403. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 98, 143 bis 149, 367, 375 bis
379 und 408 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl.
Nr. 631, wird verordnet
Artikel I
Im § 618 Z 5 der Geschäftsordnung für die
Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 413/1975, treten an die Stelle des bisherigen
zweiten und dritten Satzes folgende Sätze
„Im Auftrag sind die Strafsache, die Standblattnummer
und die Gegenstände anzuführen, auf die
sich der Auftrag bezieht. Im Falle eines Ausfolgeauftrages
ist auch der Empfangsberechtigte anzuführen
und diesem eine Ausfertigung des Auftrages
zuzustellen. Der für die Verwahrungsstelle
bestimmte Auftrag ist vom Richter eigenhändig zu
unterschreiben und mit dem besonderen Gerichtssiegel
(§ 68 Abs. 2) zu versehen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1982 in
Kraft.