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403_1982 AT

403. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 403. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Auf Grund der §§ 98, 143 bis 149, 367, 375 bis

379 und 408 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl.

Nr. 631, wird verordnet

Artikel I

Im § 618 Z 5 der Geschäftsordnung für die

Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 413/1975, treten an die Stelle des bisherigen

zweiten und dritten Satzes folgende Sätze

„Im Auftrag sind die Strafsache, die Standblattnummer

und die Gegenstände anzuführen, auf die

sich der Auftrag bezieht. Im Falle eines Ausfolgeauftrages

ist auch der Empfangsberechtigte anzuführen

und diesem eine Ausfertigung des Auftrages

zuzustellen. Der für die Verwahrungsstelle

bestimmte Auftrag ist vom Richter eigenhändig zu

unterschreiben und mit dem besonderen Gerichtssiegel

(§ 68 Abs. 2) zu versehen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1982 in

Kraft.

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