403. Verordnung: Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 40 Abs. 2 und 7 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße und über eine Änderung des
Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird
nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 GGSt im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Inneres,
für Bauten und Technik, für Gesundheit und Umweltschutz
und für Handel, Gewerbe und Industrie
verordnet
Zweck der Ausbildung
§ 1. Zweck der Ausbildung ist es, dem Lenker
die Kenntnisse zu vermitteln, die für ihn beim
Transport von gefährlichen Gütern auf der Straße
wichtig sind. Er ist insbesondere auch mit der
sicheren Handhabung der gefährlichen Güter
vertraut zu machen.
Art und Dauer der Ausbildung
§ 2. (1) Die Ausbildung hat aus einem theoretischen
und einem praktischen Teil zu bestehen.
Sie hat nach Maßgabe der im § 3 Abs. 3 angeführten
Lehrinhalte und Stundenanzahlen bei
einer Gesamtausbildung (§ 3) mindestens
24 Stunden, bei einer Teilausbildung (§ 3) mindestens
20 Stunden zu umfassen.
(2) Die theoretische Ausbildung hat grundsätzlich
durch Lehrvorträge zu erfolgen. Die
Vorträge sind durch praktische Vorführungen
und Übungen, insbesondere auch an Hand geeigneten
Bildmaterials und dergleichen, zu ergänzen.
(3) Die praktische Ausbildung hat durch Vorführungen
und durch Übungen jedes Ausbildungswerbers
am Gerät zu erfolgen.
Umfang der Ausbildung
§ 3. (1) Die Ausbildung hat für sämtliche
Klassen des ADR, unter Berücksichtigung der
Ausnahmen gemäß § 5 (Gesamtausbildung), oder
für eine oder mehrere der nachstehend bezeichneten
Gruppen von Klassen gefährlicher Güter
oder für eine oder mehrere Klassen solcher Güter
(Teilausbildung) zu erfolgen
1. explosive Stoffe (1 a), mit explosiven Stoffen
geladene Gegenstände (1 b) und Zündwaren,
Feuerwerkskörper und ähnliche
Güter (1 c),
2. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck
gelöste Gase (2),
3. entzündbare flüssige Stoffe (3),
4. radioaktive Stoffe (7),
5. alle nicht unter Punkt 1 bis 4 genannten
Stoffe, insoweit sie nicht gemäß § 5 ausgenommen
sind.
(2) Ausbildungswerber mit einer Teilausbildung
bedürfen für die Ausbildung in einer
weiteren Klasse oder Gruppe lediglich einer ergänzenden
Ausbildung hinsichtlich jener Gegenstände,
die nicht Gegenstand der bisherigen Ausbildung
waren. Dies gilt auch für Ausbildungswerber,
die in der Handhabung bestimmter gefährlicher
Stoffe bereits ausgebildet sind.
(3) Die Ausbildung hat mindestens zu umfassen
1. Theoretischer Teil
1.1 Darstellung von Unfällen und Verhalten
bei Unfällen und Zwischenfällen
— bildliche Darstellung und Erläuterung
der Wirkung und der schwerwiegenden
Folgen bei einem Unfall mit gefährlichen
Gütern
— ADR-Stoffklassen, ihre spezifischen
Stoffeigenschaften (Unfallgefahr) und
das stoffspezifische Verhalten des Lenkers
bei Unfällen
— Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen,
wie insbesondere Sicherheitsmaßnahmen
an der Unfallstelle und
Versorgung von Verletzten
— Verhalten bei Tankfahrzeugunfällen in
Wasserschutzgebieten (Meldepflichten
nach dem Wasserschutzgesetz 1959)
bei einer Gesamtausbildung . . 6 Stunden
bei einer Teilausbildung .... 4 Stunden
1.2 Vorschriftenlehre
1.2.1 Übersicht über die für die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße geltenden
Vorschriften
— Überblick über den Aufbau und die
Gliederung des ADR
— Einführung in das GGSt
— Einführung in die Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948, i. d. g. F.
(nur für Klasse 2)
insgesamt 3 Stunden
1.2.2 Ausgewählte Kapitel aus dem ADR, dem
GGSt und der Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948, i. d. g. F. unter
besonderer Bedachtnahme auf die Rechte
und Pflichten des Lenkers
— Informationen und Weisungen, die
vom Absender, Beförderer oder Halter
zu erteilen sind, mitzuführende Begleitpapiere
— Kennzeichnung der Güter und der
Fahrzeuge unter besonderer Bedachtnahme
auf die genaue Kenntnis der
Fahrzeugkennzeichnung
— Ausrüstung und Ausstattung der
Fahrzeuge (bei Zwischenfällen erforderliche
Ausstattungsgegenstände, wie
Ersatzsicherungen, Ersatzglühlampen,
Werkzeuge, Warnlampen und dergleichen
mehr, Feuerlöscher)
— Fahrzeug- und Tankkontrolle; jährliche
Nachkontrolle
— besondere Verkehrsregeln, wie insbesondere
Halten und Parken, Kennzeichnung
stillstehender Fahrzeuge auf
der Fahrbahn
— besondere Vorschriften für den Lenker,
wie insbesondere Alkoholverbot,
Rauchverbot, Fahrzeugbesatzung, Personenbeförderung,
Überwachung der
Fahrzeuge, die Pflichten des Lenkers
nach § 102 KFG 1967 und die Strafbestimmungen
— besondere Vorschriften der Dampfkesselverordnung,
wie insbesondere
über Arten von Druckbehältern,
Druckbehälterbescheinigung, Prüfstempel
und Farbkennzeichnung der
Gase (nur für Klasse 2)
bei einer Gesamtausbildung . . 6 Stunden
bei einer Teilausbildung .... 5 Stunden
1.3 Ladetechnik und Fahrverhalten
— Vorschriften über die Ladung, wie
insbesondere Beförderungsarten, Zusammenladeverbote,
Reinigen, Beladen,
Handhaben, Verstauen, besondere
Vorsichtsmaßnahmen während
des Beiadens und des Entladens
— Ladetechnik und besonderes Fahrverhalten
bei beladenen Fahrzeugen, im
besonderen von Tankfahrzeugen
bei einer Gesamtausbildung . . 3 Stunden
bei einer Teilausbildung .... 2 Stunden
2. Praktischer Teil
2.1 Maßnahmen am Unfallort, wie insbesondere
Absichern der Unfallstelle
2.2 Übungen am Feuerlöscher
2.3 Übungen an den bei Zwischenfällen erforderlichen
Ausstattungsgegenständen (nur
für jene Klassen bzw. Fahrzeugarten, bei
denen solche vorgeschrieben sind)
insgesamt 4 Stunden
3. Abschlußveranstaltung zur Feststellung
der Ausbildungskenntnisse
2 Stunden
(4) Vor Ausstellung des Zeugnisses (§ 40
Abs. 5 GGSt) haben sich der Ermächtigte oder
von ihm aus dem Fachpersonal (§ 4 Abs. 2)
bestimmte Personen durch eine entsprechende
Befragung davon zu überzeugen, daß der Ausbildungswerber
über die gemäß § 40 Abs. 1
GGSt erforderliche Ausbildung verfügt. Hiebei
kann der Bevollmächtigte Personen je aus dem
Interessenkreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber
beiziehen, bei denen die im § 4 Abs. 2
angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Hat
der Ausbildungswerber das Ausbildungsziel nicht
erreicht, so ist das Zeugnis nicht auszustellen.
Voraussetzungen für die Ermächtigung zur besonderen
Ausbildung
§ 4. (1) Die Ermächtigung zur besonderen
Ausbildung ist für die jeweils in Betracht kommende
Gefahrenklasse, Gruppe oder Gruppen
von Gefahrenklassen (§ 3) zu erteilen, wenn der
Antragsteller über das zur Ausbildung erforderliche
Fachpersonal und die erforderlichen Räumlichkeiten
und Hilfsmittel verfügt.
(2) Als für die Durchführung der besonderen
Ausbildung hinreichend befähigt sind jene Personen
anzusehen, die über eine entsprechende
Ausbildung, Erfahrungen aus der Praxis auf dem
Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden
gefährlichen Güter und über ausreichende
Kenntnisse der im § 3 angeführten Unterrichtsgegenstände
verfügen.
(3) Als Hilfsmittel gemäß Abs. 1 kommen
insbesondere in Betracht Vorschriftenmaterial,
Abbildungen von Gefahrenzeichen, Bildmaterial
zur anschaulichen Vermittlung typischer Fallbeispiele,
Lichtbild- oder Filmvorführapparate,
Feuerlöscher, die bei Zwischenfällen erforderlichen
Ausstattungsgegenstände.
Ausnahmen von der besonderen Ausbildung
§ 5. Es dürfen befördert werden, ohne daß
der Lenker einer besonderen Ausbildung bedarf
1. Von den in Rn 2301 des ADR unter Z. 4
angeführten Stoffen der Klasse 3 der Stoff
Teer,
2. von den in Rn 2301 unter Z. 4 angeführten
Stoffen der Klasse 3 die Stoffe Dieselöl und
Heizöl im örtlichen Versorgungsverkehr und
bis zu einer Menge von nicht mehr als
5000 1 je Beförderungseinheit,
3. die in Rn 2401, Z. 1 und Z. 2 a angeführten
Stoffe der Klasse 4.1,
4. der in Rn 2501, Z. 7 a angeführte Stoff
der Klasse 5.1, (Natriumnitrat) in Gemischen
mit unbrennbaren, anorganischen Substanzen
bis zu einer Beimengungsrate von
höchstens 25% Natriumnitrat,
5. die Stoffe der Klasse 6.2 und
6. die in Rn 2801, Z. 31 a angeführten Stoffe
der Klasse 8 bis zu einer Menge von nicht
mehr als 1000 kg je Beförderungseinheit.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt hinsichtlich der
§§ 1 bis 4 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung,
hinsichtlich des § 5 mit Ablauf der.
18. Mai 1980 in Kraft.