403. Bundesgesetz: Neuordnung des Kindschaftsrechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom
1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird
wie folgt geändert
1. Die Überschrift zum Dritten Hauptstück des
Ersten Teiles und die §§ 137 bis 150 samt den
dazugehörenden Randschriften haben zu lauten
„Drittes Hauptstück
Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 137. Die Eltern haben für die Erziehung
ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt
ihr Wohl zu fördern.
Eltern und Kinder haben einander beizustehen,
die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen.
Die Rechte und Pflichten des Vaters und der
Mutter sind, soweit in diesem Hauptstück nicht
anderes bestimmt ist, gleich.
§ 137 a. Dritte dürfen in die elterlichen Rechte
nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die
Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes
oder durch eine behördliche Verfügung
gestattet ist.
Vermutung der Ehelichkeit
§ 138. Wird ein Kind nach der Eheschließung
und vor Ablauf des 302. Tages nach Auflösung
oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter
geboren, so wird vermutet, daß es ehelich ist.
Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche
Entscheidung widerlegt werden, mit der
festgestellt wird, daß das Kind nicht vom Ehemann
der Mutter abstammt.
Träfe die Vermutung des Abs. 1 auch auf
einen Mann zu, mit dem die Mutter nach Eingehung,
Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer
Ehe eine weitere Ehe geschlossen hat, so gilt sie
nur für diesen Mann. Wird die diesbezügliche
Abstammung des Kindes mit Erfolg bestritten,
so gilt die Vermutung mit dem Eintritt der
Rechtskraft der Entscheidung für den ersten
Ehemann; frühestens mit diesem Zeitpunkt beginnt
für ihn die Frist zur Bestreitung der
Ehelichkeit.
Rechtsverhältnisse zwischen Eltern
und ehelichen Kindern
§ 139. Das eheliche Kind erhält den gemeinsamen
Familiennamen der Eltern. Stimmen die
Familiennamen des Vaters und der Mutter nicht
überein, so erhält das Kind den letzten gemeinsamen
Familiennamen der Eltern, sofern ihn
ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes
noch führt; sonst oder in Ermangelung eines
früheren gemeinsamen Familiennamens den
Familiennamen des Vaters.
§ 140. Die Eltern haben zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des
Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen,
Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten
nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem
er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag.
Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des
Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil
zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes
nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es
seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen
wäre.
Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit,
als das Kind eigene Einkünfte hat oder
unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse
selbsterhaltungsfähig ist.
§ 141. Soweit die Eltern nach ihren Kräften
zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind,
schulden ihn die Großeltern nach den den Lebensverhältnissen
der Eltern angemessenen Bedürfnissen
des Kindes. Im übrigen gilt der § 140 sinngemäß;
der Unterhaltsanspruch eines Enkels mindert
sich jedoch auch insoweit, als ihm die Heranziehung
des Stammes eigenen Vermögens zumutbar
ist. Überdies hat ein Großelternteil nur insoweit
Unterhalt zu leisten, als er dadurch bei Berücksichtigung
seiner sonstigen Sorgepflichten den
eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.
§ 142. Die Schuld eines Elternteils, dem Kind
den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der
Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch
des Kindes ist alles einzurechnen, was das
Kind nach dem Erblasser durch eine vertragliche
oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen
Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlichrechtliche
oder privatrechtliche Leistung erhält.
Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um
dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum
voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit
zu sichern, so mindert sich der Anspruch
des Kindes entsprechend.
§ 143. Das Kind schuldet seinen Eltern und
Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse
den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte
nicht imstande ist, sich selbst zu
erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt
hat.
Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines
Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren
und von Nachkommen näheren Grades
des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere
Kinder haben den Unterhalt anteilig nach
ihren Kräften zu leisten.
Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder
Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm
die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens
zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur
insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten
den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.
§ 144. Die Eltern haben das minderjährige
Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen
zu verwalten und es zu vertreten; sie sollen bei
Ausübung dieser Rechte und Erfüllung dieser
Pflichten einvernehmlich vorgehen. Zur Pflege des
Kindes ist bei Fehlen eines Einvernehmens vor
allem derjenige Elternteil berechtigt und verpflichtet,
der den Haushalt führt, in dem das
Kind betreut wird.
§ 145. Ist ein Elternteil gestorben oder voll
entmündigt, ist sein Aufenthalt seit mindestens
sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung
mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig
großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder
sind ihm die Pflege und Erziehung ganz entzogen,
so stehen diese dem anderen Elternteil allein zu.
Sind beide Eltern in der beschriebenen Weise betroffen,
so hat das Gericht, nach Anhörung des
mindestens zehnjährigen Kindes und erforderlichenfalls
der Bezirksverwaltungsbehörde, unter
Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden,
ob und welchem Großelternpaar (Großelternteil)
die Pflege und Erziehung zustehen sollen;
hierbei sind die Lebensverhältnisse der Großeltern
und deren Eignung zur Pflege und Erziehung
des Kindes so zu berücksichtigen, daß das
Wohl des Kindes bestmöglich gesichert wird.
Werden die Pflege und Erziehung nur zum
Teil entzogen, so gilt insoweit der Abs. 1.
Auf Antrag des Elternteils, auf den die Pflege
und Erziehung ganz oder zum Teil übergegangen
sind, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.
§ 145 a. Bezüglich der Vermögensverwaltung
und der Vertretung gilt der § 145, soweit darin
ein Übergang auf den anderen Elternteil vorgesehen
ist, sinngemäß. Überdies kommen die Vermögensverwaltung
und die Vertretung einem
Elternteil allein zu, wenn der andere nicht voll
geschäftsfähig ist.
§ 145 b. Kommen die Vermögensverwaltung
und die Vertretung keinem Elternteil, auch nicht
in Teilbereichen, zu, so gehen sie auf den Vormund
(§ 187) über. Hingegen ist ein Sachwalter
zu bestellen, soweit in einem Teilbereich die Vermögensverwaltung
und die Vertretung weder
dem Vater noch der Mutter zukommen.
Soweit die Pflege und Erziehung weder den
Eltern noch den Großeltern zukommen und es
erforderlich ist, ist ebenfalls ein Sachwalter zu
bestellen.
§ 145 c. Hat ein Dritter einem minderjährigen
Kind ein Vermögen zugewendet und einen
Elternteil von der Verwaltung dieses Vermögens
ausgeschlossen, so stehen die Verwaltung dieses
Vermögens und die Vertretung in diesem Bereich
dem anderen Elternteil allein zu. Hat der Dritte
beide Eltern von der Verwaltung ausgeschlossen
oder ist der andere Elternteil in der Weise des
§ 145 Abs. 1 erster Satz betroffen, so gehen diese
Befugnisse auf den Vormund, wenn ein solcher zu
bestellen ist (§ 187), sonst auf einen vom Gericht
zu bestellenden Sachwalter über.
Hat der Dritte einen Verwalter für das zugewendete
Vermögen bestimmt, so ist dieser, wenn
er geeignet ist, vom Gericht für dieses Vermögen
unter Ausschließung anderer von der Verwaltung
zum Sachwalter zu bestellen.
Hat ein Elternteil dem Kind ein Vermögen
zugewendet und den anderen Elternteil von der
Verwaltung ausgeschlossen oder einen Verwalter
für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gelten
die Abs. 1 beziehungsweise 2 sinngemäß.
§ 146. Die Pflege des minderjährigen Kindes
umfaßt besonders die Wahrnehmung des körperlichen
Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare
Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung
der körperlichen, geistigen, seelischen und
sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen,
Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten
des Kindes sowie dessen Ausbildung in
Schule und Beruf. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr 168/1979
Das Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet
sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.
§ 146 a. Das minderjährige Kind hat die Anordnungen
der Eltern zu befolgen. Die Eltern
haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung
auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit
des Kindes Bedacht zu nehmen.
§ 146 b. Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern,
hat der hierzu berechtigte Elternteil auch
das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.
Hält sich das Kind woanders auf, so haben
die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht
auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils
bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch
bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.
§ 147. Hat das mündige Kind seine Meinung
über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen,
so kann es das Gericht anrufen. Dieses
hat nach sorgfältiger Abwägung der von den
Eltern und dem Kind angeführten Gründe die
zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen
zu treffen.
§ 148. Stehen einem Elternteil nicht die Pflege
und Erziehung des minderjährigen Kindes zu, so
hat er doch das Recht, mit dem Kind persönlich
zu verkehren. Das Gericht hat auf Antrag, tunlich
nach Anhörung des mindestens zehnjährigen
Kindes und erforderlichenfalls der Bezirksverwaltungsbehörde,
die Ausübung dieses Rechtes in
einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu
regeln oder nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen
des Kindes zu dem Elternteil, bei dem
es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz
zu untersagen.
Die Großeltern haben das Recht, mit dem Kind
persönlich zu verkehren, soweit dadurch nicht die
Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines
Elternteils) oder deren Beziehungen zu dem Kind
gestört werden; im übrigen gilt der Abs. 1 zweiter
Satz sinngemäß.
§ 149. Die Eltern haben das Vermögen eines
minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher
Eltern zu verwalten. Sie haben es in seinem
Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
Geld ist nach den Vorschriften über die
Anlegung von Mündelgeld anzulegen.
Aus dem Vermögen sind jedenfalls die Kosten
der Verwaltung einschließlich der für die Erhaltung
des Vermögens und den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb
nötigen Aufwendungen und die
fälligen Zahlungen zu berichtigen; weiter auch
die Kosten des Unterhalts, soweit das Kind nach
den §§ 140 und 141 zur Heranziehung seines
Vermögens verpflichtet ist oder die Bedürfnisse
des Kindes nicht in anderer Weise gedeckt sind.
§ 150. Die Eltern haben über das Vermögen des
minderjährigen Kindes dem Gericht jährlich
Rechnung zu legen; über die Erträgnisse jedoch
nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes
verwendet worden sind.
Das Gericht kann die Eltern von der Rechnungslegung
ganz oder zum Teil befreien, soweit
keine Bedenken bestehen, daß sie das Vermögen
des Kindes ordentlich verwalten werden; dies ist
in der Regel zu vermuten, wenn sie selbst das
Vermögen oder dessen überwiegenden Teil dem
Kind zugewendet haben."
2. Die Überschrift vor dem § 151 wird aufgehoben.
3. Die §§ 154 bis 155 samt der zu diesem gehörenden
Überschrift haben zu lauten
„§ 154. Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt
und verpflichtet, das Kind zu vertreten;
seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam,
wenn der andere Elternteil mit ihr nicht
einverstanden ist.
Vertretungshandlungen und Einwilligungen
eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens
oder des Familiennamens, den Eintritt in
eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den
Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde
Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder
den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung
eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und
die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen
Kind betreffen, bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen
Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme
von Willenserklärungen und Zustellstücken.
Vertretungshandlungen und Einwilligungen
eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung
des anderen Elternteils und der Genehmigung
des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit
nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb
gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören
dazu besonders die Veräußerung oder Belastung
von Liegenschaften, die Gründung, der Erwerb,
die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung
sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens,
der Eintritt in eine oder die Um-
Wandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft,
der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme
oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die
Annahme einer mit Belastungen verbundenen
Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots,
die Anlegung von Geld mit Ausnahme
der in den §§ 230 a und 230 b geregelten Arten
sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen
Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand
an sich betreffen. Dies gilt nicht
für die Entgegennahme von Willenserklärungen
und Zustellstücken.
§ 154 a. In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur
ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes
berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den
anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach
§ 176 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt,
ist Vertreter derjenige Elternteil, der die
erste Verfahrenshandlung setzt.
Die nach § 154 erforderliche Zustimmung des
anderen Elternteils und Genehmigung des Gerichtes
gelten für das ganze Verfahren.
Vermutung der Unehelichkeit
§ 155. Wird ein Kind nach Ablauf des 302. Tages
nach Auflösung oder Nichtigerklärung der
Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet,
daß es unehelich ist. Diese Vermutung kann nur
durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt
werden, mit der festgestellt wird, daß das Kind
vom früheren Ehemann der Mutter abstammt."
4. Die Überschrift vor dem § 156 hat zu lauten
„Bestreitung der Ehelichkeit"
5. Die Überschriften vor den §§ 157, 158 und
159 werden aufgehoben.
6. Die §§ 159 a und 159 b samt den dazugehörenden
Überschriften werden aufgehoben.
7. Der § 165 hat zu lauten
„§ 165. Das uneheliche Kind erhält den Geschlechtsnamen
der Mutter."
8. Der § 166 hat zu lauten
„§ 166. Hinsichtlich des Unterhalts sowie der
Pflege und Erziehung einschließlich des Rechtes
auf persönlichen Verkehr gelten die §§ 140 bis
143 und 146 bis 148 auch für das uneheliche
Kind sowie dessen Eltern und Großeltern."
9. Der § 166 a wird aufgehoben.
10. Die §§ 169 und 169 a werden aufgehoben.
11. Der § 170 hat zu lauten
„§ 170. Die Pflege und Erziehung eines unehelichen
Kindes stehen zunächst der Mutter allein
zu. Ist sie in der Weise des § 145 Abs. 1 erster
Satz betroffen, so stehen diese Rechte dem Vater,
dessen Vaterschaft festgestellt ist, zu. Im übrigen
gilt der § 145."
12. Die §§ 170 a und 171 werden aufgehoben.
13. Die §§ 176 bis 178 a haben zu lauten
„Entziehung oder Einschränkung
der elterlichen Rechte und Pflichten
§ 176. Gefährden die Eltern oder Großeltern
durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen
Kindes, so hat das Gericht, von wem immer
es angerufen wird, erforderlichenfalls nach Anhörung
der Bezirksverwaltungsbehörde, die zur
Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen
zu treffen; eine solche Verfügung kann
auf Antrag eines Elternteils auch ergehen, wenn
die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des
Kindes kein Einvernehmen erzielen. Besonders
darf das Gericht alle oder einzelne aus den familienrechtlichen
Beziehungen zwischen Eltern und
minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen
Rechte und Pflichten (§ 144), auch gesetzlich
vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte,
entziehen. Im Einzelfall hat das Gericht
auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung
oder Zustimmung eines Elternteils zu ersetzen,
wenn keine gerechtfertigten Gründe für
die Weigerung vorliegen.
Die Entziehung der Pflege und Erziehung oder
der Verwaltung des Vermögens des Kindes
schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung
in dem jeweiligen Bereich mit ein; die gesetzliche
Vertretung kann für sich allein entzogen
werden, wenn der betroffene Elternteil seine
übrigen Pflichten erfüllt.
Durch seine Verfügung darf das Gericht die
elterlichen Rechte nur so weit beschränken, als
dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig
ist.
§ 177. Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen
ehelichen Kindes geschieden, aufgehoben
oder für nichtig erklärt worden oder leben die
Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt, so
können sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber
unterbreiten, wem von ihnen künftig alle
aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen
Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden
rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144)
allein zustehen sollen. Das Gericht hat die Vereinbarung
zu genehmigen, wenn sie dem Wohl
des Kindes entspricht.
Kommt innerhalb angemessener Frist eine Vereinbarung
nicht zustande oder entspricht sie nicht
dem Wohl des Kindes, so hat das Gericht, im
Fall nicht bloß vorübergehender Trennung der
Eltern jedoch nur auf Antrag eines Elternteils,
zu entscheiden, welchem Elternteil die bezeichneten
Rechte und Pflichten künftig allein zustehen.
Das Gericht hat vor dieser Entscheidung das mindestens
zehnjährige Kind und erforderlichenfalls
die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören.
Wird ein Elternteil, dem die bezeichneten
Rechte und Pflichten allein zustehen, in der Weise
des § 145 Abs. 1 erster Satz betroffen, so stehen
diese dem anderen Elternteil zu.
Mindestrechte der Eltern
§ 178. Soweit einem Elternteil die aus den
familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern
und minderjährigen Kindern erfließenden rein
persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144) nicht
zustehen, hat er, außer dem Recht auf persönlichen
Verkehr, das Recht, von beabsichtigten
Maßnahmen zu den im § 154 Abs. 2 und 3 genannten
Angelegenheiten vom anderen Elternteil
rechtzeitig verständigt zu werden und sich
hierzu, wie auch zu anderen wichtigen Maßnahmen,
in angemessener Frist zu äußern; dem Vater
eines unehelichen Kindes steht dieses Recht nur
bezüglich wichtiger Maßnahmen der Pflege und
Erziehung und nur dann zu, wenn die Vaterschaft
festgestellt ist. Diese Äußerung ist zu berücksichtigen,
wenn der darin ausgedrückte
Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.
Würde die Ausübung des Äußerungsrechts das
Wohl des Kindes ernstlich gefährden, so hat das
Gericht es einzuschränken oder zu entziehen.
Berücksichtigung des Kindeswohls
§ 178 a. Bei Beurteilung des Kindeswohls sind
die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse,
besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen
und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die
Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen."
14. Der § 180 hat zu lauten
„§ 180. Der Wahlvater muß das dreißigste, die
Wahlmutter das achtundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben. Nehmen Ehegatten gemeinsam
an oder ist das Wahlkind ein leibliches Kind des
Ehegatten des Annehmenden, so ist eine Unterschreitung
dieser Altersgrenze zulässig, wenn
zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind
bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen
Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht.
Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens
achtzehn Jahre älter als das Wahlkind sein; eine
geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraums ist
unbeachtlich, wenn zwischen dem Annehmenden
und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis
zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende
Beziehung besteht. Ist das Wahlkind ein
leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden
oder mit dem Annehmenden verwandt, so genügt
ein Altersunterschied von sechzehn Jahren."
15. Der Abs. 1 Z. 1 des § 181 hat zu lauten
„1. der Vater des minderjährigen ehelichen
Wahlkindes;"
16. Der Abs. 1 Z. 2 des § 181 a hat zu lauten
„2. der Vater des volljährigen ehelichen Wahlkindes;"
17. Der Abs. 1 Z. 4 des § 181 a hat zu lauten
„4. der Vater des unehelichen Wahlkindes,
wenn die Vaterschaft festgestellt ist;"
18. Im Abs, 1 des § 182 a hat die Wortfolge
„der Versorgung," zu entfallen.
19. Der Abs. 2 des § 183 hat zu lauten
„Nehmen Ehegatten gemeinsam oder nimmt
ein Ehegatte das leibliche Kind des anderen an
und stimmen die Familiennamen der Ehegatten
nicht überein, so erhält (behält) das Wahlkind
den Familiennamen des Wahlvaters (Vaters)."
20. Nach dem § 183 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 183 a. Hat das Wahlkind ein bei Wirksamwerden
der Annahme noch minderjähriges eheliches,
uneheliches oder angenommenes Kind und
führt dieses einen von ihm allein abgeleiteten
Familiennamen, so geht der vom Wahlkind durch
die Annahme erworbene Familienname (Geschlechtsname)
auf dieses Kind über.
Leitet dieses Kind aber seinen Familiennamen
auch von dem Ehegatten oder einem noch lebenden
früheren Ehegatten des Wahlkindes ab, so
tritt der Übergang nur ein, wenn dieser Ehegatte
dem vor der gerichtlichen Bewilligung zugestimmt
hat."
21. Der § 187 hat zu lauten
„§ 187. Einem Minderjährigen ist ein Vormund
zu bestellen, wenn nicht wenigstens einem
ehelichen Elternteil die beschränkte gesetzliche
Vertretung zusteht. Inwieweit für Personen, die
ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen
nicht vermögen, ein Kurator, ein Sachwalter oder
ein anderer gesetzlicher Vertreter zu beiteilen ist,
wird besonders bestimmt."
22. Der § 194 erster Satz hat zu lauten
„Zum Vormund darf nicht bestellt werden, wen
ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter von der
Vormundschaft ausgeschlossen hat, wer mit den
Eltern des Minderjährigen oder mit ihm selbst in
Feindschaft gelebt hat oder wer mit dem Minderjährigen
in einem Rechtsstreit verwickelt ist."
23. Im § 195 wird der Satzteil „Frauen, mit
Ausnahme der Mutter und Großmutter, ferner"
aufgehoben.
24. Der § 196 hat zu lauten
„§ 196. Zum Vormund ist, wenn er geeignet ist,
in erster Linie derjenige zu bestellen, den ein
Elternteil als gesetzlicher Vertreter letztwillig berufen
hat. Hat ein Elternteil aber bloß einen
Verwalter für das Vermögen des Minderjährigen
letztwillig berufen, so wird vermutet, daß er ihn
zum Vormund überhaupt habe berufen wollen;
sonst ist, sofern nicht der Fall des § 145 c Abs. 3
vorliegt, der berufene Verwalter, wenn er ge-
eignet ist, nur zum Sachwalter für das Vermögen
zu bestellen.
Haben die Eltern letztwillig Unterschiedliches
verfügt, so ist derjenige zum Vormund beziehungsweise
Sachwalter zu bestellen, der besser
geeignet ist."
25. Der § 197 wird aufgehoben.
26. Der Abs. 1 des § 198 hat zu lauten
„Ist letztwillig kein oder kein geeigneter Vormund
für ein eheliches Kind berufen worden, so
ist ein Großelternteil zum Vormund zu bestellen,
wenn er geeignet ist und ihm die Pflege und Erziehung
des Kindes zustehen, sonst der nächste
geeignete Verwandte."
27. Der § 205 erster Halbsatz hat zu lauten
„Mit Ausnahme der Eltern und Großeltern
muß jeder Vormund mit Handschlag geloben,"
28. Der § 206 samt der dazugehörenden Randschrift
hat zu lauten
„Urkunde
§ 206. Jedem Vormund hat das Gericht eine
Urkunde über seine Bestellung auszufertigen."
29. Der § 209 samt der dazugehörenden Randschrift
hat zu lauten
„Ausschließung des Vormundes
von der Vermögensverwaltung
§ 209. Hat jemand einem Minderjährigen, der
unter Vormundschaft steht, ein Vermögen zugewendet
und den Vormund von der Verwaltung
dieses Vermögens ausgeschlossen oder einen Verwalter
für das zugewendete Vermögen bestimmt,
so gilt der § 145 c, sofern er nicht unmittelbar
anzuwenden ist, sinngemäß."
30. Vor dem § 210 wird folgende Überschrift
eingefügt
„Stellung, mehrerer Vormünder"
31. Der § 212 letzter Halbsatz hat zu lauten
„die Angelobung entfällt bei den Eltern und
Großeltern."
32. Der § 216 hat zu lauten
„§ 216. Stehen die Pflege und Erziehung eines
Minderjährigen nicht den Eltern und Großeltern
zu, so kommen sie dem Vormund zu; sonst hat
er nur die Aufsicht darüber.
Soweit nicht anderes bestimmt ist, hat der
Vormund in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden
Angelegenheiten die Genehmigung des
Gerichtes einzuholen."
33. Die §§ 218 bis 221 samt den dazugehörenden
Randschriften werden aufgehoben.
34. Der § 223 hat zu lauten
„§ 223. Gerätschaften werden durch gerichtliche
Sperre in Verwahrung genommen, wenn es zur
Sicherstellung notwendig ist. Ein Verzeichnis des
Vermögens des Minderjährigen muß stets errichtet
werden."
35. Die §§ 225 bis 227 samt den dazugehörenden
Randschriften werden, soweit sie noch gelten,
aufgehoben.
36. Der § 228 hat zu lauten
„§ 228. Auf die Vermögensverwaltung durch
den Vormund sind die Bestimmungen über die
Verwaltung des Vermögens eines minderjährigen
ehelichen Kindes durch se"ine Eltern anzuwenden;
außerdem gelten die folgenden Bestimmungen."
37. Der § 230 samt der dazugehörenden Randschrift
hat zu lauten
„des Geldes (Anlegung von Mündelgeld)
§ 230. Soweit Geld eines Minderjährigen nicht,
dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke
zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und
möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den
Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die
Gewährung von Darlehen, den Erwerb von Liegenschaften
oder in anderer Weise nach den folgenden
Bestimmungen anzulegen.
Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld
auf mehrere dieser Arten anzulegen."
38. Nach dem § 230 werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„§ 230 a. Spareinlagen bei einer inländischen
Kreditunternehmung, die zur Entgegennahme
von Spareinlagen berechtigt ist, sind zur Anlegung
von Mündelgeld geeignet, wenn sie auf
den Namen des Mündels lauten, ausdrücklich die
Bezeichnung „Mündelgeld" tragen und entweder
allgemein für die Verbindlichkeiten der Kreditunternehmung
der Bund oder eines der Länder
oder für die Verzinsung und Rückzahlung der
Mündelgeldspareinlagen im besonderen ein von
der Kreditunternehmung gebildeter, jederzeit mit
der jeweiligen Höhe solcher Einlagen übereinstimmender
unbelasteter Deckungsstock haftet.
Dieser Deckungsstock hat ausschließlich in mündelsicheren
Wertpapieren (§ 230 b), in Hypothekarforderungen
mit gesetzgemäßer Sicherheit
(§ 230 c), in Forderungen, für die der Bund oder
eines der Länder haftet, oder in Bargeld zu bestehen.
§ 230 b. Der Erwerb folgender Wertpapiere
und Forderungen ist zur Anlegung von Mündelgeld
geeignet
1. Teilschuldverschreibungen von Anleihen, für
deren Verzinsung und Rückzahlung der Bund
oder eines der Länder haftet;
2. Forderungen, die in das Hauptbuch der
Staatsschuld eingetragen sind;
3. Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
der nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Ausgabe solcher Wertpapiere zugelassenen inländischen
Kreditunternehmungen;
4. von einer inländischen Kreditunternehmung
ausgegebene Teilschuldverschreibungen, sofern die
Kreditunternehmung verpflichtet ist, die Ansprüche
aus diesen Teilschuldverschreibungen vorzugsweise
zu befriedigen und als Sicherheit für
diese Befriedigung Forderungen der Kreditunternehmung,
für die der Bund haftet, Wertpapiere
oder Forderungen gemäß den Z. 1 bis 3 und 5
oder Bargeld zu bestellen, und dies auf den Teilschuldverschreibungen
ausdrücklich ersichtlich gemacht
ist;
5. sonstige Wertpapiere, sofern sie durch besondere
gesetzliche Vorschriften zur Anlegung
von Mündelgeld geeignet erklärt worden sind.
§ 230 c. Darlehen sind zur Anlegung von Mündelgeld
geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellung an
einer inländischen Liegenschaft eine Hypothek
bestellt wird und die Liegenschaft samt ihrem Zubehör
während der Laufzeit des Darlehens ausreichend
feuerversichert ist. Liegenschaften, deren
Wert sich wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs
ständig und beträchtlich vermindert,
sind nicht geeignet.
Es darf jedoch eine der Land- oder Forstwirtschaft
gewidmete Liegenschaft nicht über zwei
Drittel, eine andere Liegenschaft nicht über die
Hälfte des gemeinen Wertes belastet werden. Bei
Weingärten, Wäldern und anderen Liegenschaften,
deren Ertrag auf ähnlichen dauernden Anpflanzungen
beruht, ist die Belastungsgrenze ohne Berücksichtigung
des Wertes der Kulturgattung vom
Grundwert zu errechnen. Ebenso ist bei industriell
oder gewerblich genutzten Liegenschaften
vom bloßen Grundwert auszugehen, doch sind
von diesem die Kosten der Freimachung der
Liegenschaft von industriell oder gewerblich genutzten
Baulichkeiten abzuziehen. Die Art (Widmung,
Nutzung) der Liegenschaft und die maßgebende
Belastungsgrenze sind durch einen allgemein
beeideten gerichtlichen Sachverständigen
festzustellen.
§ 230 d. Der Erwerb inländischer Liegenschaften
ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet,
wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen
Abbaubetriebs ständig und beträchtlich
vermindert und sie nicht ausschließlich oder überwiegend
industriellen oder gewerblichen Zwecken
dienen.
Der Kaufpreis darf den gemeinen Wert nicht
übersteigen. Die Art (Widmung, Nutzung) und
der gemeine Wert der Liegenschaft sind durch
einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
festzustellen.
§ 230 e. Die Anlegung von Mündelgeld in anderer
Weise als nach den vorstehenden Bestimmungen
hat das Gericht, im Fall des Erwerbes
von Wertpapieren jedenfalls nach Anhörung eines
Sachverständigen für das Börsen- oder Bankwesen,
zu genehmigen, wenn sie nach den Verhältnissen
des Einzelfalls den Grundsätzen einer
wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht.
Unter diesen Voraussetzungen kommen für die
Anlegung besonders in Betracht
1. Wertpapiere, die im § 230 b nicht genannt
sind, sofern dafür vorgesorgt ist, daß die Verwaltung
der Wertpapiere einschließlich eines Verkaufes,
falls er durch die Marktlage geboten sein
sollte, sachkundig vorgenommen wird;
2. Liegenschaften, die nicht geeignet im Sinn
des § 230 d sind, sofern ihr Erwerb dem Mündel
mit Beziehung auf die gegenwärtige oder künftige
Berufsausübung oder sonst zum klaren Vorteil
gereichen würde; der Kaufpreis darf auch
hier den gemeinen Wert nicht übersteigen."
39. Der § 231 erster Satz hat zu lauten
„Das übrige bewegliche Vermögen, das weder
zum. Gebrauch des Minderjährigen noch zum
Andenken der Familie oder nach Anordnung
der Eltern aufzubewahren ist noch auf eine andere
Art vorteilhaft verwendet werden kann,
muß im allgemeinen öffentlich feilgeboten werden."
40. Der § 233 samt der dazugehörenden Randschrift
wird aufgehoben.
41. Der § 235 samt der dazugehörenden Randschrift
wird aufgehoben.
42. Der § 238 hat zu lauten
„§ 238. Auf die Rechnungslegung des Vormundes
sind die Bestimmungen über die Rechnungslegung
der Eltern eines minderjährigen
Kindes anzuwenden."
43. Die §§ 239 bis 243 samt den dazugehörenden
Randschriften werden aufgehoben.
44. Der § 245 hat zu lauten
„Vertretung
§ 245. Vertreter eines unter Vormundschaft
stehenden Minderjährigen ist, soweit dieser nicht
durch einen besonderen Sachwalter vertreten
wird, der Vormund. Soweit nicht anderes bestimmt
ist, bedarf er zur Vertretung in den
Angelegenheiten des § 154 Abs. 2 und 3 der
Genehmigung des Gerichtes. Der § 154 a Abs. 2
gilt sinngemäß."
45. Der § 247 wird aufgehoben.
46. Der § 250 samt der dazugehörenden Randschrift
hat zu lauten
„b) durch die Wiedereinsetzung der
Eltern in ihre Befugnisse
§ 250. Die Vormundschaft endet auch, wenn
den Eltern die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen
entzogen und für diesen ein Vormund
bestellt worden ist, das Gericht aber nunmehr
die Eltern wieder in ihre Rechte und
Pflichten einsetzt."
47. Der § 259 samt der dazugehörenden Randschrift
wird aufgehoben.
48. Der § 269 samt der dazugehörenden Randschrift
hat zu lauten
„II. Von der Kuratel
§ 269. Demjenigen, der seine oder einzelne
seiner Angelegenheiten gehörig zu besorgen nicht
vermag, ist, soweit er nicht durch einen Elternteil
oder Vormund gesetzlich vertreten ist oder
vertreten werden kann, ein Kurator oder Sachwalter
zu bestellen."
49. Der § 270 wird aufgehoben.
50. Der § 273 samt den dazugehörenden Randschriften
wird, soweit er noch gilt, aufgehoben.
51. Der § 670 hat zu lauten
„§ 670. Vermacht der Erblasser einer dritten
Person ein unbestimmtes Heiratsgut, so versteht
man darunter, ohne Rücksicht auf ihr eigenes
Vermögen, ein solches Heiratsgut, das die Eltern
dieser Person zu geben schuldig wären, wenn sie
ein ihren Lebensverhältnissen entsprechendes
durchschnittliches Vermögen hätten."
52. Im § 792 haben die Worte „und Versorgung"
jeweils zu entfallen.
53. Der § 1034 zweiter und dritter Satz als
zweiter Satz hat zu lauten
„Das Recht der Eltern, ihre minderjährigen ehelichen
Kinder zu vertreten, wird unmittelbar
durch das Gesetz eingeräumt."
54. Der § 1219 zweiter Satz hat zu lauten
„Ist aber die Braut noch minderjährig, so muß
der Vertrag von ihrem gesetzlichen Vertreter
geschlossen werden."
55. Im § 1220 haben die Worte „und die Versorgung"
und der Klammerausdruck „(§§ 141,
143, 166, 166 a)" zu entfallen.
56. Im § 1458 erster Satz sind die Worte
„eines Vaters" durch die Worte „der Eltern" zu
ersetzen.
ARTIKEL II
Änderungen des Gesetzes zur Vereinheitlichung
des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung
Das Gesetz vom 6. Juli 1938, deutsches RGBl. I
S. 807, zur Vereinheitlichung des Rechts der
Eheschließung und der Ehescheidung, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/
1976, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift des § 3 hat zu lauten
„Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters und des Erziehungsberechtigten"
2. Die Abs. 2 und 3 des § 3 haben zu lauten
„(2) Außerdem bedarf er der Einwilligung
desjenigen, dem seine Pflege und Erziehung zustehen.
(3) Werden die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen
Einwilligungen verweigert, so hat
das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der
ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten
Gründe für die Weigerung vorliegen."
3. Die §§ 29 und 30 samt der Überschrift des
§ 29 werden aufgehoben.
4. Der § 103 wird aufgehoben.
ARTIKEL III
Änderung der Verordnung zur Durchführung
und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung
des Rechts der Eheschließung und der
Ehescheidung
Der Abs. 2 des § 86 der Verordnung vom
27. Juli 1938, deutsches RGBl. I S. 923, zur
Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur
Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung
und der Ehescheidung, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/1976, wird
aufgehoben.
ARTIKEL IV
Änderungen des Gesetzes über die religiöse
Kindererziehung
Das Gesetz vom 15. Juli 1921, deutsches
RGBl. S. 939, über die religiöse Kindererziehung
in der Fassung der Verordnung deutsches
RGBl. 1939 I S. 384 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 treten an die Stelle der Worte
„soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht,
für die Person des Kindes zu sorgen" die Worte
„soweit ihnen die Pflege und Erziehung zustehen".
2. Im Abs. 1 des § 2 treten an die Stelle der
Worte „über das Recht und die Pflicht, für die
Person des Kindes zu sorgen" die Worte „über
die Pflege und Erziehung".
3. Im Abs. 3 des § 2 treten an die Stelle der
Worte „ein Mißbrauch im Sinne des § 178"
die Worte „ein Fall des § 176".
4. Im Abs. 1 des § 3 treten an die Stelle der
Worte „das Recht und die Pflicht, für die Person
des Kindes zu sorgen," die Worte „die Pflege
und Erziehung" und an die Stelle der Anführung
des § 178 die Anführung des § 176.
5. Im Abs. 2 des § 3 treten an die Stelle der
Worte „die Sorge für die Person" die Worte
„die Pflege und Erziehung".
6. Im § 7 tritt an die Stelle der Anführung
des § 178 die Anführung der §§ 176 und 177.
ARTIKEL V
Änderungen der Entmündigungsordnung
Die Entmündigungsordnung vom 28. Juni
1916, RGBl. Nr. 207, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt
geändert
1. Dem § 3 wird, unter gleichzeitiger Bezeichnung
des bisherigen Wortlauts als Abs. 1, folgende
Bestimmung als zweiter Absatz angefügt
„(2) Wird ein minderjähriges eheliches Kind
voll entmündigt, so bleiben bis zum Eintritt
seiner Volljährigkeit die aus den familienrechtlichen
Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen
Kindern erfließenden rein persönlichen
Rechte und Pflichten der Eltern (§ 144
ABGB) unberührt; gleiches gilt sinngemäß, wenn
ein Elternteil eines minderjährigen unehelichen
Kindes zu dessen Vormund bestellt ist."
2. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. Die Verwaltung des Vermögens eines
Entmündigten ist nach den Bestimmungen über
die Vermögensverwaltung durch den Vormund
zu führen."
3. In den Abs. 1 und 2 des § 6 entfällt jeweils
die Anführung des § 176 ABGB.
4. Der § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Das Pflegschaftsgericht ist bei der
Auswahl des Kurators oder Beistandes eines Entmündigten
durch die sonst bestehenden Vorzugsrechte
(§ 281 ABGB) nicht beschränkt.
(2) Ist ein minderjähriges Kind voll entmündigt
worden, so ist nach Eintritt seiner Volljährigkeit
ein Elternteil, dem bisher die gesetzliche
Vertretung zugestanden hat, zum Kurator zu
bestellen, wenn das Wohl des Entmündigten nicht
die Bestellung eines anderen Kurators erfordert."
5. Der Abs. 4 des § 26 hat zu lauten
„(4) Gegen jemanden, dem die gesetzliche Vertretung
durch einen Elternteil oder Vormund
zustatten kommt, kann der Antrag von einem
Verwandten oder Verschwägerten nur gestellt
werden, wenn er zugleich gesetzlicher Vertreter
ist."
ARTIKEL VI
Änderungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes
Das Jugendwohlfahrtsgesetz vom 9. April 1954,
BGBl. Nr. 99, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 422/1974, wird wie folgt
geändert
1. Die 2. 2 des § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„2. solange vom Gericht nach den §§ 50 und 52
StGB oder nach den §§ 17 und 21 JGG 1961
Bewährungshilfe angeordnet ist;"
2. Die Z. 2 des § 18 wird aufgehoben.
3. In der Z. 6 des § 18 ist die Anführung
„216 zweiter Halbsatz" durch die Anführung
„216 Abs. 2" zu ersetzen.
4. Der § 22 hat zu lauten
„§ 22. (1) Abgesehen von den Fällen des § 21,
kann das Vormundschaftsgericht die Bezirksverwaltungsbehörde
mit ihrer Zustimmung zum
Mitvormund oder Kurator (Sachwalter) eines
Minderjährigen bestellen.
(2) Der Zustimmung zu ihrer Bestellung als
besonderer Sachwalter eines minderjährigen ehelichen
Kindes zur Durchsetzung dessen Unterhaltsanspruchs
bedarf es nicht, wenn die Eltern
dauernd getrennt leben oder die Ehe der Eltern
geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt
worden und das Einschreiten der Bezirksverwaltungsbehörde
wegen der Schwierigkeit der
Rechtsverfolgung zur Wahrung des Kindeswohls
notwendig ist. Der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde
bedarf es gleichfalls nicht, wenn
sie zum besonderen Sachwalter eines minderjährigen
unehelichen Kindes für die Feststellung
der Vaterschaft und zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches
bestellt wird (§ 198 Abs. 3
ABGB).
(3) Der § 18 Z. 1, 3 und 4 gilt für die Bezirksverwaltungsbehörde
als Kurator (Sachwalter)
sinngemäß."
5. Der § 24 hat zu lauten
„§ 24. In den im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch
vorgesehenen Fällen der Anhörung der
Bezirksverwaltungsbehörde ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig, in deren Sprengel
der Minderjährige seinen Aufenthalt hat."
ARTIKEL VII
Änderungen des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom
9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird
wie folgt geändert
1. Im Abs. 1 des § 12 entfällt die Anführung
des § 191.
2. Im Abs. 2 Z. 8 des § 39 werden die Worte
„ , und wen die überlebende Witwe zum Mitvormunde
vorzuschlagen gedenke" aufgehoben.
3. Der § 51 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Todfallsaufnahme darf nur bei minderjährigen
ehelichen Kindern, die zur Zeit ihres
Todes durch einen Elternteil gesetzlich vertreten
waren und kein Vermögen besessen haben,
unterbleiben, wenn kein Beteiligter die Todfallsaufnahme
verlangt."
4. Dem § 185 wird folgender dritter Absatz
angefügt
„Erfordert das Wohl eines Minderjährigen
oder Pflegebefohlenen die dringende Erledigung
eines Antrags, so kann das Gericht einen Beteiligten
unter Setzung einer angemessenen Frist
zur Äußerung auffordern und im Fall der Nichtäußerung
annehmen, daß der Beteiligte dem
Antrag keine Einwendungen entgegensetzt. Die
Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolge
zu enthalten und ist nach den Bestimmungen
für die Zustellung von Klagen zuzustellen.
Gegen eine solche Aufforderung ist ein Rechtsmittel
unzulässig."
5. Nach dem § 185 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„Hilfe in Unterhaltssachen
§ 186. Werden die Unterhaltsleistungen an
einen Minderjährigen oder Pflegebefohlenen
nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig erbracht,
so hat das Gericht den gesetzlichen Vertreter des
Unterhaltsberechtigten bei der Hereinbringung
des Unterhaltsanspruchs, soweit es erforderlich
ist, anzuleiten und ihm behilflich zu sein. Die
Träger der Sozialversicherung und die Arbeitgeber
des Unterhaltspflichtigen haben dem Gericht
in der im § 3 Abs. 5 und 6 JWG bezeichneten
Weise Hilfe zu leisten."
6. Der § 193 hat zu lauten
„§ 193. Sofern Geld eines Mündels anzulegen
ist, hat das Gericht die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften (§§ 230 bis 230 e ABGB)
durch den Vormund oder Sachwalter zu überwachen.
Überhaupt hat das Gericht, wenn es davon
Kenntnis erlangt, daß das Wohl eines Minderjährigen
bezüglich der Anlegung seines Geldes
gefährdet ist, die gesetzgemäße Anlegung
durch entsprechende Aufträge an den gesetzlichen
Vertreter sicherzustellen.
In diesen Fällen hat der gesetzliche Vertreter
dem Gericht die Anlegung des Mündelgeldes unverzüglich
nachzuweisen. Überdies hat das Gericht,
soweit nicht anderes bestimmt ist, die zur
Sicherung des Mündelvermögens erforderlichen
Verfügungen zu treffen. Im allgemeinen ist das
angelegte Vermögen durch die Anordnung zu
sichern, daß darüber nur mit gerichtlicher Genehmigung
verfügt werden darf (Sperre) oder
die dieses Vermögen betreffenden Urkunden gerichtlich
zu verwahren sind."
7. Die §§ 194 bis 198 werden aufgehoben.
8. Der § 200 und der Abs. 1 des § 201 werden
aufgehoben.
9. Im Abs. 2 des § 202 ist die Anführung
„im § 194" durch die Anführung „in den
§§ 230 a und 230 b ABGB" zu ersetzen.
10. Der § 203 wird aufgehoben.
11. Der § 207 wird aufgehoben.
ARTIKEL VIII
Änderungen der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert
1. Der § 71 hat zu lauten
„§ 71. Ein minderjähriges Kind teilt den allgemeinen
Gerichtsstand seines gesetzlichen Vertreters.
Sind beide Eltern (Wahleltern) gesetzliche
Vertreter, so teilt es deren gemeinsamen allgemeinen
Gerichtsstand, haben sie keinen solchen,
den allgemeinen Gerichtsstand des Elternteils
(Wahlelternteils), dessen Haushalt es zugehört."
2. Die §§ 72 und 73 werden aufgehoben.
3. Der Abs. 2 des § 103 hat zu lauten
„Bestehen am Sitz einer zur Vertretung eines
Minderjährigen berufenen Bezirksverwaltungsbehörde
oder einer zur Anstalts- oder Vereinsvormundschaft
berufenen Stelle mehrere Bezirksgerichte,
so ist für Klagen, die von der betreffenden
Stelle in Vertretung des Minderjährigen
bei einem Bezirksgericht erhoben werden,
auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen
Sprengel die die Vertretung besorgende Stelle
ihren Sitz hat."
4. Der Abs. 1 zweiter Satz des § 109 hat zu lauten
„Zur Bestellung des Vormundes oder des Kurators
für einen Inländer, der im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, ist das Bezirksgericht
zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige
oder Pflegebefohlene seinen Aufenthalt
im Inland hat; mangels eines solchen das Bezirksgericht
Innere Stadt Wien."
5. Der Abs. 2 des § 109 wird aufgehoben.
6. Der § 109 a hat zu lauten
„§ 109 a. Zur Besorgung der dem Vormundschafts-
oder Pflegschaftsgericht obliegenden Geschäfte
(§ 109) ist auch das Gericht des gewöhnlichen
Aufenthalts des Minderjährigen oder
Pflegebefohlenen, mangels eines solchen das Gericht
des Aufenthalts berufen, wenn
1. das nach § 109 zuständige Gericht nicht
bekannt ist oder nur mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten oder nicht mehr rechtzeitig ermittelt
oder
2. die Entscheidung oder Verfügung des nach
§ 109 zuständigen Gerichtes nicht rechtzeitig
eingeholt werden könnte.
Das Gericht, das nach Abs. 1 als Vormundschafts-
oder Pflegschaftsgericht eingeschritten ist,
hat die Besorgung der weiteren vormundschafts-
oder pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte dem an
sich zuständigen Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht
abzutreten, es sei denn, daß ihm von
diesem die Zuständigkeit oder die Besorgung
einzelner Geschäfte nach § 111 übertragen wird."
ARTIKEL IX
Änderung der Zivilprozeßordnung
Der § 2 der Zivilprozeßordnung vom 1. August
1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, hat zu lauten
„§ 2. Ein mündiger Minderjähriger bedarf in
Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen
er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist,
nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters."
ARTIKEL X
Änderung des Gesetzes betreffend das Baurecht
Im § 7 des Gesetzes vom 26. April 1912,
RGBl. Nr. 86, betreffend das Baurecht, hat die
Anführung „§ 230 und" zu entfallen.
ARTIKEL XI
Änderungen des Unterhaltsvorschußgesetzes
Das Unterhaltsvorschußgesetz vom 20. Mai
1976, BGBl. Nr. 250, wird wie folgt geändert
1. Im § 26 werden die Worte „oder den sonst
Unterhaltspflichtigen" aufgehoben.
2. Der § 28 wird aufgehoben.
3. Der letzte Satz des § 31 Abs. 1 wird aufgehoben.
ARTIKEL XII
Änderung der Strafprozeßordnung
Der Abs. 2 des § 39 der Strafprozeßordnung
1975, BGBl. Nr. 631, hat zu lauten
„(2) Für einen Minderjährigen oder Pflegebefohlenen
kann, selbst gegen dessen Willen, auch
der gesetzliche Vertreter einen Verteidiger bestellen."
ARTIKEL XIII
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1961
Im Abs. 1 des § 2 des Jugendgerichtsgesetzes
1961, BGBl. Nr. 278, zuletzt geändert durch das
Jugendstrafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 425/
1974, tritt an die Stelle der Anführung „§§ 171,
177, 178, 178 a" die Anführung „§§ 176, 177".
ARTIKEL XIV
Änderungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965
Das Staatsbürgerschaftgesetz 1965, BGBl.
Nr. 250, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 703/1974, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 2 dritter Satz des § 27 hat zu lauten
„Ist jemand anderer als die Eltern oder die
Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust
der Staatsbürgerschaft überdies nur dann
ein, wenn das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht
die Willenserklärung (Zustimmung) des
gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der
fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat."
2. Der Abs. 3 dritter Satz des § 28 hat zu lauten
„Ist jemand anderer als die Eltern oder die
Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der
Antrag oder die Zustimmung der Genehmigung
des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts."
ARTIKEL XV
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1971
Die Z. 2 des § 24 der Nationalrats-Wahlordnung
1971, BGBl. Nr. 391/1970, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1973,
hat zu lauten
„2. Personen, denen durch eine gerichtliche
Entscheidung nach § 176 ABGB wegen gänzlicher
Vernachlässigung der Pflege und Erziehung des
Kindes alle aus den familienrechtlichen Bezie-
hungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern
erfließenden rein persönlichen Rechte und
Pflichten entzogen sind."
ARTIKEL XVI
Änderung des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes
1962
Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz
1962, BGBl. Nr. 289, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 422/1974,
wird wie folgt geändert
Die lit. d der Anmerkung 2 zur Tarifpost 8
hat zu lauten
„d) Eingaben nach den §§ 176 bis 178 ABGB
und Eingaben, die auf pflichtwidriges Verhalten
von Vormündern, Kuratoren, besonderen
Sachwaltern, Beiständen, vorläufigen
Beiständen und Pflegeeltern hinweisen,
sowie die Stellungnahme der Betroffenen
zu diesen Eingalben;".
ARTIKEL XVII
Bestimmungen über den Deckungsstock
§ 1. Eine Kreditunternehmung, die einen
Deckungsstock im Sinn des § 230 a ABGB bildet,
hat die zum Deckungsstock gehörenden Werte in
ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis
(Deckungsregister) einzutragen; Bargeld ist außerdem
abgesondert zu verwahren.
§ 2. (1) Der Deckungsstock im Sinn des § 230 a
ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche
aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution
entzogen.
(2) Die Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen
werden durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
und den Ausgleich nicht berührt (§§ 11,
46 Abs. 1 der Ausgleichsordnung).
(3) Im Konkurs bildet der Deckungsstock eine
Sondermasse zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen
(§§ 11, 48 der Konkursordnung).
Reicht der Deckungsstock zur Berichtigung
der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen
nicht aus, so sind diese Ansprüche verhältnismäßig
zu befriedigen.
§ 3. (1) Das zur Prüfung des Jahresabschlusses
gesetzlich berufene Prüfungsorgan der Kreditunternehmung
hat bei dieser Prüfung die Einhaltung
des § 230 a ABGB, dieses Artikels und
der gemäß Abs. 2 zu erlassenden Verordnung
durch die Kreditunternehmung zu prüfen. Hierbei
hat es besonders auf die ordnungsgemäße
Verwaltung des Deckungsstocks zu achten. Das
Prüfungsorgan hat dem Bundesministerium für
Finanzen das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, nach Einholung einer Äußerung des
Bundesministers für Justiz (§ 5 Abs. 3 erster
Satz des Bundesministeriengesetzes 1973) und
nach Anhörung der Fachverbände der Kreditunternehmungen
durch Verordnung
1. den Kreditunternehmungen, die Spareinlagen
zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung
eines Deckungsstocks, entgegennehmen, die
nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,
der Bildung des Deckungsstocks,
besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung
vom übrigen Vermögen, und der Beendigung
dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit
sowie die Termine, die Form und
die Gliederung der von den Kreditunternehmungen
zu erbringenden Ausweise,
2. den Kreditunternehmungen, die Spareinlagen
zur Anlegung von Mündelgeld ohne
Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen
sowie die Termine und die Form
der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen
und
3. den Prüfungsorganen (Abs. 1) die Termine
und die nähere Form der zu erstattenden Berichte
vorzuschreiben.
(3) Das Prüfungsorgan (Abs. 1) hat Anspruch
auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit
und auf Ersatz der notwendigen Barauslagen
durch die Kreditunternehmung. Diese Ansprüche
werden vom Bundesminister für Finanzen bestimmt.
§ 4. (1) Wer den Pflichten der Kreditunternehmungen
und der Prüfungsorgane nach § 230 a
ABGB, diesem Artikel und der gemäß § 3 Abs. 2
zu erlassenden Verordnung zuwiderhandelt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist vom
Bundesminister für Finanzen mit einer Geldstrafe
bis zu 100000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit
mit einer Arreststrafe bis zu drei Monaten
zu bestrafen.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
ARTIKEL XVIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Eine im Art. XVII § 3 Abs. 2 vorgesehene
Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie
darf frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 2. Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geboren und die Ehe, aus der es
stammt, nach den §§ 23 und 29 des Ehegesetzes
für nichtig erklärt oder die Unehelichkeit des
Kindes festgestellt worden, so ist seine Unehelichkeit
nach den bisherigen Gesetzen zu beurteilen.
§ 3. Ist ein minderjähriges eheliches Kind nach
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der
Ehe oder bei nicht bloß vorübergehender Trennung
seiner Eltern auf Grund einer gerichtlich
genehmigten Vereinbarung seiner Eltern oder
einer gerichtlichen Entscheidung einem Elternteil
überlassen worden, so gilt dies mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes als Zuteilung der
elterlichen Rechte und Pflichten im Sinn des
§ 177 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes
an einen Elternteil allein.
§ 4. (1) Ist die väterliche Gewalt nach § 176
ABGB in der bisherigen Fassung außer Wirksamkeit
getreten, so gelten für die aus den familienrechtlichen
Beziehungen zwischen Eltern und
minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen
Rechte und Pflichten mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes dessen Bestimmungen.
(2) Eine gerichtliche Verfügung nach den
§§ 171, 177 und 178 ABGB in der bisherigen
Fassung gilt als Verfügung nach § 176 ABGB in
der Fassung dieses Bundesgesetzes.
§ 5. (1) Ist für ein minderjähriges eheliches
Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ein Vormund bestellt worden, so erlischt dessen
Amt mit diesem Zeitpunkt, wenn nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Vormund
nicht zu bestellen wäre.
(2) Bestehen über das Erlöschen der Vormundschaft
nach Abs. 1 Streitigkeiten oder würde das
Erlöschen der Vormundschaft nach Abs. 1 dem
Wohl des Kindes nicht entsprechen, so hat das
Gericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu entscheiden.
§ 6. Ist vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
Mündelgeld in einer Spareinlage bei einer
inländischen Kreditunternehmung angelegt worden,
so ist auch diese Spareinlage durch einen
nach § 230 a ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes
zu bildenden Deckungsstock zu
sichern, sofern für die Verbindlichkeiten der
Kreditunternehmung nicht der Bund oder eines
der Länder haftet. Bildet die Kreditunternehmung
nicht innerhalb eines Jahres nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Deckungsstock,
so hat der gesetzliche Vertreter das bei dieser
Kreditunternehmung liegende Mündelgeld,
entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes,
anzulegen.
§ 7. Folgende Vorschriften werden aufgehoben
1. das Gesetz vom 15. September 1909, RGBl.
Nr. 198, betreffend die Einlagen von Mündel-
und Kurandengeldern bei Sparkassen und bei
dem k. k. Postsparkassenamte, soweit es noch
gilt;
2. die Verordnung vom 2. Dezember 1909,
RGBl. Nr. 199, betreffend die Einlagen von
Mündel- und Kurandengeldern bei dem Postsparkassenamte,
soweit sie noch gilt;
3. die Verordnung vom 11. August 1914,
RGBl. Nr. 209, über die Zuständigkeit des Gerichtes
des Aufenthaltes zur Besorgung von vormundschafts-
oder kuratelsbehördlichen Geschäften;
4. die Verordnung vom 12. Feber 1923, BGBl.
Nr. 88, über die Zuständigkeit von Bezirksgerichten
in Wien für Klagen der Berufsvormundschaften
in Österreich; Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 168/1979
5. die Verordnung vom 7. Mai 1940, deutsches
sches RGBl. I S. 756, über die Mündelsicherheit
der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen;
6. die Verordnung vom 29. Oktober 1940,
deutsches RGBl. I S. 1456, über die Anlegung
von Mündelgeld in den Reichsgauen der Ostmark
und im Reichsgau Sudetenland;
7. die Verordnung vom 18. März 1941, deutsches
RGBl. I S. 156, über die Mündelsicherheit
der Schiffspfandbriefe.
§ 8. Unberührt bleiben
f. die Z. 7 des § 18 des Jugendwohlfahrtsgesetzes,
BGBl. Nr. 99/1954,
2. der § 12 des Anerbengesetzes, BGBl.
Nr. 106/1958,
3. der § 21 des Gesetzes vom 12. Juni 1900,
LGBl, für Tirol Nr. 47, betreffend die besonderen
Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe,
4. der § 11 des Gesetzes vom 16. September
1903, LGBl, für Kärnten Nr. 33, betreffend die
Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften
für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer
Größe (Erbhöfe), und
5. der. § 199 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen
vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208.
§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
der Bundesminister für Justiz betraut.
(2) Mit der Vollziehung
1. des Art. IV ist der Bundesminister für Justiz
im Zusammenwirken mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst,
2. des Art. VII Z. 5, soweit es sich um die
vorgesehene Hilfeleistungspflicht der Träger der
Sozialversicherung handelt, ist der Bundesminister
für Justiz im Zusammenwirken mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung,
3. des Art. XIV, soweit die Vollziehung dem
Bund zukommt, ist der Bundesminister für
Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister
für Inneres, soweit die Vollziehung dem
Land zukommt, die Landesregierung,
4. des Art. XV ist der Bundesminister für Inneres
im Zusammenwirken mit dem Bundesminister
für Justiz,
5. des Art. XVI ist der Bundesminister für
Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister
für Finanzen,
6. des Art. XVII §§ 1, 3 und 4 sowie des
Art. XVIII § 1 Abs. 2 ist der Bundesminister
für Finanzen im Zusammenwirken mit dem
Bundesminister für Justiz betraut.