403. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr und Nachrichten der Ungarischen Republik gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend Übergangsvorschriften hinsichtlich der ADR-Novelle 1.1.1990
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der
Anlage B.1a dürfen
a) festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks
und Gefäßbatterien, die vor dem
1. Mai 1985 nach den bis zu diesem Zeitpunkt
gültigen Vorschriften des ADR gebaut worden
sind und diesen Vorschriften entsprechen,
bis 31. Dezember 1993 im internationalen
Verkehr weiterverwendet werden, auch wenn
sie hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung
nicht den ab 1. Jänner 1990 geltenden
Vorschriften entsprechen;
b) festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks
und Gefäßbatterien, die vor dem
1. Jänner 1990 nach den Vorschriften des
ADR gebaut wurden und den ab 1. Mai 1985
geltenden Vorschriften entsprechen, nicht
aber hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung
den Vorschriften, die ab 1. Jänner 1990 gelten,
bis 30. September 1999 weiterverwendet werden.
2. Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 10 602 des ADR".
3. Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Republik Österreich und der Ungarischen
Republik bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien.
Sie tritt darüber hinaus bei Inkrafttreten abweichender
Übergangsbestimmungen im Abschnitt I/8 des
Anhanges B.1a des ADR außer Kraft.
Budapest, den 8. Juni 1990
Die für das ADR zustände Behörde von der
Ungarischen Republik
Gabor Káimán
Wien, den 29. November 1989
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka