Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
403_1988 AT

403. Bundesgesetz: Gewerbesteuergesetz-Novelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 403. Bundesgesetz: Gewerbesteuergesetz-Novelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/

1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 191/1954, 59/1955, 97/1959, 303/1959, 194/

1961, 160/1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/

1969, 374/1971, 442/1972, 17/1975, 320/1977,

645/1977, 572/1978, 563/1980, 620/1981, 111/

1982, 570/1982, 587/1983, 531/1984, 544/1984,

557/1985, 312/1987 und 606/1987 und der Kundmachungen

BGBl. Nr. 254/1958, 11/1961, 266/

1963, 265/1964, 278/1986 sowie 224/1988 wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Unternehmen von Körperschaften des

öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig,

wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen

sind. Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 5 des

Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehören nicht zu

den Gewerbebetrieben. Versorgungsbetriebe im

Sinne des § 2 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 unterliegen der Gewerbesteuer."

2. § 2 Z 1 lautet

„1. die Österreichischen Bundesbahnen und die

staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht

in eine privatrechtliche Form gekleidet sind;

die Geschäftsstellen der Klassenlotterie, die

Lottokollekturen, die Vertriebsstellen

(Annahmestellen) für das Lotto, den Sporttoto

und das Zusatzspiel sowie die Verkaufsstellen

der Österreichischen Brieflotterie auch

dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen

eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;"

3. § 2 Z 5 lautet

„5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten

der Bodenreform und Siedlungsträger,

wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 von der Körperschaftsteuer

befreit sind;"

4. § 2 Z 6 lautet

„6. Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen, die der Förderung

gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher

Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften der

§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen.

Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe

(ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im

Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung

und die Gewerbebetriebe einer

solchen Körperschaft, Personenvereinigung

oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;"

5. § 2 Z 7 lautet

„7. a) Vereinigungen, die die gemeinschaftliche

Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher

Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände

zum Gegenstand haben; Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften jedoch

nur dann, wenn und soweit sie gemäß § 5

Z 9 lit. a des Körperschaftsteuergesetzes

1988 von der Körperschaftsteuer befreit

sind,

b) Winzergenossenschaften, wenn und soweit

sie gemäß § 5 Z 9 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes

1988 von der Körperschaftsteuer

befreit sind;"

6. Im § 2 Z 10 wird die Zitierung „§ 5 Abs. 1

2 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl.

Nr. 156/1966, in der jeweils geltenden Fassung,"

durch „§ 5 Z 8 des Körperschaftsteuergesetzes

1988," ersetzt.

7. § 2 Z 12 lautet

„12. Banken im Sinne des § 5 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes

1988;"

8. Im § 2 Z 13 ist der Punkt durch einen Strichpunkt

zu ersetzen und folgende Z 14 anzufügen

„14. Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,

BGBl. Nr. 139/

1979, als gemeinnützig anerkannt sind, wenn

und soweit sie gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 von der Körperschaftsteuer

befreit sind."

9. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf

einen anderen Unternehmer übergeht, gilt als

durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Der

Gewerbebetrieb ist als durch den anderen Unternehmer

neu gegründet anzusehen, es sei denn, er

wird mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb

vereinigt oder unentgeltlich (§ 6 Z 9 lit. a Einkommensteuergesetz

1988) übertragen. Zeitpunkt der

Einstellung und Zeitpunkt der Neugründung ist

der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels."

10. § 6 lautet

„§ 6. (1) Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem

Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuergesetz

1988 oder nach dem Körperschaftsteuergesetz

1988 zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert

um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Beträge.

(2) Der Gewerbeertrag wird bei einem Gewerbetreibenden

oder im Falle der unentgeltlichen Übertragung

des Betriebes (§ 6 Z 9 lit. a des Einkommensteuergesetzes

1988) beim Erwerber um die

Fehlbeträge gekürzt, die sich bei Ermittlung des

Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen

Jahre nach den §§ 6 bis 9 ergeben haben. Dies gilt

nur,

— wenn der Gewinn bzw. Verlust durch ordnungsmäßige

Buchführung ermittelt worden

oder ein Anlaufverlust im Sinne des § 18

Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988

entstanden ist und

— soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung

des Gewerbeertrages für die vorangegangenen

Kalenderjahre berücksichtigt worden

sind."

11. § 7 Zl lit. c lautet

„c) Die Hinzurechnung wird nur insoweit vorgenommen,

als die Zinsen und Wertsicherungsbeträge

insgesamt 100000 S übersteigen."

12. Im § 7 Z 1 lit. d sublit, cc wird die Zitierung

„§ 123 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung," durch

„§ 6 Z 2 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988,"

ersetzt.

13. § 7 Z 3 lautet

„3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters,

nominelle Mehrbeträge auf Grund einer

Wertsicherung der Einlage des stillen Gesellschafters

sowie Gehälter und sonstige Vergütungen

jeder Art, die für eine Beschäftigung

des stillen Gesellschafters im Betrieb gewährt

worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Beträge

beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag

heranzuziehen sind. Die Hinzurechnung

der Gehälter und sonstigen Vergütungen

für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters

im Betrieb unterbleibt auch dann,

wenn sich ein Arbeitnehmer als stiller Gesellschafter

am Betrieb seines Arbeitgebers unmittelbar

mit einer Geldeinlage bis zu 200000 S

beteiligt;"

13 a. § 7 Z7 entfällt.

14. § 8 Z 4 lautet

„4. Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des

Körperschaftsteuergesetzes 1988."

14 a. Im § 10 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist

jenem Wirtschaftsjahr des Organträgers zuzurechnen,

in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres

der Organgesellschaft fällt."

15. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag

betragen

1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften

im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1

für die ersten 160000 S des

Gewerbeertrages 0 %

für die weiteren 480000 S des

Gewerbeertrages 6 %

für alle weiteren Beträge des

Gewerbeertrages 4,5%

2. bei anderen Unternehmen 4,5%."

16. Im § 16 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages

von „80000 S" der Betrag von „160000 S".

16 a. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Der Steuerschuldner hat auf die Gewerbesteuer

Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung

für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet

Die Gewerbesteuerschuld für das letztveranlagte

Kalenderjahr wird, wenn die Vorauszahlung

erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende

Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals

für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere

5% für jedes weitere Jahr erhöht."

17. § 26 Abs. 2 lautet

„(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Abs. 3

bis 6 die nicht durch besondere Bestimmungen von

der Lohnsteuer befreiten Arbeitslöhne im Sinne des

§ 25 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988

mit Ausnahme von Ruhe- und Versorgungsbezügen,

der unter den Freibetrag des § 67 Abs. 1 fallenden

Bezüge und von Bezügen im Sinne des § 67

Abs. 3, 4 und 6 sowie von Bezügen im Sinne des

§ 68 Abs. 1, 2 und 7 des Einkommensteuergesetzes

1988."

18. § 31 lautet

„§ 31. (1) Zerlegungsmaßstab ist

1. vorbehaltlich der Z 2 das Verhältnis, in dem

die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten

gezahlten Arbeitslöhne zu den in den

Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden

gezahlten Arbeitslöhne steht;

2. bei Wareneinzelhandelsunternehmen je zur

Hälfte das im Z 1 bezeichnete Verhältnis und

das Verhältnis, in dem die Summe der in allen

inländischen Betriebsstätten erzielten

Betriebseinnahmen zu den in den Betriebsstätten

der einzelnen Gemeinden erzielten

Betriebseinnahmen steht.

(2) Bei der Zerlegung nach Abs. 1 sind die

Arbeitslöhne oder Betriebseinnahmen anzusetzen,

die in dem nach § 10 Abs. 1 maßgebenden Kalenderjahr

(Wirtschaftsjahr) gezahlt oder erzielt worden

sind.

(3) Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind

die Arbeitslöhne oder Betriebseinnahmen auf volle

1000 S abzurunden.

(4) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne

des Abs. 1 Z 2 sind Unternehmen, die ausschließlich

Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der

Eigenverbrauch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

1972 bleibt dabei außer Ansatz. Eine Lieferung im

Einzelhandel liegt nicht vor, wenn der Unternehmer

einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer

zur Verwendung in dessen Unternehmen, und

zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung — sei es

in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger

Bearbeitung oder Verarbeitung — oder zur

gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände

oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher

Leistungen liefert. Wird ein Gegenstand teils zu

den genannten Zwecken, teils zu anderen Zwecken

erworben, so ist der Haupterwerbszweck maßgebend.

Eine Änderung des Erwerbszweckes nach der

Lieferung bleibt unberücksichtigt."

Artikel II

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze

verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel III

1. Artikel I ist vorbehaltlich der Z 2 bis 4 erstmalig

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989

anzuwenden.

2. Artikel I Z 10 gilt mit folgender Maßgabe

a) Die Bestimmung für Anlaufverluste im Sinne

des § 18 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes

1988 gilt erstmalig für Verluste des Jahres

1989.

b) Die Bestimmung ist auf Mantelkäufe anzuwenden,

die in Wirtschaftsjahren erfolgen,

die nach dem 31. Dezember 1988 enden.

3. Art. I Z 14 a gilt mit folgender Maßgabe: Hat

der Organträger ein abweichendes Wirtschaftsjahr,

ist der Gewerbeertrag der Organgesellschaft für

das Kalenderjahr 1988 dem Gewerbeertrag des

Organträgers für das Kalenderjahr 1988 zuzurechnen.

4. Die nach § 22 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz

für 1989 festgesetzten Vorauszahlungen

sind um 5% zu erhöhen.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →