403. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres
vom 31. März 1978, BGBl. Nr. 203, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 499/1984, über die
Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen
W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie
-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst wird wie
folgt geändert
1. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Die Grundausbildung für Wachebeamte hat
höchstens 24 Monate zu dauern. Sie muß neben
dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung
(Schulung am Arbeitsplatz) umfassen."
2. In der Anlage 1, Abschnitt A, wird als Z 25
angefügt
„25. Politische Bildung (verbindliche Übung-Teilnahmeverpflichtung)"
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1987 in Kraft.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
begonnenen Ausbildungen sind nach den bisher
geltenden Vorschriften zu beenden.