403. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 243 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1993, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 628/1989, wird wie folgt geändert
1. § 9 Z 1 entfällt; die bisherigen Z 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung „1." bis „3 ".
2. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt
„§ 9 a. (1) Für den Dienst im Forstwesen tritt an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Grundausbildungen für den Dienst im Forstwesen, die nach den vor dem Inkrafttreten der im Abs. 1 angeführten Verordnung geltenden Vorschriften erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Prüfung gemäß Abs. 1."