403. Bundesgesetz: Gewerbesteuergesetz-Novelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/
1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 191/1954, 59/1955, 97/1959, 303/1959, 194/
1961, 160/1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/
1969, 374/1971, 442/1972, 17/1975, 320/1977,
645/1977, 572/1978, 563/1980, 620/1981, 111/
1982, 570/1982, 587/1983, 531/1984, 544/1984,
557/1985, 312/1987 und 606/1987 und der Kundmachungen
BGBl. Nr. 254/1958, 11/1961, 266/
1963, 265/1964, 278/1986 sowie 224/1988 wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Unternehmen von Körperschaften des
öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig,
wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen
sind. Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehören nicht zu
den Gewerbebetrieben. Versorgungsbetriebe im
Sinne des § 2 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 unterliegen der Gewerbesteuer."
2. § 2 Z 1 lautet
„1. die Österreichischen Bundesbahnen und die
staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht
in eine privatrechtliche Form gekleidet sind;
die Geschäftsstellen der Klassenlotterie, die
Lottokollekturen, die Vertriebsstellen
(Annahmestellen) für das Lotto, den Sporttoto
und das Zusatzspiel sowie die Verkaufsstellen
der Österreichischen Brieflotterie auch
dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen
eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;"
3. § 2 Z 5 lautet
„5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten
der Bodenreform und Siedlungsträger,
wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 von der Körperschaftsteuer
befreit sind;"
4. § 2 Z 6 lautet
„6. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die der Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher
Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften der
§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen.
Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe
(ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im
Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung
und die Gewerbebetriebe einer
solchen Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;"
5. § 2 Z 7 lautet
„7. a) Vereinigungen, die die gemeinschaftliche
Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher
Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände
zum Gegenstand haben; Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften jedoch
nur dann, wenn und soweit sie gemäß § 5
Z 9 lit. a des Körperschaftsteuergesetzes
1988 von der Körperschaftsteuer befreit
sind,
b) Winzergenossenschaften, wenn und soweit
sie gemäß § 5 Z 9 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes
1988 von der Körperschaftsteuer
befreit sind;"
6. Im § 2 Z 10 wird die Zitierung „§ 5 Abs. 1
2 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl.
Nr. 156/1966, in der jeweils geltenden Fassung,"
durch „§ 5 Z 8 des Körperschaftsteuergesetzes
1988," ersetzt.
7. § 2 Z 12 lautet
„12. Banken im Sinne des § 5 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes
1988;"
8. Im § 2 Z 13 ist der Punkt durch einen Strichpunkt
zu ersetzen und folgende Z 14 anzufügen
„14. Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
BGBl. Nr. 139/
1979, als gemeinnützig anerkannt sind, wenn
und soweit sie gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 von der Körperschaftsteuer
befreit sind."
9. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf
einen anderen Unternehmer übergeht, gilt als
durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Der
Gewerbebetrieb ist als durch den anderen Unternehmer
neu gegründet anzusehen, es sei denn, er
wird mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb
vereinigt oder unentgeltlich (§ 6 Z 9 lit. a Einkommensteuergesetz
1988) übertragen. Zeitpunkt der
Einstellung und Zeitpunkt der Neugründung ist
der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels."
10. § 6 lautet
„§ 6. (1) Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem
Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuergesetz
1988 oder nach dem Körperschaftsteuergesetz
1988 zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert
um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Beträge.
(2) Der Gewerbeertrag wird bei einem Gewerbetreibenden
oder im Falle der unentgeltlichen Übertragung
des Betriebes (§ 6 Z 9 lit. a des Einkommensteuergesetzes
1988) beim Erwerber um die
Fehlbeträge gekürzt, die sich bei Ermittlung des
Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen
Jahre nach den §§ 6 bis 9 ergeben haben. Dies gilt
nur,
— wenn der Gewinn bzw. Verlust durch ordnungsmäßige
Buchführung ermittelt worden
oder ein Anlaufverlust im Sinne des § 18
Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988
entstanden ist und
— soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung
des Gewerbeertrages für die vorangegangenen
Kalenderjahre berücksichtigt worden
sind."
11. § 7 Zl lit. c lautet
„c) Die Hinzurechnung wird nur insoweit vorgenommen,
als die Zinsen und Wertsicherungsbeträge
insgesamt 100000 S übersteigen."
12. Im § 7 Z 1 lit. d sublit, cc wird die Zitierung
„§ 123 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung," durch
„§ 6 Z 2 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988,"
ersetzt.
13. § 7 Z 3 lautet
„3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters,
nominelle Mehrbeträge auf Grund einer
Wertsicherung der Einlage des stillen Gesellschafters
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art, die für eine Beschäftigung
des stillen Gesellschafters im Betrieb gewährt
worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Beträge
beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag
heranzuziehen sind. Die Hinzurechnung
der Gehälter und sonstigen Vergütungen
für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters
im Betrieb unterbleibt auch dann,
wenn sich ein Arbeitnehmer als stiller Gesellschafter
am Betrieb seines Arbeitgebers unmittelbar
mit einer Geldeinlage bis zu 200000 S
beteiligt;"
13 a. § 7 Z7 entfällt.
14. § 8 Z 4 lautet
„4. Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988."
14 a. Im § 10 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist
jenem Wirtschaftsjahr des Organträgers zuzurechnen,
in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres
der Organgesellschaft fällt."
15. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag
betragen
1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften
im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1
für die ersten 160000 S des
Gewerbeertrages 0 %
für die weiteren 480000 S des
Gewerbeertrages 6 %
für alle weiteren Beträge des
Gewerbeertrages 4,5%
2. bei anderen Unternehmen 4,5%."
16. Im § 16 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages
von „80000 S" der Betrag von „160000 S".
16 a. § 22 Abs. 1 lautet
„(1) Der Steuerschuldner hat auf die Gewerbesteuer
Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung
für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet
Die Gewerbesteuerschuld für das letztveranlagte
Kalenderjahr wird, wenn die Vorauszahlung
erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende
Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals
für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere
5% für jedes weitere Jahr erhöht."
17. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Abs. 3
bis 6 die nicht durch besondere Bestimmungen von
der Lohnsteuer befreiten Arbeitslöhne im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988
mit Ausnahme von Ruhe- und Versorgungsbezügen,
der unter den Freibetrag des § 67 Abs. 1 fallenden
Bezüge und von Bezügen im Sinne des § 67
Abs. 3, 4 und 6 sowie von Bezügen im Sinne des
§ 68 Abs. 1, 2 und 7 des Einkommensteuergesetzes
1988."
18. § 31 lautet
„§ 31. (1) Zerlegungsmaßstab ist
1. vorbehaltlich der Z 2 das Verhältnis, in dem
die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten
gezahlten Arbeitslöhne zu den in den
Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden
gezahlten Arbeitslöhne steht;
2. bei Wareneinzelhandelsunternehmen je zur
Hälfte das im Z 1 bezeichnete Verhältnis und
das Verhältnis, in dem die Summe der in allen
inländischen Betriebsstätten erzielten
Betriebseinnahmen zu den in den Betriebsstätten
der einzelnen Gemeinden erzielten
Betriebseinnahmen steht.
(2) Bei der Zerlegung nach Abs. 1 sind die
Arbeitslöhne oder Betriebseinnahmen anzusetzen,
die in dem nach § 10 Abs. 1 maßgebenden Kalenderjahr
(Wirtschaftsjahr) gezahlt oder erzielt worden
sind.
(3) Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind
die Arbeitslöhne oder Betriebseinnahmen auf volle
1000 S abzurunden.
(4) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne
des Abs. 1 Z 2 sind Unternehmen, die ausschließlich
Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der
Eigenverbrauch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1972 bleibt dabei außer Ansatz. Eine Lieferung im
Einzelhandel liegt nicht vor, wenn der Unternehmer
einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer
zur Verwendung in dessen Unternehmen, und
zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung — sei es
in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger
Bearbeitung oder Verarbeitung — oder zur
gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände
oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher
Leistungen liefert. Wird ein Gegenstand teils zu
den genannten Zwecken, teils zu anderen Zwecken
erworben, so ist der Haupterwerbszweck maßgebend.
Eine Änderung des Erwerbszweckes nach der
Lieferung bleibt unberücksichtigt."
Artikel II
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel III
1. Artikel I ist vorbehaltlich der Z 2 bis 4 erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989
anzuwenden.
2. Artikel I Z 10 gilt mit folgender Maßgabe
a) Die Bestimmung für Anlaufverluste im Sinne
des § 18 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes
1988 gilt erstmalig für Verluste des Jahres
1989.
b) Die Bestimmung ist auf Mantelkäufe anzuwenden,
die in Wirtschaftsjahren erfolgen,
die nach dem 31. Dezember 1988 enden.
3. Art. I Z 14 a gilt mit folgender Maßgabe: Hat
der Organträger ein abweichendes Wirtschaftsjahr,
ist der Gewerbeertrag der Organgesellschaft für
das Kalenderjahr 1988 dem Gewerbeertrag des
Organträgers für das Kalenderjahr 1988 zuzurechnen.
4. Die nach § 22 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz
für 1989 festgesetzten Vorauszahlungen
sind um 5% zu erhöhen.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.