403. Verordnung: Fachinformation und Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 Abs. 4 und 10 Abs. 5 des
Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, wird
verordnet
I. ABSCHNITT
Fachinformation
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Über Arzneispezialitäten, die gemäß § 11
Arzneimittelgesetz der Zulassung unterliegen, ist,
soweit es sich nicht um apothekeneigene Arzneispezialitäten
handelt, Ärzten, Tierärzten, Dentisten,
Apothekern und den im § 59 Abs. 3 Arzneimittelgesetz
genannten Gewerbetreibenden eine Fachinformation
zugänglich zu machen.
(2) Die Fachinformation hat alle Angaben gemäß
§§ 7 bis 31 in der Reihenfolge dieser Verordnung
und unter den Voraussetzungen der §§ 32 bis 41
die entsprechenden zusätzlichen Angaben zu enthalten.
Dabei sind die einzelnen Textabschnitte der
Fachinformation durch die entsprechenden Überschriften
des § 8 und der §§ 10 bis 35 zu bezeichnen.
Die Angaben gemäß § 39 Abs. 2 und 3 sind
durch die Überschrift „Wartezeit" zu bezeichnen.
(3) Mengen sind in der Fachinformation unter
Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die
1. dem Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz,
BGBl. Nr. 195/1980, entsprechen,
2. dem Maß- und Eichgesetz, BGBl.
Nr. 152/1950, entsprechen, sofern keine Normen
nach Z 1 bestehen, oder
3. international anerkannt und gebräuchlich
sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2
bestehen.
§ 2. (1) Die Fachinformationen sowie alle Änderungen
derselben sind von der Österreichischen
Apothekerkammer unter Mitwirkung der Österreichischen
Ärztekammer gesammelt unter der
Bezeichnung „Austria Codex-Fachinformation"
unter Beifügung eines Hinweises darauf, daß es
sich um Fachinformationen über Arzneispezialitäten
handelt, in einer gebundenen, für die Benützer
zweckmäßigen Form zu veröffentlichen.
(2) Die „Austria Codex-Fachinformation" ist
jährlich in einer Gesamtausgabe und quartalsmäßig
in drei Nachträgen zu veröffentlichen, wobei
jeweils der letzte Nachtrag die vorhergehenden
Nachträge desselben Jahrganges zu ersetzen hat.
§ 3. Der Text der einzelnen Fachinformationen
ist in der im Rahmen des Zulassungsverfahrens der
Arzneispezialität genehmigten Form in der Reihenfolge
der Textabschnitte unverändert entweder
vollständig zu veröffentlichen, oder er muß durch
übersichtliche Verweisungen für den Benützer
leicht reproduzierbar sein.
§ 4. Die „Austria Codex-Fachinformation" ist
mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit
und Umweltschutz mit Inhaltsübersichten und
Gliederungen auszustatten, die das Auffinden der
Fachinformationen einzelner Arzneispezialitäten
nach deren Bezeichnung, deren Anwendungsgebieten,
deren wirksamen Bestandteilen, deren chemi-
schen, pharmakologischen und therapeutischen,
diagnostischen und prophylaktischen Merkmalen
oder nach deren Zulassungsinhabern erleichtern.
§ 5. (1) In die „Austria Codex-Fachinformation"
können mit Zustimmung des Bundesministers für
Gesundheit und Umweltschutz neben den Fachinformationen
weitere generelle und wettbewerbsneutrale
Informationen über Arzneimittel aufgenommen
werden, deren Kenntnis für die Benützer
von wesentlicher Bedeutung ist. Bei diesen Zusatzinformationen
muß allerdings deutlich kenntlich
gemacht sein, daß sie keinen Teil der Fachinformation
darstellen.
(2) Zusatzinformationen gemäß Abs. 1 sind
jedenfalls Angaben über die Abgabe auf Rechnung
der Sozialversicherungsträger und über den Preis.
(3) Die „Austria Codex-Fachinformation" darf
keine Werbung enthalten.
§ 6. (1) Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Apotheker
und die im § 59 Abs. 3 Arzneimittelgesetz genannten
Gewerbetreibenden haben Sorge zu tragen, daß
ihnen zumindest die für ihre Berufsausübung
wesentlichen Teile der „Austria Codex-Fachinformation"
jeweils in der letztgültigen Fassung ständig
verfügbar sind.
(2) Die Verfügbarkeit im Sinne des Abs. 1 ist
durch eine entsprechende Auflagenhöhe zu
gewährleisten.
Bezeichnung
§ 7. Die Fachinformation hat die vollständige
Bezeichnung zu enthalten, unter der die Arzneispezialität
zugelassen ist.
Arzneiform
§ 8. (1) Wenn die Arzneiform in der Bezeichnung
der Arzneispezialität bereits allgemein verständlich
enthalten ist, kann eine weitere Angabe
entfallen.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die Emulsionen sind,
ist auch die Art der Emulsion anzugeben.
Zulassungsnummer
§ 9. Der Zulassungsnummer ist die Bezeichnung
„Z. Nr." voranzustellen.
Hersteller
§ 10. (1) Die Fachinformation hat zu enthalten
1. den Namen oder die Firma des Herstellers
und
2. den Ort, bei ausländischen Herstellern auch
das Land, in dem der Hersteller ansässig ist.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die in einer inländischen
öffentlichen Apotheke hergestellt werden,
hat die Fachinformation statt der Angaben gemäß
Abs. 1 die Bezeichnung und den Ort der Apotheke
zu enthalten.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 oder 2 müssen die
eindeutige Identifizierung des Herstellers sicherstellen.
Zusammensetzung
§ 11. Die Fachinformation hat Angaben über die
Zusammensetzung der Arzneispezialität nach Art
und Menge jener Bestandteile zu enthalten, die
Einfluß auf die Wirksamkeit, die Verträglichkeit
oder die Haltbarkeit der Arzneispezialität haben.
§ 12. (1) Die Mengenangabe der Bestandteile im
Sinne des § 11 hat sich bei abgeteilten Darreichungsformen
auf die Darreichungseinheit zu
beziehen.
(2) Die Mengenangabe der Bestandteile im Sinne
des § 11 hat sich bei nicht abgeteilten Darreichungsformen
auf eine Einheit zu beziehen, die für
die Berechnung der Menge der Bestandteile je Einzeldosis
der Arzneispezialität zweckmäßig ist. Falls
es für diese Berechnung erforderlich ist, ist auch
das Verhältnis zwischen der Einheit und der Einzeldosis
anzugeben.
§ 13. Bestandteile im Sinne des § 11 sind durch
die Internationalen Freinamen der Weltgesundheitsorganisation
zu bezeichnen. Bestehen solche
nicht, sind andere wissenschaftlich anerkannte und
gebräuchliche Bezeichnungen zu verwenden.
§ 14. Die Bestandteile im Sinne des § 11, die Einfluß
auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität
haben, sind in der Fachinformation vor andere
Bestandteile zu reihen und tunlichst durch entsprechende
drucktechnische Gestaltung hervorzuheben.
§ 15. Überfüllungen und Überdosierungen, die
für die Anwendung oder Haltbarkeit erforderlich
sind, sind in den Mengenangaben nicht zu berücksichtigen.
§ 16. (1) Bei Bestandteilen, die Einfluß auf die
Wirksamkeit haben, ist statt der Gesamtmenge des
Bestandteiles Art und Menge seines wirksamen
Anteiles anzugeben, sofern diese Angabe im Hinblick
auf die Anwendung der Arzneispezialität den
höheren Aussagewert hat.
(2) Bei Bestandteilen, die Einfluß auf die Wirksamkeit
haben und die aus mehreren Stoffen zubereitet
sind, für welche die mengenmäßige Angabe
in der Arzneispezialität auf Grund des besonderen
Herstellungsverfahrens nicht möglich ist, ist neben
der Gesamtmenge des Bestandteiles auch Art und
Menge der für die Zubereitung einer Einheit dieses
Bestandteiles verwendeten Stoffe anzugeben. Darüber
hinaus hat die Fachinformation einen Hinweis
auf das Herstellungsverfahren oder auf die Standardisierung
zu enthalten.
§ 17. Bei homöopathischen Arzneispezialitäten
sind die Bestandteile, die Einfluß auf die homöopathische
Wirksamkeit haben, nach Art, Menge
und Verdünnungsgrad anzugeben. Diese Angabe
kann bei Arzneispezialitäten entfallen, die nur
einen wirksamen Bestandteil enthalten, dessen Art
und Verdünnungsgrad in der Bezeichnung der Arzneispezialität
bereits enthalten ist.
Eigenschaften und Wirksamkeit
§ 18. (1) Die Fachinformation hat Angaben über
Eigenschaften und Wirksamkeit der Arzneispezialität
zu enthalten. Diese Angaben haben sich auf
Aussagen zu beschränken, die insbesondere durch
nichtklinische oder klinische Untersuchungsergebnisse
oder ärztliche Erfahrungsberichte belegt sind
und deren Kenntnis im Hinblick auf die sichere
und zweckdienliche Anwendung der Arzneispezialität,
im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung
von Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tier
oder zur Erfüllung der Aufklärungspflicht gegenüber
dem Verbraucher erforderlich sind. Das sind
insbesondere
1. Angaben über Wirkungen der Arzneispezialität
oder ihrer Bestandteile,
2. Angaben über die Pharmakokinetik und Bioverfügbarkeit
der Arzneispezialität oder ihrer
wirksamen Bestandteile,
3. Angaben darüber, worin die Wirksamkeit der
Arzneispezialität im Hinblick auf ihre Anwendungsgebiete
besteht, und
4. Angaben über besondere Eigenschaften der
Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sind eindeutig
von den Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 zu unterscheiden.
Anwendungsgebiete
§ 19. (1) Die Fachinformation hat die Anwendungsgebiete
anzugeben, bei denen für die Arzneispezialität
eine Wirksamkeit nachgewiesen und für
die die Arzneispezialität bestimmt ist.
(2) Sofern es für bestimmte Anwendungsgebiete
von Bedeutung ist, hat die Fachinformation Angaben
zum therapeutischen, prophylaktischen oder
diagnostischen Wert der Arzneispezialität bei
bestimmten Anwendungsgebieten zu enthalten. Das
sind Angaben darüber, inwieweit die bestimmungsgemäße
Anwendung der Arzneispezialität nach
Berücksichtigung des Verhältnisses ihrer Wirksamkeit
zum vorhersehbaren Risiko unerwünschter
Wirkungen und im Vergleich zu anderen Möglichkeiten
nach dem Stand der Wissenschaften vertretbar
ist.
(3) Falls die Qualität der Arzneispezialität für
Angaben gemäß Abs. 2 von Bedeutung ist, sind
Angaben darüber zu machen.
Art der Anwendung
§ 20. Die Fachinformation hat Angaben über die
Art der Anwendung der Arzneispezialität mit der
für die Arzneimittelsicherheit erforderlichen
Genauigkeit und Ausführlichkeit zu enthalten.
Dosierung
§ 21. Die Fachinformation hat Angaben über die
Dosierung der Arzneispezialität mit der für die
Arzneimittelsicherheit erforderlichen Genauigkeit
und Ausführlichkeit zu enthalten. Das sind insbesondere
1. für jedes Anwendungsgebiet und jede Anwendungsart
die übliche Dosierung und, sofern es
die Arzneimittelsicherheit erfordert, auch die
maximale Einzel- und Tagesdosis,
2. zutreffendenfalls Angaben über Besonderheiten
der Dosierung für bestimmte Verbrauchergruppen
oder Tierarten sowie bei besonderen
Zuständen oder Funktionsstörungen
des Verbrauchers oder Tieres und
3. Angaben über die Anwendungsdauer; zutreffendenfalls
auch Angaben über die vorgesehene
längste Anwendungsdauer, die erfahrungsgemäß
erforderliche kürzeste Anwendungsdauer
und die Dauer anwendungsfreier
Intervalle.
Gegenanzeigen
§ 22. (1) Die Fachinformation hat anzugeben,
1. welche Gegenanzeigen bestehen, die die
Anwendung der Arzneispezialität ausschließen,
und
2. welche Gegenanzeigen bestehen, die die
Anwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen
zulassen, wobei auch diese Voraussetzungen
anzugeben sind.
(2) Bei den Angaben gemäß Abs. 1 sind insbesondere
bestimmte Verbrauchergruppen oder Tierarten,
besondere Zustände oder Funktionsstörungen
des Verbrauchers oder Tieres sowie andere therapeutische,
diagnostische oder prophylaktische
Maßnahmen zu berücksichtigen.
(3) Bei Arzneispezialitäten, die zur Anwendung
am Menschen bestimmt sind, hat die Fachinformation
in jedem Fall Angaben über die Verwendung
der Arzneispezialität während der Schwangerschaft
und Stillperiode zu enthalten.
Nebenwirkungen
§ 23. (1) Die Fachinformation hat alle Wirkungen
der Arzneispezialität anzugeben, die im Hinblick
auf ihre Anwendungsgebiete nicht erwünscht
sind. Diese Angaben haben insbesondere Aussagen
zu enthalten über
1. Art, Schweregrad und Bedeutung der Nebenwirkung,
2. wahrscheinliche Häufigkeit des Auftretens
der Nebenwirkung,
3. Abhängigkeit der Nebenwirkung von der Art
der Anwendung,
4. Abhängigkeit der Nebenwirkung von der
Dosierung, wobei zu unterscheiden ist zwischen
üblicher Dosierung, akuter Überdosierung,
Kumulation oder chronischem Mißbrauch,
5. Abhängigkeit der Nebenwirkung von der
Behandlungsdauer und
6. Abhängigkeit der Nebenwirkung von der
Zugehörigkeit des Verbrauchers oder Tieres
zu einer besonderen Verbrauchergruppe oder
Tierart oder von besonderen Zuständen oder
Funktionsstörungen des Verbrauchers oder
Tieres.
(2) Bei Arzneispezialitäten zur lokalen Anwendung
sind Angaben über die lokale Verträglichkeit
und zutreffendenfalls über mögliche systemische
Wirkungen zu machen.
Wechselwirkungen
§ 24. (1) Die Fachinformation hat zutreffendenfalls
Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln,
Alkohol, Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Futtermitteln,
kosmetischen Mitteln oder Tabakerzeugnissen
sowie anderen therapeutischen, diagnostischen
oder prophylaktischen Maßnahmen anzugeben,
wobei auf die Art und Bedeutung dieser
Wechselwirkungen, wie insbesondere Verstärkung,
Abschwächung, Verlängerung, Verkürzung oder
sonstige Veränderungen erwünschter oder unerwünschter
Wirkungen der Arzneispezialität oder
der anderen Arzneimittel hinzuweisen ist.
(2) Ebenso sind bekannte chemische oder physikalische
Inkompatibilitäten anzugeben, die auftreten,
wenn die Arzneispezialität mit anderen Arzneimitteln
vor der Anwendung gemischt wird.
Gewöhnungseffekte
§ 25. Die Fachinformation hat physische oder
psychische Gewöhnungseffekte anzugeben. Insbesondere
ist darauf hinzuweisen, wenn ein Absinken
der Wirksamkeit bei längerer Anwendungsdauer
der Arzneispezialität gegeben ist und dadurch eine
Dosiserhöhung erforderlich wird. Dieser Hinweis
hat auch unerwünschte Wirkungen, die damit verbunden
sind, zu berücksichtigen.
Besondere Warnhinweise zur sicheren Anwendung
§ 26. (1) Die Fachinformation hat, sofern es die
Arzneimittelsicherheit erfordert, besondere Warnhinweise
zu enthalten. Das sind insbesondere
1. Warnungen, die auf mögliche Schädigungen
oder Gefährdungen des Lebens oder der
Gesundheit von Mensch oder Tier oder
andere schwerwiegende unerwünschte Wirkungen
oder Folgen hinweisen, die
a) bei bestimmungsgemäßer Anwendung der
Arzneispezialität,
b) bei Nichtbeachtung der Angaben in der
Fachinformation gemäß §§ 18 bis 25, § 26
Abs. 1 Z 2, § 34 oder § 35 oder
c) durch die Beeinflussung einer Diagnose
als Folge der Anwendung der Arzneispezialität
auftreten können, und
2. Vorsichtsgebote und -maßnahmen zur Vermeidung
von Schädigungen oder Gefährdungen
des Lebens oder der Gesundheit von
Mensch oder Tier sowie zur Verhütung, Linderung
und Bekämpfung unerwünschter
Wirkungen, insbesondere auch bei Überdosierung.
(2) Bei den Angaben gemäß Abs. 1 sind besondere
Tätigkeiten des Verbrauchers, bestimmte Verbrauchergruppen
oder Tierarten, besondere
Zustände oder Funktionsstörungen des Verbrauchers
oder Tieres zu berücksichtigen.
Packungsgrößen
§ 27. Die Fachinformation hat die Angabe aller
für die Arzneispezialität zugelassenen Packungsgrößen
zu enthalten.
Haltbarkeit
§ 28. Die Fachinformation hat die Laufzeit der
Arzneisp"ezialität zu enthalten.
Abgabe
§ 29. Die Fachinformation hat den Status der
Arzneispezialität nach der Rezeptpflichtverordnung,
BGBl. Nr. 475/1973, oder der Suchtgiftverordnung,
BGBl. Nr. 390/1979, anzugeben. Wird
der Status durch Abkürzungen angegeben, sind folgende
Abkürzungen zu verwenden
1. „Rpfrei" für rezeptfreie Arzneispezialitäten,
2. „Rpfrei mit W" unter Hinzufügung der Ziffer
des entsprechenden Warnhinweises gemäß
Anhang II zur Anlage der Rezeptpflichtverordnung,
3. „Rp" für rezeptpflichtige Arzneispezialitäten,
handelt es sich um Suchtgifte, ist statt dessen
das Symbol „SG" zu verwenden,
4. „NR" für Arzneispezialitäten, deren Abgabe
einem Wiederholungsverbot unterliegt, handelt
es sich dabei um Suchtgifte, ist statt dessen
das Symbol „S 1" zu verwenden, und
5. „S 5" für Suchtgifte, deren Abgabe einem
Wiederholungsverbot nicht unterliegt.
§ 30. (1) Bei Arzneispezialitäten, die im Kleinverkauf
nur in Apotheken abgegeben werden dürfen,
hat die Fachinformation den Hinweis „apothekenpflichtig"
zu enthalten.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die im Sinne des § 59
Abs. 3 Arzneimittelgesetz im Kleinverkauf nicht
den Apotheken vorbehalten sind, ist der Hinweis
„Abgabe nur durch Apotheken und Drogerien" zu
verwenden. Zutreffendenfalls ist dieser Hinweis
durch den Begriff „Kontaktlinsenoptiker" zu
erweitern.
Erscheinungsdatum
§ 31. Die Fachinformation hat das Datum des
Bescheides zu enthalten, mit dem die Fachinformation
oder deren letzte Änderung genehmigt wurde.
Vertrieb
§ 32. (1) Bei Arzneispezialitäten, die im Ausland
hergestellt werden, hat die Fachinformation zu enthalten
1. den Namen oder die Firma des Depositeurs
und
2. den Ort, an dem der Depositeur ansässig ist.
(2) Bei Arzneispezialitäten, deren Depositeur ein
Konzessionär, Pächter oder verantwortlicher Leiter
einer inländischen öffentlichen Apotheke ist, hat
die Fachinformation statt der Angaben gemäß
Abs. 1 die Bezeichnung und den Ort der Apotheke
zu enthalten.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 oder 2 müssen die
eindeutige Identifizierung des Depositeurs sicherstellen.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 sind den
Angaben gemäß § 10 (Hersteller) zuzuordnen.
Lagerungshinweise
§ 33. (1) Die Fachinformation hat bei Arzneispezialitäten,
die einer besonderen Lagerung bedürfen,
einen Hinweis darauf zu enthalten. Zutreffendenfalls
ist den Hinweisen folgender Wortlaut zu
geben
1. „Bei 2 bis 8 °C lagern" oder „Bei Kühlschranktemperatur
(2 bis 8°C) lagern",
2. „Nicht über 15 °C lagern" oder „Kühl lagern
(8 bis 15 °C)",
3. „Nicht über 25 °C lagern" oder „Nicht über
Raumtemperatur (bis 25 °C) lagern",
4. „Bei —15 bis 0°C lagern" oder „Tiefgekühlt
(—15 bis 0 °C) lagern" und
5. „Lichtschutz erforderlich", „Vor Licht
geschützt aufbewahren" oder „Lichtschutz
erforderlich, Arzneimittel daher in der
Außenverpackung aufbewahren".
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind den Angaben
gemäß § 28 (Haltbarkeit) zuzuordnen.
Anwendungshinweise
§ 34. (1) Bei Arzneispezialitäten, die auf Grund
ihrer besonderen Beschaffenheit Maßnahmen im
Hinblick auf ihre zweckdienliche oder sichere
Anwendung erfordern, hat die Fachinformation
entsprechende Anwendungshinweise oder Hinweise
auf Beipackungen zu enthalten.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind den Angaben
gemäß § 20 (Art der Anwendung) zuzuordnen.
Eingeschränkter Verbraucherkreis
§ 35. (1) Bei Arzneispezialitäten, die aus Gründen
der Arzneimittelsicherheit nur an einen
bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden
dürfen, hat die Fachinformation Angaben darüber
zu enthalten. Diese Angaben müssen nicht wiederholt
werden, wenn sie einem anderen Abschnitt der
Fachinformation entnommen werden können.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind den Angaben
gemäß § 19 (Anwendungsgebiete) zuzuordnen.
Sera
§ 36. (1) Bei Sera hat die Fachinformation die
Angabe von Gattung und Art des Lebewesens zu
enthalten, das als Spender diente.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind den Angaben
gemäß §§ 11 bis 17 (Zusammensetzung) zuzuordnen.
Impfstoffe
§ 37. (1) Bei Impfstoffen hat die Fachinformation
die Angabe des Mediums zu enthalten, das zur
Vermehrung der Erreger gedient hat. Handelt es
sich um Tiere, ist die Tierart und das Organ anzugeben.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind den Angaben
gemäß §§ 11 bis 17 (Zusammensetzung) zuzuordnen.
Homöopatische Arzneispezialitäten
§ 38. (1) Bei homöopathischen Arzneispezialitäten
hat die Fachinformation den Hinweis „Homöopathische
Arzneispezialität" zu enthalten.
(2) Der Hinweis gemäß Abs. 1 ist den Angaben
gemäß § 8 (Arzneiform) zuzuordnen.
Arzneispezialitäten für Tiere, Wartezeit
§ 39. (1) Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen
Anwendung an Tieren hat die Fachinformation
den Hinweis „für Tiere" zu enthalten.
(2) Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an
Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel
gewonnen werden können, hat die Fachinformation
die Wartezeit oder den Hinweis „Wartezeit
nicht erforderlich" zu enthalten.
(3) Die Wartezeit ist in Tagen, berechnet nach
dem Zeitpunkt der letzten Anwendung, anzugeben.
Gesondert anzugeben sind
1. unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene
Tierarten und
2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische
Produkte wie Milch und Eier.
(4) Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen
Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel
oder Arzneimittel gewonnen werden, hat die
Fachinformation den Hinweis „Nicht bei Tieren
anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln
oder Arzneimitteln dienen" zu enthalten.
(5) Der Hinweis gemäß Abs. 1 ist den Angaben
gemäß § 7 (Bezeichnung), die Angaben gemäß
Abs. 2 bis 4 sind den Angaben gemäß § 26 (Besondere
Warnhinweise zur sicheren Anwendung)
zuzuordnen.
Fütterungsarzneimittel, Vormischungen
§ 40. (1) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel
sind, hat die Fachinformation zu enthalten
1. die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz,
BGBl. Nr. 97/1952,
2. den Hinweis „Fütterungsarzneimittel" und
3. eine Fütterungsanweisung, der zumindest zu
entnehmen ist
a) die Tierart, für die die Arzneispezialität
bestimmt ist,
b) die je Tier und Tag zu verfütternde
Menge der Arzneispezialität unter
Berücksichtigung des Körpergewichtes
des Tieres, falls dies für die Verabreichungsmenge
von Bedeutung ist, und
c) die Mindest- und Höchstdauer der Verabreichung
in Tagen.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-
Vormischungen sind, hat die Fachinformation
zu enthalten
1. die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz,
2. Angaben über Art und Menge der im Futtermittelanteil
enthaltenen Bestandteile,
3. den Hinweis „Fütterungsarzneimittel-Vormischung",
4. die Mischanweisung, der zumindest zu entnehmen
ist
a) die Futtermittel, die zur Herstellung des
Fütterungsarzneimittels zu verwenden
sind,
b) das Mischverhältnis zwischen der Vormischung
und dem zu verwendenden Futtermittel
und
c) wie und mit welchen Hilfsmitteln die
Mischung vorzunehmen ist, um eine
gleichmäßige Verteilung der Vormischung
in dem Fütterungsarzneimittel zu gewährleisten,
und
5. eine Fütterungsanweisung gemäß Abs. 1 Z 3
für das aus der Vormischung hergestellte Fütterungsarzneimittel.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2
Z 1 und 2 sind den Angaben gemäß §§ 11 bis 17
(Zusammensetzung), der Hinweis gemäß Abs. 1
Z 2 und Abs. 2 Z 3 ist den Angaben gemäß § 8
(Arzneiform), die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und
Abs. 2 Z 5 sind den Angaben gemäß § 21 (Dosierung)
und die Angaben gemäß Abs. 2 Z 4 sind den
Angaben gemäß § 20 (Art der Anwendung) zuzuordnen.
Radioaktive Arzneispezialitäten
§ 41. (1) Bei radioaktiven Arzneispezialitäten hat
die Fachinformation zu enthalten
1. die Bezeichnung des Radionuklids, wobei
zumindest der Name des Elements, dem eine
bestimmte Ordnungszahl entspricht, und die
Massenzahl des radioaktiven Isotops anzugeben
sind,
2. die Bezeichnung der chemischen Verbindung
und ihrer physikalisch-chemischen
Form, wobei die Bezeichnungen im Sinne
des § 13 zu verwenden sind,
3. die Angabe der Gesamtaktivität, bezogen auf
einen exakt definierten Berechnungszeitpunkt,
4. die Angabe des Volumens,
5. die Angabe der Aktivitätskonzentration bei
Lösungen,
6. die Angabe der spezifischen Aktivität,
7. Angaben über die radionuklidische Reinheit,
8. Angaben über die radiochemische Reinheit,
9. Angaben über die Trägerkonzentration und
10. die Kennzeichnung gemäß der Strahlenschutzverordnung,
BGBl. Nr. 47/1972.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind den Angaben
gemäß §§ 11 bis 17 (Zusammensetzung) zuzuordnen.
II. ABSCHNITT
Gebrauchsinformation
§ 42. (1) Arzneispezialitäten, die gemäß § 11
Arzneimittelgesetz der Zulassung unterliegen, dürfen,
soweit es sich nicht um homöopatische Arzneispezialitäten
handelt, nur in Verkehr gebracht werden,
wenn die Handelspackung eine Gebrauchsinformation
enthält.
(2) Für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel
sind, die gemäß § 61 Abs. 1 Z3 Arzneimittelgesetz
in Losebelieferung abgegeben werden,
gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, daß die
Gebrauchsinformation auf einem Begleitpapier enthalten
sein muß, das dem Verbraucher oder
Anwender bei Abgabe der Arzneispezialität zu
übergeben ist.
§ 43. Die Gebrauchsinformation ist allgemein
verständlich, übersichtlich sowie deutlich sicht- und
lesbar zu gestalten. Die Schriftgröße (Höhe der
Großbuchstaben) hat zumindest 1,8 mm zu betragen.
§ 44. (1) Die Gebrauchsinformation ist der Handelspackung
in einer dem Zweck entsprechenden
Form als Packungsbeilage beizugeben.
(2) Sammelpackungen sind Gebrauchsinformationen
in der Anzahl der Einzelpackungen beizugeben.
(3) Wenn Behältnisse oder Außenverpackungen
der Arzneispezialität genügend Raum dafür bieten,
kann statt der Beigabe als Packungsbeilage die
Gebrauchsinformation auch auf diesen, allerdings
deutlich getrennt von der Kennzeichnung gemäß
§ 7 Arzneimittelgesetz, angebracht sein. In diesem
Fall ist der Gebrauchsinformation der Hinweis
„Gebrauchsinformation beachten" voranzustellen.
§ 45. Für die Verwendung von Maßeinheiten gilt
§ 1. Abs. 3.
§ 46. Die Angaben in der Gebrauchsinformation
müssen so ausführlich sein, wie es im Hinblick auf
eine sichere, wirksame, zweckdienliche und unbedenkliche
Anwendung der Arzneispezialität erforderlich
ist, und daß der Verbraucher imstande ist,
im Bereich der Selbstbehandlung zwischen dem zu
erwartenden Behandlungserfolg und dem Risiko
unerwünschter Nebenwirkungen abzuwägen und
die Grenzen der Selbstbehandlung zu erkennen,
und im Bereich der ärztlichen oder tierärztlichen
Behandlung die Aufklärung durch den Arzt oder
Tierarzt unterstützt wird. Die Gebrauchsinformation
hat Angaben darüber zu enthalten, in welchen
Fällen eine fachliche Beratung durch den Arzt,
Tierarzt oder Apotheker erforderlich ist.
§ 47. (1) Die Gebrauchsinformation hat Angaben
zu jedem der folgenden Textabschnitte in nachstehender
Reihenfolge zu enthalten
1. Bezeichnung,
2. Arzneiform,
3. Zulassungsnummer,
4. Hersteller,
5. Zusammensetzung,
6. Eigenschaften und Wirksamkeit, soweit
deren Kenntnis zur Anwendung erforderlich
ist,
7. Anwendungsgebiete, soweit diese Angaben
den Erfolg der Behandlung nicht beeinträchtigen;
bei rezeptfreien Arzneispezialitäten
haben sich die Anwendungsgebiete auf solche
zu beschränken, deren Feststellung und
Behandlung vom Laien erwartet werden
kann,
8. Art der Anwendung,
9. Dosierung mit dem einleitenden Hinweis
„Falls nicht anders verordnet, Dosierung
genau einhalten",
10. Gegenanzeigen,
11. Nebenwirkungen, zutreffendenfalls mit
Angabe der für den Laien erkennbaren
ersten Anzeichen,
12. Wechselwirkungen,
13. Gewöhnungseffekte,
14. besondere Warnhinweise zur sicheren
Anwendung, wie insbesondere
a) über die Notwendigkeit, erste Anzeichen
von Nebenwirkungen dem Arzt zu melden,
b) über die Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit
und Verkehrstüchtigkeit,
c) über die Notwendigkeit, den Eintritt
einer Schwangerschaft dem Arzt zu melden,
d) bei rezeptfreien Arzneispezialitäten den
Hinweis „Bei Fortbestand der Beschwerden
oder wenn der erwartete Erfolg
durch die Anwendung nicht eintritt, ist
ehestens eine ärztliche Beratung erforderlich"
und
e) den Hinweis „Verfalldatum beachten",
15. den Hinweis „Für Kinder unerreichbar aufbewahren"
und
16. Packungsgrößen.
(2) Für die Angaben gemäß Abs. 1 gelten die §§ 7
bis 27 sinngemäß.
(3) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 hat
die Gebrauchsinformation zutreffendenfalls folgende
Angaben zu enthalten
1. Vertrieb,
2. Lagerungshinweise,
3. Anwendungshinweise,
4. Arzneispezialitäten für Tiere, Wartezeit,
5. Fütterungsarzneimittel, Fütterungsarzneimittel-
Vormischungen und
6. radioaktive Arzneispezialitäten.
(4) Für die Angaben gemäß Abs. 3 und deren
Zuordnung gelten die §§ 32 bis 34 und 39 bis 41
sinngemäß. Angaben gemäß Abs. 3 Z 2 sind den
Angaben gemäß Abs. 1 Z 16 zuzuordnen.
(5) Die Gebrauchsinformation ist mit der
Bezeichnung „Gebrauchsinformation" zu überschreiben
und mit dem Hinweis „Bei Unklarheiten
fachliche Beratung einholen" abzuschließen. Die
einzelnen Textabschnitte der Gebrauchsinformation
sind durch die entsprechenden Überschriften,
die gemäß § 1 Abs. 2 für die Fachinformation vorgesehen
sind, zu bezeichnen. Die Zusammenziehung
aufeinanderfolgender Textabschnitte ist unter
Verwendung der entsprechenden Überschriften
zulässig.
§ 48. Wird eine homöopathische Arzneispezialität
mit einer Gebrauchsinformation in Verkehr
gebracht, gelten die §§ 42 bis 47 mit der Maßgabe,
daß sie keine Angaben gemäß § 47 Abs. 1 Z 6 und 7
enthalten darf. Zusätzlich hat die Gebrauchsinformation
den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität"
zu enthalten. Dieser Hinweis ist den Angaben
gemäß § 47 Abs. 1 Z 2 zuzuordnen.