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403_1981 AT

403. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 403. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der

Fasssung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974

in Verbindung mit den Regeln für die Anwendung

eines Systems von Ursprungszeugnissen,

wenn Quoten in Kraft sind, BGBl. Nr. 361/

1979, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober

1980, (BGBl. Nr. 466, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von

Kaffee, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr.

65/1981 wird wie folgt geändert

Die Anlage 1 (Ausfuhrmitglieder) wird wie

folgt geändert

Nach „Sierra Leone 32" wird „Sri Lanka 83"

und nach „Tansania 33" wird „Thailand 140"

eingefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1981

in Kraft.

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