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403_1989 AT

403. Verordnung: Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 403. Verordnung: Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer — Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit

Nach § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung

der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/

1972, wird mit Zustimmung des Bundesministers

für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet

Artikel I

§ 1. Eine Aufwandsentschädigung gebührt

1. den Betriebsprüfern — Zoll und

2. den Beamten der Allgemeinen Verwaltung

und den Vertragsbediensteten für jede angeordnete

Überstunde, die sie zur Durchführung

von Hausbeschauen (§ 49 des Zollgesetzes

1988, BGBl. Nr. 644) geleistet haben

(Hausbeschauorgane). Dies gilt nicht für die

Zeit, die die Hausbeschauorgane zur Überprüfung

der Anmeldungen bzw. zur Ausfertigung

der zollamtlichen Bestätigungen benötigen.

§ 2. Das Pauschale für Betriebsprüfer — Zoll

wird mit 450 S im Kalendermonat festgesetzt. Mit

diesem Pauschale sind auch jene Aufwendungen

abgegolten, die den Betriebsprüfern — Zoll aus

einer Verwendung als Hausbeschau- bzw. Hausbeschau-

Kontrollorgan außerhalb der vorgeschriebenen

Dienstzeit entstehen.

§ 3. Das Pauschale für die Hausbeschauorgane

beträgt 8 S für jede Stunde der Beschautätigkeit

und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen,

höchstens jedoch 450 S im Kalendermonat.

§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3

gebührt auch den Beamten, die Hausbeschauen

kontrollieren (Hausbeschau-Kontrollorgane).

§ 5. Bei der monatlichen Abrechnung der Aufwandsentschädigung

für Hausbeschau- und Hausbeschau-

Kontrollorgane sind Überstundenbruchteile,

wenn sie mehr als 30 Minuten betragen, als

volle Stunde zu rechnen, wenn sie weniger als

30 Minuten betragen, unberücksichtigt zu lassen.

Artikel II

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in

Kraft.

§ 7. Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 30. Juni 1976, BGBl. Nr. 369, über

die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung

für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen

Dienstzeit wird mit Ablauf des 30. Juni 1989

aufgehoben.

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