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403_1979 AT

403. Verordnung: Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 403. Verordnung: Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter

Auf Grund des § 40 Abs. 2 und 7 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter

auf der Straße und über eine Änderung des

Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird

nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 GGSt im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Inneres,

für Bauten und Technik, für Gesundheit und Umweltschutz

und für Handel, Gewerbe und Industrie

verordnet

Zweck der Ausbildung

§ 1. Zweck der Ausbildung ist es, dem Lenker

die Kenntnisse zu vermitteln, die für ihn beim

Transport von gefährlichen Gütern auf der Straße

wichtig sind. Er ist insbesondere auch mit der

sicheren Handhabung der gefährlichen Güter

vertraut zu machen.

Art und Dauer der Ausbildung

§ 2. (1) Die Ausbildung hat aus einem theoretischen

und einem praktischen Teil zu bestehen.

Sie hat nach Maßgabe der im § 3 Abs. 3 angeführten

Lehrinhalte und Stundenanzahlen bei

einer Gesamtausbildung (§ 3) mindestens

24 Stunden, bei einer Teilausbildung (§ 3) mindestens

20 Stunden zu umfassen.

(2) Die theoretische Ausbildung hat grundsätzlich

durch Lehrvorträge zu erfolgen. Die

Vorträge sind durch praktische Vorführungen

und Übungen, insbesondere auch an Hand geeigneten

Bildmaterials und dergleichen, zu ergänzen.

(3) Die praktische Ausbildung hat durch Vorführungen

und durch Übungen jedes Ausbildungswerbers

am Gerät zu erfolgen.

Umfang der Ausbildung

§ 3. (1) Die Ausbildung hat für sämtliche

Klassen des ADR, unter Berücksichtigung der

Ausnahmen gemäß § 5 (Gesamtausbildung), oder

für eine oder mehrere der nachstehend bezeichneten

Gruppen von Klassen gefährlicher Güter

oder für eine oder mehrere Klassen solcher Güter

(Teilausbildung) zu erfolgen

1. explosive Stoffe (1 a), mit explosiven Stoffen

geladene Gegenstände (1 b) und Zündwaren,

Feuerwerkskörper und ähnliche

Güter (1 c),

2. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck

gelöste Gase (2),

3. entzündbare flüssige Stoffe (3),

4. radioaktive Stoffe (7),

5. alle nicht unter Punkt 1 bis 4 genannten

Stoffe, insoweit sie nicht gemäß § 5 ausgenommen

sind.

(2) Ausbildungswerber mit einer Teilausbildung

bedürfen für die Ausbildung in einer

weiteren Klasse oder Gruppe lediglich einer ergänzenden

Ausbildung hinsichtlich jener Gegenstände,

die nicht Gegenstand der bisherigen Ausbildung

waren. Dies gilt auch für Ausbildungswerber,

die in der Handhabung bestimmter gefährlicher

Stoffe bereits ausgebildet sind.

(3) Die Ausbildung hat mindestens zu umfassen

1. Theoretischer Teil

1.1 Darstellung von Unfällen und Verhalten

bei Unfällen und Zwischenfällen

— bildliche Darstellung und Erläuterung

der Wirkung und der schwerwiegenden

Folgen bei einem Unfall mit gefährlichen

Gütern

— ADR-Stoffklassen, ihre spezifischen

Stoffeigenschaften (Unfallgefahr) und

das stoffspezifische Verhalten des Lenkers

bei Unfällen

— Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen,

wie insbesondere Sicherheitsmaßnahmen

an der Unfallstelle und

Versorgung von Verletzten

— Verhalten bei Tankfahrzeugunfällen in

Wasserschutzgebieten (Meldepflichten

nach dem Wasserschutzgesetz 1959)

bei einer Gesamtausbildung . . 6 Stunden

bei einer Teilausbildung .... 4 Stunden

1.2 Vorschriftenlehre

1.2.1 Übersicht über die für die Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße geltenden

Vorschriften

— Überblick über den Aufbau und die

Gliederung des ADR

— Einführung in das GGSt

— Einführung in die Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 83/1948, i. d. g. F.

(nur für Klasse 2)

insgesamt 3 Stunden

1.2.2 Ausgewählte Kapitel aus dem ADR, dem

GGSt und der Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 83/1948, i. d. g. F. unter

besonderer Bedachtnahme auf die Rechte

und Pflichten des Lenkers

— Informationen und Weisungen, die

vom Absender, Beförderer oder Halter

zu erteilen sind, mitzuführende Begleitpapiere

— Kennzeichnung der Güter und der

Fahrzeuge unter besonderer Bedachtnahme

auf die genaue Kenntnis der

Fahrzeugkennzeichnung

— Ausrüstung und Ausstattung der

Fahrzeuge (bei Zwischenfällen erforderliche

Ausstattungsgegenstände, wie

Ersatzsicherungen, Ersatzglühlampen,

Werkzeuge, Warnlampen und dergleichen

mehr, Feuerlöscher)

— Fahrzeug- und Tankkontrolle; jährliche

Nachkontrolle

— besondere Verkehrsregeln, wie insbesondere

Halten und Parken, Kennzeichnung

stillstehender Fahrzeuge auf

der Fahrbahn

— besondere Vorschriften für den Lenker,

wie insbesondere Alkoholverbot,

Rauchverbot, Fahrzeugbesatzung, Personenbeförderung,

Überwachung der

Fahrzeuge, die Pflichten des Lenkers

nach § 102 KFG 1967 und die Strafbestimmungen

— besondere Vorschriften der Dampfkesselverordnung,

wie insbesondere

über Arten von Druckbehältern,

Druckbehälterbescheinigung, Prüfstempel

und Farbkennzeichnung der

Gase (nur für Klasse 2)

bei einer Gesamtausbildung . . 6 Stunden

bei einer Teilausbildung .... 5 Stunden

1.3 Ladetechnik und Fahrverhalten

— Vorschriften über die Ladung, wie

insbesondere Beförderungsarten, Zusammenladeverbote,

Reinigen, Beladen,

Handhaben, Verstauen, besondere

Vorsichtsmaßnahmen während

des Beiadens und des Entladens

— Ladetechnik und besonderes Fahrverhalten

bei beladenen Fahrzeugen, im

besonderen von Tankfahrzeugen

bei einer Gesamtausbildung . . 3 Stunden

bei einer Teilausbildung .... 2 Stunden

2. Praktischer Teil

2.1 Maßnahmen am Unfallort, wie insbesondere

Absichern der Unfallstelle

2.2 Übungen am Feuerlöscher

2.3 Übungen an den bei Zwischenfällen erforderlichen

Ausstattungsgegenständen (nur

für jene Klassen bzw. Fahrzeugarten, bei

denen solche vorgeschrieben sind)

insgesamt 4 Stunden

3. Abschlußveranstaltung zur Feststellung

der Ausbildungskenntnisse

2 Stunden

(4) Vor Ausstellung des Zeugnisses (§ 40

Abs. 5 GGSt) haben sich der Ermächtigte oder

von ihm aus dem Fachpersonal (§ 4 Abs. 2)

bestimmte Personen durch eine entsprechende

Befragung davon zu überzeugen, daß der Ausbildungswerber

über die gemäß § 40 Abs. 1

GGSt erforderliche Ausbildung verfügt. Hiebei

kann der Bevollmächtigte Personen je aus dem

Interessenkreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber

beiziehen, bei denen die im § 4 Abs. 2

angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Hat

der Ausbildungswerber das Ausbildungsziel nicht

erreicht, so ist das Zeugnis nicht auszustellen.

Voraussetzungen für die Ermächtigung zur besonderen

Ausbildung

§ 4. (1) Die Ermächtigung zur besonderen

Ausbildung ist für die jeweils in Betracht kommende

Gefahrenklasse, Gruppe oder Gruppen

von Gefahrenklassen (§ 3) zu erteilen, wenn der

Antragsteller über das zur Ausbildung erforderliche

Fachpersonal und die erforderlichen Räumlichkeiten

und Hilfsmittel verfügt.

(2) Als für die Durchführung der besonderen

Ausbildung hinreichend befähigt sind jene Personen

anzusehen, die über eine entsprechende

Ausbildung, Erfahrungen aus der Praxis auf dem

Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden

gefährlichen Güter und über ausreichende

Kenntnisse der im § 3 angeführten Unterrichtsgegenstände

verfügen.

(3) Als Hilfsmittel gemäß Abs. 1 kommen

insbesondere in Betracht Vorschriftenmaterial,

Abbildungen von Gefahrenzeichen, Bildmaterial

zur anschaulichen Vermittlung typischer Fallbeispiele,

Lichtbild- oder Filmvorführapparate,

Feuerlöscher, die bei Zwischenfällen erforderlichen

Ausstattungsgegenstände.

Ausnahmen von der besonderen Ausbildung

§ 5. Es dürfen befördert werden, ohne daß

der Lenker einer besonderen Ausbildung bedarf

1. Von den in Rn 2301 des ADR unter Z. 4

angeführten Stoffen der Klasse 3 der Stoff

Teer,

2. von den in Rn 2301 unter Z. 4 angeführten

Stoffen der Klasse 3 die Stoffe Dieselöl und

Heizöl im örtlichen Versorgungsverkehr und

bis zu einer Menge von nicht mehr als

5000 1 je Beförderungseinheit,

3. die in Rn 2401, Z. 1 und Z. 2 a angeführten

Stoffe der Klasse 4.1,

4. der in Rn 2501, Z. 7 a angeführte Stoff

der Klasse 5.1, (Natriumnitrat) in Gemischen

mit unbrennbaren, anorganischen Substanzen

bis zu einer Beimengungsrate von

höchstens 25% Natriumnitrat,

5. die Stoffe der Klasse 6.2 und

6. die in Rn 2801, Z. 31 a angeführten Stoffe

der Klasse 8 bis zu einer Menge von nicht

mehr als 1000 kg je Beförderungseinheit.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt hinsichtlich der

§§ 1 bis 4 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung,

hinsichtlich des § 5 mit Ablauf der.

18. Mai 1980 in Kraft.

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