403. Verordnung: Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung
der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/
1972, wird mit Zustimmung des Bundesministers
für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet
Artikel I
§ 1. Eine Aufwandsentschädigung gebührt
1. den Betriebsprüfern — Zoll und
2. den Beamten der Allgemeinen Verwaltung
und den Vertragsbediensteten für jede angeordnete
Überstunde, die sie zur Durchführung
von Hausbeschauen (§ 49 des Zollgesetzes
1988, BGBl. Nr. 644) geleistet haben
(Hausbeschauorgane). Dies gilt nicht für die
Zeit, die die Hausbeschauorgane zur Überprüfung
der Anmeldungen bzw. zur Ausfertigung
der zollamtlichen Bestätigungen benötigen.
§ 2. Das Pauschale für Betriebsprüfer — Zoll
wird mit 450 S im Kalendermonat festgesetzt. Mit
diesem Pauschale sind auch jene Aufwendungen
abgegolten, die den Betriebsprüfern — Zoll aus
einer Verwendung als Hausbeschau- bzw. Hausbeschau-
Kontrollorgan außerhalb der vorgeschriebenen
Dienstzeit entstehen.
§ 3. Das Pauschale für die Hausbeschauorgane
beträgt 8 S für jede Stunde der Beschautätigkeit
und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen,
höchstens jedoch 450 S im Kalendermonat.
§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3
gebührt auch den Beamten, die Hausbeschauen
kontrollieren (Hausbeschau-Kontrollorgane).
§ 5. Bei der monatlichen Abrechnung der Aufwandsentschädigung
für Hausbeschau- und Hausbeschau-
Kontrollorgane sind Überstundenbruchteile,
wenn sie mehr als 30 Minuten betragen, als
volle Stunde zu rechnen, wenn sie weniger als
30 Minuten betragen, unberücksichtigt zu lassen.
Artikel II
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in
Kraft.
§ 7. Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 30. Juni 1976, BGBl. Nr. 369, über
die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung
für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen
Dienstzeit wird mit Ablauf des 30. Juni 1989
aufgehoben.