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403_1987 AT

403. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 403. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres

vom 31. März 1978, BGBl. Nr. 203, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 499/1984, über die

Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen

W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie

-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst wird wie

folgt geändert

1. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Die Grundausbildung für Wachebeamte hat

höchstens 24 Monate zu dauern. Sie muß neben

dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung

(Schulung am Arbeitsplatz) umfassen."

2. In der Anlage 1, Abschnitt A, wird als Z 25

angefügt

„25. Politische Bildung (verbindliche Übung-Teilnahmeverpflichtung)"

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1987 in Kraft.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

begonnenen Ausbildungen sind nach den bisher

geltenden Vorschriften zu beenden.

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