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403_1980 AT

403. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung des Zollamtes Schalklhof zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 403. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung des Zollamtes Schalklhof zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und

BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich

um Waren der Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes

1968 handelt, auch im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 27. November

1979, BGBl. Nr. 500, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 128/1980 über die Ermächtigung

des Zollamtes Schalklhof zur Erteilung von

Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form,

wird wie folgt geändert

Artikel I

Die Anlage wird wie folgt geändert

Im Kontingent Nummer 4 tritt an Stelle des

Wertes „450000" der Wert „750000", im Kontingent

Nummer 11 a wird der Wert „350000"

durch „550000" und im Kontingent Nummer

11 b wird der Wert „100000" durch

„200000" ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 11. September

1980 in Kraft.

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