 403. Kundmachung: Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
1998_403_2 403. Kundmachung: Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
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Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Anwendung findet, welche im Markenregister des
Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.