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403. Bundesgesetz: Neuordnung des Kindschaftsrechts

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 403. Bundesgesetz: Neuordnung des Kindschaftsrechts

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom

1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird

wie folgt geändert

1. Die Überschrift zum Dritten Hauptstück des

Ersten Teiles und die §§ 137 bis 150 samt den

dazugehörenden Randschriften haben zu lauten

„Drittes Hauptstück

Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern

Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 137. Die Eltern haben für die Erziehung

ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt

ihr Wohl zu fördern.

Eltern und Kinder haben einander beizustehen,

die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen.

Die Rechte und Pflichten des Vaters und der

Mutter sind, soweit in diesem Hauptstück nicht

anderes bestimmt ist, gleich.

§ 137 a. Dritte dürfen in die elterlichen Rechte

nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die

Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes

oder durch eine behördliche Verfügung

gestattet ist.

Vermutung der Ehelichkeit

§ 138. Wird ein Kind nach der Eheschließung

und vor Ablauf des 302. Tages nach Auflösung

oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter

geboren, so wird vermutet, daß es ehelich ist.

Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche

Entscheidung widerlegt werden, mit der

festgestellt wird, daß das Kind nicht vom Ehemann

der Mutter abstammt.

Träfe die Vermutung des Abs. 1 auch auf

einen Mann zu, mit dem die Mutter nach Eingehung,

Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer

Ehe eine weitere Ehe geschlossen hat, so gilt sie

nur für diesen Mann. Wird die diesbezügliche

Abstammung des Kindes mit Erfolg bestritten,

so gilt die Vermutung mit dem Eintritt der

Rechtskraft der Entscheidung für den ersten

Ehemann; frühestens mit diesem Zeitpunkt beginnt

für ihn die Frist zur Bestreitung der

Ehelichkeit.

Rechtsverhältnisse zwischen Eltern

und ehelichen Kindern

§ 139. Das eheliche Kind erhält den gemeinsamen

Familiennamen der Eltern. Stimmen die

Familiennamen des Vaters und der Mutter nicht

überein, so erhält das Kind den letzten gemeinsamen

Familiennamen der Eltern, sofern ihn

ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes

noch führt; sonst oder in Ermangelung eines

früheren gemeinsamen Familiennamens den

Familiennamen des Vaters.

§ 140. Die Eltern haben zur Deckung der ihren

Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des

Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen,

Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten

nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem

er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag.

Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des

Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil

zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes

nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es

seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen

wäre.

Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit,

als das Kind eigene Einkünfte hat oder

unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse

selbsterhaltungsfähig ist.

§ 141. Soweit die Eltern nach ihren Kräften

zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind,

schulden ihn die Großeltern nach den den Lebensverhältnissen

der Eltern angemessenen Bedürfnissen

des Kindes. Im übrigen gilt der § 140 sinngemäß;

der Unterhaltsanspruch eines Enkels mindert

sich jedoch auch insoweit, als ihm die Heranziehung

des Stammes eigenen Vermögens zumutbar

ist. Überdies hat ein Großelternteil nur insoweit

Unterhalt zu leisten, als er dadurch bei Berücksichtigung

seiner sonstigen Sorgepflichten den

eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

§ 142. Die Schuld eines Elternteils, dem Kind

den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der

Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch

des Kindes ist alles einzurechnen, was das

Kind nach dem Erblasser durch eine vertragliche

oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen

Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlichrechtliche

oder privatrechtliche Leistung erhält.

Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um

dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum

voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit

zu sichern, so mindert sich der Anspruch

des Kindes entsprechend.

§ 143. Das Kind schuldet seinen Eltern und

Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse

den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte

nicht imstande ist, sich selbst zu

erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht

gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt

hat.

Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines

Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren

und von Nachkommen näheren Grades

des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere

Kinder haben den Unterhalt anteilig nach

ihren Kräften zu leisten.

Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder

Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm

die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens

zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur

insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei

Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten

den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

§ 144. Die Eltern haben das minderjährige

Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen

zu verwalten und es zu vertreten; sie sollen bei

Ausübung dieser Rechte und Erfüllung dieser

Pflichten einvernehmlich vorgehen. Zur Pflege des

Kindes ist bei Fehlen eines Einvernehmens vor

allem derjenige Elternteil berechtigt und verpflichtet,

der den Haushalt führt, in dem das

Kind betreut wird.

§ 145. Ist ein Elternteil gestorben oder voll

entmündigt, ist sein Aufenthalt seit mindestens

sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung

mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig

großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder

sind ihm die Pflege und Erziehung ganz entzogen,

so stehen diese dem anderen Elternteil allein zu.

Sind beide Eltern in der beschriebenen Weise betroffen,

so hat das Gericht, nach Anhörung des

mindestens zehnjährigen Kindes und erforderlichenfalls

der Bezirksverwaltungsbehörde, unter

Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden,

ob und welchem Großelternpaar (Großelternteil)

die Pflege und Erziehung zustehen sollen;

hierbei sind die Lebensverhältnisse der Großeltern

und deren Eignung zur Pflege und Erziehung

des Kindes so zu berücksichtigen, daß das

Wohl des Kindes bestmöglich gesichert wird.

Werden die Pflege und Erziehung nur zum

Teil entzogen, so gilt insoweit der Abs. 1.

Auf Antrag des Elternteils, auf den die Pflege

und Erziehung ganz oder zum Teil übergegangen

sind, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.

§ 145 a. Bezüglich der Vermögensverwaltung

und der Vertretung gilt der § 145, soweit darin

ein Übergang auf den anderen Elternteil vorgesehen

ist, sinngemäß. Überdies kommen die Vermögensverwaltung

und die Vertretung einem

Elternteil allein zu, wenn der andere nicht voll

geschäftsfähig ist.

§ 145 b. Kommen die Vermögensverwaltung

und die Vertretung keinem Elternteil, auch nicht

in Teilbereichen, zu, so gehen sie auf den Vormund

(§ 187) über. Hingegen ist ein Sachwalter

zu bestellen, soweit in einem Teilbereich die Vermögensverwaltung

und die Vertretung weder

dem Vater noch der Mutter zukommen.

Soweit die Pflege und Erziehung weder den

Eltern noch den Großeltern zukommen und es

erforderlich ist, ist ebenfalls ein Sachwalter zu

bestellen.

§ 145 c. Hat ein Dritter einem minderjährigen

Kind ein Vermögen zugewendet und einen

Elternteil von der Verwaltung dieses Vermögens

ausgeschlossen, so stehen die Verwaltung dieses

Vermögens und die Vertretung in diesem Bereich

dem anderen Elternteil allein zu. Hat der Dritte

beide Eltern von der Verwaltung ausgeschlossen

oder ist der andere Elternteil in der Weise des

§ 145 Abs. 1 erster Satz betroffen, so gehen diese

Befugnisse auf den Vormund, wenn ein solcher zu

bestellen ist (§ 187), sonst auf einen vom Gericht

zu bestellenden Sachwalter über.

Hat der Dritte einen Verwalter für das zugewendete

Vermögen bestimmt, so ist dieser, wenn

er geeignet ist, vom Gericht für dieses Vermögen

unter Ausschließung anderer von der Verwaltung

zum Sachwalter zu bestellen.

Hat ein Elternteil dem Kind ein Vermögen

zugewendet und den anderen Elternteil von der

Verwaltung ausgeschlossen oder einen Verwalter

für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gelten

die Abs. 1 beziehungsweise 2 sinngemäß.

§ 146. Die Pflege des minderjährigen Kindes

umfaßt besonders die Wahrnehmung des körperlichen

Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare

Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung

der körperlichen, geistigen, seelischen und

sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen,

Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten

des Kindes sowie dessen Ausbildung in

Schule und Beruf. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr 168/1979

Das Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet

sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.

§ 146 a. Das minderjährige Kind hat die Anordnungen

der Eltern zu befolgen. Die Eltern

haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung

auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit

des Kindes Bedacht zu nehmen.

§ 146 b. Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern,

hat der hierzu berechtigte Elternteil auch

das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.

Hält sich das Kind woanders auf, so haben

die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht

auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils

bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch

bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.

§ 147. Hat das mündige Kind seine Meinung

über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen,

so kann es das Gericht anrufen. Dieses

hat nach sorgfältiger Abwägung der von den

Eltern und dem Kind angeführten Gründe die

zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen

zu treffen.

§ 148. Stehen einem Elternteil nicht die Pflege

und Erziehung des minderjährigen Kindes zu, so

hat er doch das Recht, mit dem Kind persönlich

zu verkehren. Das Gericht hat auf Antrag, tunlich

nach Anhörung des mindestens zehnjährigen

Kindes und erforderlichenfalls der Bezirksverwaltungsbehörde,

die Ausübung dieses Rechtes in

einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu

regeln oder nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen

des Kindes zu dem Elternteil, bei dem

es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz

zu untersagen.

Die Großeltern haben das Recht, mit dem Kind

persönlich zu verkehren, soweit dadurch nicht die

Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines

Elternteils) oder deren Beziehungen zu dem Kind

gestört werden; im übrigen gilt der Abs. 1 zweiter

Satz sinngemäß.

§ 149. Die Eltern haben das Vermögen eines

minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher

Eltern zu verwalten. Sie haben es in seinem

Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;

Geld ist nach den Vorschriften über die

Anlegung von Mündelgeld anzulegen.

Aus dem Vermögen sind jedenfalls die Kosten

der Verwaltung einschließlich der für die Erhaltung

des Vermögens und den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb

nötigen Aufwendungen und die

fälligen Zahlungen zu berichtigen; weiter auch

die Kosten des Unterhalts, soweit das Kind nach

den §§ 140 und 141 zur Heranziehung seines

Vermögens verpflichtet ist oder die Bedürfnisse

des Kindes nicht in anderer Weise gedeckt sind.

§ 150. Die Eltern haben über das Vermögen des

minderjährigen Kindes dem Gericht jährlich

Rechnung zu legen; über die Erträgnisse jedoch

nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes

verwendet worden sind.

Das Gericht kann die Eltern von der Rechnungslegung

ganz oder zum Teil befreien, soweit

keine Bedenken bestehen, daß sie das Vermögen

des Kindes ordentlich verwalten werden; dies ist

in der Regel zu vermuten, wenn sie selbst das

Vermögen oder dessen überwiegenden Teil dem

Kind zugewendet haben."

2. Die Überschrift vor dem § 151 wird aufgehoben.

3. Die §§ 154 bis 155 samt der zu diesem gehörenden

Überschrift haben zu lauten

„§ 154. Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt

und verpflichtet, das Kind zu vertreten;

seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam,

wenn der andere Elternteil mit ihr nicht

einverstanden ist.

Vertretungshandlungen und Einwilligungen

eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens

oder des Familiennamens, den Eintritt in

eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den

Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde

Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder

den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung

eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und

die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen

Kind betreffen, bedürfen zu ihrer

Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen

Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme

von Willenserklärungen und Zustellstücken.

Vertretungshandlungen und Einwilligungen

eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen

zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung

des anderen Elternteils und der Genehmigung

des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit

nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb

gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören

dazu besonders die Veräußerung oder Belastung

von Liegenschaften, die Gründung, der Erwerb,

die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung

sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens,

der Eintritt in eine oder die Um-

Wandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft,

der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme

oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die

Annahme einer mit Belastungen verbundenen

Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots,

die Anlegung von Geld mit Ausnahme

der in den §§ 230 a und 230 b geregelten Arten

sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen

Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand

an sich betreffen. Dies gilt nicht

für die Entgegennahme von Willenserklärungen

und Zustellstücken.

§ 154 a. In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur

ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes

berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den

anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach

§ 176 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt,

ist Vertreter derjenige Elternteil, der die

erste Verfahrenshandlung setzt.

Die nach § 154 erforderliche Zustimmung des

anderen Elternteils und Genehmigung des Gerichtes

gelten für das ganze Verfahren.

Vermutung der Unehelichkeit

§ 155. Wird ein Kind nach Ablauf des 302. Tages

nach Auflösung oder Nichtigerklärung der

Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet,

daß es unehelich ist. Diese Vermutung kann nur

durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt

werden, mit der festgestellt wird, daß das Kind

vom früheren Ehemann der Mutter abstammt."

4. Die Überschrift vor dem § 156 hat zu lauten

„Bestreitung der Ehelichkeit"

5. Die Überschriften vor den §§ 157, 158 und

159 werden aufgehoben.

6. Die §§ 159 a und 159 b samt den dazugehörenden

Überschriften werden aufgehoben.

7. Der § 165 hat zu lauten

„§ 165. Das uneheliche Kind erhält den Geschlechtsnamen

der Mutter."

8. Der § 166 hat zu lauten

„§ 166. Hinsichtlich des Unterhalts sowie der

Pflege und Erziehung einschließlich des Rechtes

auf persönlichen Verkehr gelten die §§ 140 bis

143 und 146 bis 148 auch für das uneheliche

Kind sowie dessen Eltern und Großeltern."

9. Der § 166 a wird aufgehoben.

10. Die §§ 169 und 169 a werden aufgehoben.

11. Der § 170 hat zu lauten

„§ 170. Die Pflege und Erziehung eines unehelichen

Kindes stehen zunächst der Mutter allein

zu. Ist sie in der Weise des § 145 Abs. 1 erster

Satz betroffen, so stehen diese Rechte dem Vater,

dessen Vaterschaft festgestellt ist, zu. Im übrigen

gilt der § 145."

12. Die §§ 170 a und 171 werden aufgehoben.

13. Die §§ 176 bis 178 a haben zu lauten

„Entziehung oder Einschränkung

der elterlichen Rechte und Pflichten

§ 176. Gefährden die Eltern oder Großeltern

durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen

Kindes, so hat das Gericht, von wem immer

es angerufen wird, erforderlichenfalls nach Anhörung

der Bezirksverwaltungsbehörde, die zur

Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen

zu treffen; eine solche Verfügung kann

auf Antrag eines Elternteils auch ergehen, wenn

die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des

Kindes kein Einvernehmen erzielen. Besonders

darf das Gericht alle oder einzelne aus den familienrechtlichen

Beziehungen zwischen Eltern und

minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen

Rechte und Pflichten (§ 144), auch gesetzlich

vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte,

entziehen. Im Einzelfall hat das Gericht

auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung

oder Zustimmung eines Elternteils zu ersetzen,

wenn keine gerechtfertigten Gründe für

die Weigerung vorliegen.

Die Entziehung der Pflege und Erziehung oder

der Verwaltung des Vermögens des Kindes

schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung

in dem jeweiligen Bereich mit ein; die gesetzliche

Vertretung kann für sich allein entzogen

werden, wenn der betroffene Elternteil seine

übrigen Pflichten erfüllt.

Durch seine Verfügung darf das Gericht die

elterlichen Rechte nur so weit beschränken, als

dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig

ist.

§ 177. Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen

ehelichen Kindes geschieden, aufgehoben

oder für nichtig erklärt worden oder leben die

Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt, so

können sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber

unterbreiten, wem von ihnen künftig alle

aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen

Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden

rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144)

allein zustehen sollen. Das Gericht hat die Vereinbarung

zu genehmigen, wenn sie dem Wohl

des Kindes entspricht.

Kommt innerhalb angemessener Frist eine Vereinbarung

nicht zustande oder entspricht sie nicht

dem Wohl des Kindes, so hat das Gericht, im

Fall nicht bloß vorübergehender Trennung der

Eltern jedoch nur auf Antrag eines Elternteils,

zu entscheiden, welchem Elternteil die bezeichneten

Rechte und Pflichten künftig allein zustehen.

Das Gericht hat vor dieser Entscheidung das mindestens

zehnjährige Kind und erforderlichenfalls

die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören.

Wird ein Elternteil, dem die bezeichneten

Rechte und Pflichten allein zustehen, in der Weise

des § 145 Abs. 1 erster Satz betroffen, so stehen

diese dem anderen Elternteil zu.

Mindestrechte der Eltern

§ 178. Soweit einem Elternteil die aus den

familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern

und minderjährigen Kindern erfließenden rein

persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144) nicht

zustehen, hat er, außer dem Recht auf persönlichen

Verkehr, das Recht, von beabsichtigten

Maßnahmen zu den im § 154 Abs. 2 und 3 genannten

Angelegenheiten vom anderen Elternteil

rechtzeitig verständigt zu werden und sich

hierzu, wie auch zu anderen wichtigen Maßnahmen,

in angemessener Frist zu äußern; dem Vater

eines unehelichen Kindes steht dieses Recht nur

bezüglich wichtiger Maßnahmen der Pflege und

Erziehung und nur dann zu, wenn die Vaterschaft

festgestellt ist. Diese Äußerung ist zu berücksichtigen,

wenn der darin ausgedrückte

Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

Würde die Ausübung des Äußerungsrechts das

Wohl des Kindes ernstlich gefährden, so hat das

Gericht es einzuschränken oder zu entziehen.

Berücksichtigung des Kindeswohls

§ 178 a. Bei Beurteilung des Kindeswohls sind

die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse,

besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen

und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die

Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen."

14. Der § 180 hat zu lauten

„§ 180. Der Wahlvater muß das dreißigste, die

Wahlmutter das achtundzwanzigste Lebensjahr

vollendet haben. Nehmen Ehegatten gemeinsam

an oder ist das Wahlkind ein leibliches Kind des

Ehegatten des Annehmenden, so ist eine Unterschreitung

dieser Altersgrenze zulässig, wenn

zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind

bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen

Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht.

Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens

achtzehn Jahre älter als das Wahlkind sein; eine

geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraums ist

unbeachtlich, wenn zwischen dem Annehmenden

und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis

zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende

Beziehung besteht. Ist das Wahlkind ein

leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden

oder mit dem Annehmenden verwandt, so genügt

ein Altersunterschied von sechzehn Jahren."

15. Der Abs. 1 Z. 1 des § 181 hat zu lauten

„1. der Vater des minderjährigen ehelichen

Wahlkindes;"

16. Der Abs. 1 Z. 2 des § 181 a hat zu lauten

„2. der Vater des volljährigen ehelichen Wahlkindes;"

17. Der Abs. 1 Z. 4 des § 181 a hat zu lauten

„4. der Vater des unehelichen Wahlkindes,

wenn die Vaterschaft festgestellt ist;"

18. Im Abs, 1 des § 182 a hat die Wortfolge

„der Versorgung," zu entfallen.

19. Der Abs. 2 des § 183 hat zu lauten

„Nehmen Ehegatten gemeinsam oder nimmt

ein Ehegatte das leibliche Kind des anderen an

und stimmen die Familiennamen der Ehegatten

nicht überein, so erhält (behält) das Wahlkind

den Familiennamen des Wahlvaters (Vaters)."

20. Nach dem § 183 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 183 a. Hat das Wahlkind ein bei Wirksamwerden

der Annahme noch minderjähriges eheliches,

uneheliches oder angenommenes Kind und

führt dieses einen von ihm allein abgeleiteten

Familiennamen, so geht der vom Wahlkind durch

die Annahme erworbene Familienname (Geschlechtsname)

auf dieses Kind über.

Leitet dieses Kind aber seinen Familiennamen

auch von dem Ehegatten oder einem noch lebenden

früheren Ehegatten des Wahlkindes ab, so

tritt der Übergang nur ein, wenn dieser Ehegatte

dem vor der gerichtlichen Bewilligung zugestimmt

hat."

21. Der § 187 hat zu lauten

„§ 187. Einem Minderjährigen ist ein Vormund

zu bestellen, wenn nicht wenigstens einem

ehelichen Elternteil die beschränkte gesetzliche

Vertretung zusteht. Inwieweit für Personen, die

ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen

nicht vermögen, ein Kurator, ein Sachwalter oder

ein anderer gesetzlicher Vertreter zu beiteilen ist,

wird besonders bestimmt."

22. Der § 194 erster Satz hat zu lauten

„Zum Vormund darf nicht bestellt werden, wen

ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter von der

Vormundschaft ausgeschlossen hat, wer mit den

Eltern des Minderjährigen oder mit ihm selbst in

Feindschaft gelebt hat oder wer mit dem Minderjährigen

in einem Rechtsstreit verwickelt ist."

23. Im § 195 wird der Satzteil „Frauen, mit

Ausnahme der Mutter und Großmutter, ferner"

aufgehoben.

24. Der § 196 hat zu lauten

„§ 196. Zum Vormund ist, wenn er geeignet ist,

in erster Linie derjenige zu bestellen, den ein

Elternteil als gesetzlicher Vertreter letztwillig berufen

hat. Hat ein Elternteil aber bloß einen

Verwalter für das Vermögen des Minderjährigen

letztwillig berufen, so wird vermutet, daß er ihn

zum Vormund überhaupt habe berufen wollen;

sonst ist, sofern nicht der Fall des § 145 c Abs. 3

vorliegt, der berufene Verwalter, wenn er ge-

eignet ist, nur zum Sachwalter für das Vermögen

zu bestellen.

Haben die Eltern letztwillig Unterschiedliches

verfügt, so ist derjenige zum Vormund beziehungsweise

Sachwalter zu bestellen, der besser

geeignet ist."

25. Der § 197 wird aufgehoben.

26. Der Abs. 1 des § 198 hat zu lauten

„Ist letztwillig kein oder kein geeigneter Vormund

für ein eheliches Kind berufen worden, so

ist ein Großelternteil zum Vormund zu bestellen,

wenn er geeignet ist und ihm die Pflege und Erziehung

des Kindes zustehen, sonst der nächste

geeignete Verwandte."

27. Der § 205 erster Halbsatz hat zu lauten

„Mit Ausnahme der Eltern und Großeltern

muß jeder Vormund mit Handschlag geloben,"

28. Der § 206 samt der dazugehörenden Randschrift

hat zu lauten

„Urkunde

§ 206. Jedem Vormund hat das Gericht eine

Urkunde über seine Bestellung auszufertigen."

29. Der § 209 samt der dazugehörenden Randschrift

hat zu lauten

„Ausschließung des Vormundes

von der Vermögensverwaltung

§ 209. Hat jemand einem Minderjährigen, der

unter Vormundschaft steht, ein Vermögen zugewendet

und den Vormund von der Verwaltung

dieses Vermögens ausgeschlossen oder einen Verwalter

für das zugewendete Vermögen bestimmt,

so gilt der § 145 c, sofern er nicht unmittelbar

anzuwenden ist, sinngemäß."

30. Vor dem § 210 wird folgende Überschrift

eingefügt

„Stellung, mehrerer Vormünder"

31. Der § 212 letzter Halbsatz hat zu lauten

„die Angelobung entfällt bei den Eltern und

Großeltern."

32. Der § 216 hat zu lauten

„§ 216. Stehen die Pflege und Erziehung eines

Minderjährigen nicht den Eltern und Großeltern

zu, so kommen sie dem Vormund zu; sonst hat

er nur die Aufsicht darüber.

Soweit nicht anderes bestimmt ist, hat der

Vormund in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden

Angelegenheiten die Genehmigung des

Gerichtes einzuholen."

33. Die §§ 218 bis 221 samt den dazugehörenden

Randschriften werden aufgehoben.

34. Der § 223 hat zu lauten

„§ 223. Gerätschaften werden durch gerichtliche

Sperre in Verwahrung genommen, wenn es zur

Sicherstellung notwendig ist. Ein Verzeichnis des

Vermögens des Minderjährigen muß stets errichtet

werden."

35. Die §§ 225 bis 227 samt den dazugehörenden

Randschriften werden, soweit sie noch gelten,

aufgehoben.

36. Der § 228 hat zu lauten

„§ 228. Auf die Vermögensverwaltung durch

den Vormund sind die Bestimmungen über die

Verwaltung des Vermögens eines minderjährigen

ehelichen Kindes durch se"ine Eltern anzuwenden;

außerdem gelten die folgenden Bestimmungen."

37. Der § 230 samt der dazugehörenden Randschrift

hat zu lauten

„des Geldes (Anlegung von Mündelgeld)

§ 230. Soweit Geld eines Minderjährigen nicht,

dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke

zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und

möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den

Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die

Gewährung von Darlehen, den Erwerb von Liegenschaften

oder in anderer Weise nach den folgenden

Bestimmungen anzulegen.

Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld

auf mehrere dieser Arten anzulegen."

38. Nach dem § 230 werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„§ 230 a. Spareinlagen bei einer inländischen

Kreditunternehmung, die zur Entgegennahme

von Spareinlagen berechtigt ist, sind zur Anlegung

von Mündelgeld geeignet, wenn sie auf

den Namen des Mündels lauten, ausdrücklich die

Bezeichnung „Mündelgeld" tragen und entweder

allgemein für die Verbindlichkeiten der Kreditunternehmung

der Bund oder eines der Länder

oder für die Verzinsung und Rückzahlung der

Mündelgeldspareinlagen im besonderen ein von

der Kreditunternehmung gebildeter, jederzeit mit

der jeweiligen Höhe solcher Einlagen übereinstimmender

unbelasteter Deckungsstock haftet.

Dieser Deckungsstock hat ausschließlich in mündelsicheren

Wertpapieren (§ 230 b), in Hypothekarforderungen

mit gesetzgemäßer Sicherheit

(§ 230 c), in Forderungen, für die der Bund oder

eines der Länder haftet, oder in Bargeld zu bestehen.

§ 230 b. Der Erwerb folgender Wertpapiere

und Forderungen ist zur Anlegung von Mündelgeld

geeignet

1. Teilschuldverschreibungen von Anleihen, für

deren Verzinsung und Rückzahlung der Bund

oder eines der Länder haftet;

2. Forderungen, die in das Hauptbuch der

Staatsschuld eingetragen sind;

3. Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen

der nach den gesetzlichen Vorschriften zur

Ausgabe solcher Wertpapiere zugelassenen inländischen

Kreditunternehmungen;

4. von einer inländischen Kreditunternehmung

ausgegebene Teilschuldverschreibungen, sofern die

Kreditunternehmung verpflichtet ist, die Ansprüche

aus diesen Teilschuldverschreibungen vorzugsweise

zu befriedigen und als Sicherheit für

diese Befriedigung Forderungen der Kreditunternehmung,

für die der Bund haftet, Wertpapiere

oder Forderungen gemäß den Z. 1 bis 3 und 5

oder Bargeld zu bestellen, und dies auf den Teilschuldverschreibungen

ausdrücklich ersichtlich gemacht

ist;

5. sonstige Wertpapiere, sofern sie durch besondere

gesetzliche Vorschriften zur Anlegung

von Mündelgeld geeignet erklärt worden sind.

§ 230 c. Darlehen sind zur Anlegung von Mündelgeld

geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellung an

einer inländischen Liegenschaft eine Hypothek

bestellt wird und die Liegenschaft samt ihrem Zubehör

während der Laufzeit des Darlehens ausreichend

feuerversichert ist. Liegenschaften, deren

Wert sich wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs

ständig und beträchtlich vermindert,

sind nicht geeignet.

Es darf jedoch eine der Land- oder Forstwirtschaft

gewidmete Liegenschaft nicht über zwei

Drittel, eine andere Liegenschaft nicht über die

Hälfte des gemeinen Wertes belastet werden. Bei

Weingärten, Wäldern und anderen Liegenschaften,

deren Ertrag auf ähnlichen dauernden Anpflanzungen

beruht, ist die Belastungsgrenze ohne Berücksichtigung

des Wertes der Kulturgattung vom

Grundwert zu errechnen. Ebenso ist bei industriell

oder gewerblich genutzten Liegenschaften

vom bloßen Grundwert auszugehen, doch sind

von diesem die Kosten der Freimachung der

Liegenschaft von industriell oder gewerblich genutzten

Baulichkeiten abzuziehen. Die Art (Widmung,

Nutzung) der Liegenschaft und die maßgebende

Belastungsgrenze sind durch einen allgemein

beeideten gerichtlichen Sachverständigen

festzustellen.

§ 230 d. Der Erwerb inländischer Liegenschaften

ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet,

wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen

Abbaubetriebs ständig und beträchtlich

vermindert und sie nicht ausschließlich oder überwiegend

industriellen oder gewerblichen Zwecken

dienen.

Der Kaufpreis darf den gemeinen Wert nicht

übersteigen. Die Art (Widmung, Nutzung) und

der gemeine Wert der Liegenschaft sind durch

einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen

festzustellen.

§ 230 e. Die Anlegung von Mündelgeld in anderer

Weise als nach den vorstehenden Bestimmungen

hat das Gericht, im Fall des Erwerbes

von Wertpapieren jedenfalls nach Anhörung eines

Sachverständigen für das Börsen- oder Bankwesen,

zu genehmigen, wenn sie nach den Verhältnissen

des Einzelfalls den Grundsätzen einer

wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht.

Unter diesen Voraussetzungen kommen für die

Anlegung besonders in Betracht

1. Wertpapiere, die im § 230 b nicht genannt

sind, sofern dafür vorgesorgt ist, daß die Verwaltung

der Wertpapiere einschließlich eines Verkaufes,

falls er durch die Marktlage geboten sein

sollte, sachkundig vorgenommen wird;

2. Liegenschaften, die nicht geeignet im Sinn

des § 230 d sind, sofern ihr Erwerb dem Mündel

mit Beziehung auf die gegenwärtige oder künftige

Berufsausübung oder sonst zum klaren Vorteil

gereichen würde; der Kaufpreis darf auch

hier den gemeinen Wert nicht übersteigen."

39. Der § 231 erster Satz hat zu lauten

„Das übrige bewegliche Vermögen, das weder

zum. Gebrauch des Minderjährigen noch zum

Andenken der Familie oder nach Anordnung

der Eltern aufzubewahren ist noch auf eine andere

Art vorteilhaft verwendet werden kann,

muß im allgemeinen öffentlich feilgeboten werden."

40. Der § 233 samt der dazugehörenden Randschrift

wird aufgehoben.

41. Der § 235 samt der dazugehörenden Randschrift

wird aufgehoben.

42. Der § 238 hat zu lauten

„§ 238. Auf die Rechnungslegung des Vormundes

sind die Bestimmungen über die Rechnungslegung

der Eltern eines minderjährigen

Kindes anzuwenden."

43. Die §§ 239 bis 243 samt den dazugehörenden

Randschriften werden aufgehoben.

44. Der § 245 hat zu lauten

„Vertretung

§ 245. Vertreter eines unter Vormundschaft

stehenden Minderjährigen ist, soweit dieser nicht

durch einen besonderen Sachwalter vertreten

wird, der Vormund. Soweit nicht anderes bestimmt

ist, bedarf er zur Vertretung in den

Angelegenheiten des § 154 Abs. 2 und 3 der

Genehmigung des Gerichtes. Der § 154 a Abs. 2

gilt sinngemäß."

45. Der § 247 wird aufgehoben.

46. Der § 250 samt der dazugehörenden Randschrift

hat zu lauten

„b) durch die Wiedereinsetzung der

Eltern in ihre Befugnisse

§ 250. Die Vormundschaft endet auch, wenn

den Eltern die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen

entzogen und für diesen ein Vormund

bestellt worden ist, das Gericht aber nunmehr

die Eltern wieder in ihre Rechte und

Pflichten einsetzt."

47. Der § 259 samt der dazugehörenden Randschrift

wird aufgehoben.

48. Der § 269 samt der dazugehörenden Randschrift

hat zu lauten

„II. Von der Kuratel

§ 269. Demjenigen, der seine oder einzelne

seiner Angelegenheiten gehörig zu besorgen nicht

vermag, ist, soweit er nicht durch einen Elternteil

oder Vormund gesetzlich vertreten ist oder

vertreten werden kann, ein Kurator oder Sachwalter

zu bestellen."

49. Der § 270 wird aufgehoben.

50. Der § 273 samt den dazugehörenden Randschriften

wird, soweit er noch gilt, aufgehoben.

51. Der § 670 hat zu lauten

„§ 670. Vermacht der Erblasser einer dritten

Person ein unbestimmtes Heiratsgut, so versteht

man darunter, ohne Rücksicht auf ihr eigenes

Vermögen, ein solches Heiratsgut, das die Eltern

dieser Person zu geben schuldig wären, wenn sie

ein ihren Lebensverhältnissen entsprechendes

durchschnittliches Vermögen hätten."

52. Im § 792 haben die Worte „und Versorgung"

jeweils zu entfallen.

53. Der § 1034 zweiter und dritter Satz als

zweiter Satz hat zu lauten

„Das Recht der Eltern, ihre minderjährigen ehelichen

Kinder zu vertreten, wird unmittelbar

durch das Gesetz eingeräumt."

54. Der § 1219 zweiter Satz hat zu lauten

„Ist aber die Braut noch minderjährig, so muß

der Vertrag von ihrem gesetzlichen Vertreter

geschlossen werden."

55. Im § 1220 haben die Worte „und die Versorgung"

und der Klammerausdruck „(§§ 141,

143, 166, 166 a)" zu entfallen.

56. Im § 1458 erster Satz sind die Worte

„eines Vaters" durch die Worte „der Eltern" zu

ersetzen.

ARTIKEL II

Änderungen des Gesetzes zur Vereinheitlichung

des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung

Das Gesetz vom 6. Juli 1938, deutsches RGBl. I

S. 807, zur Vereinheitlichung des Rechts der

Eheschließung und der Ehescheidung, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/

1976, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift des § 3 hat zu lauten

„Einwilligung des gesetzlichen

Vertreters und des Erziehungsberechtigten"

2. Die Abs. 2 und 3 des § 3 haben zu lauten

„(2) Außerdem bedarf er der Einwilligung

desjenigen, dem seine Pflege und Erziehung zustehen.

(3) Werden die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen

Einwilligungen verweigert, so hat

das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der

ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten

Gründe für die Weigerung vorliegen."

3. Die §§ 29 und 30 samt der Überschrift des

§ 29 werden aufgehoben.

4. Der § 103 wird aufgehoben.

ARTIKEL III

Änderung der Verordnung zur Durchführung

und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung

des Rechts der Eheschließung und der

Ehescheidung

Der Abs. 2 des § 86 der Verordnung vom

27. Juli 1938, deutsches RGBl. I S. 923, zur

Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur

Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung

und der Ehescheidung, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/1976, wird

aufgehoben.

ARTIKEL IV

Änderungen des Gesetzes über die religiöse

Kindererziehung

Das Gesetz vom 15. Juli 1921, deutsches

RGBl. S. 939, über die religiöse Kindererziehung

in der Fassung der Verordnung deutsches

RGBl. 1939 I S. 384 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 treten an die Stelle der Worte

„soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht,

für die Person des Kindes zu sorgen" die Worte

„soweit ihnen die Pflege und Erziehung zustehen".

2. Im Abs. 1 des § 2 treten an die Stelle der

Worte „über das Recht und die Pflicht, für die

Person des Kindes zu sorgen" die Worte „über

die Pflege und Erziehung".

3. Im Abs. 3 des § 2 treten an die Stelle der

Worte „ein Mißbrauch im Sinne des § 178"

die Worte „ein Fall des § 176".

4. Im Abs. 1 des § 3 treten an die Stelle der

Worte „das Recht und die Pflicht, für die Person

des Kindes zu sorgen," die Worte „die Pflege

und Erziehung" und an die Stelle der Anführung

des § 178 die Anführung des § 176.

5. Im Abs. 2 des § 3 treten an die Stelle der

Worte „die Sorge für die Person" die Worte

„die Pflege und Erziehung".

6. Im § 7 tritt an die Stelle der Anführung

des § 178 die Anführung der §§ 176 und 177.

ARTIKEL V

Änderungen der Entmündigungsordnung

Die Entmündigungsordnung vom 28. Juni

1916, RGBl. Nr. 207, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt

geändert

1. Dem § 3 wird, unter gleichzeitiger Bezeichnung

des bisherigen Wortlauts als Abs. 1, folgende

Bestimmung als zweiter Absatz angefügt

„(2) Wird ein minderjähriges eheliches Kind

voll entmündigt, so bleiben bis zum Eintritt

seiner Volljährigkeit die aus den familienrechtlichen

Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen

Kindern erfließenden rein persönlichen

Rechte und Pflichten der Eltern (§ 144

ABGB) unberührt; gleiches gilt sinngemäß, wenn

ein Elternteil eines minderjährigen unehelichen

Kindes zu dessen Vormund bestellt ist."

2. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. Die Verwaltung des Vermögens eines

Entmündigten ist nach den Bestimmungen über

die Vermögensverwaltung durch den Vormund

zu führen."

3. In den Abs. 1 und 2 des § 6 entfällt jeweils

die Anführung des § 176 ABGB.

4. Der § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Das Pflegschaftsgericht ist bei der

Auswahl des Kurators oder Beistandes eines Entmündigten

durch die sonst bestehenden Vorzugsrechte

(§ 281 ABGB) nicht beschränkt.

(2) Ist ein minderjähriges Kind voll entmündigt

worden, so ist nach Eintritt seiner Volljährigkeit

ein Elternteil, dem bisher die gesetzliche

Vertretung zugestanden hat, zum Kurator zu

bestellen, wenn das Wohl des Entmündigten nicht

die Bestellung eines anderen Kurators erfordert."

5. Der Abs. 4 des § 26 hat zu lauten

„(4) Gegen jemanden, dem die gesetzliche Vertretung

durch einen Elternteil oder Vormund

zustatten kommt, kann der Antrag von einem

Verwandten oder Verschwägerten nur gestellt

werden, wenn er zugleich gesetzlicher Vertreter

ist."

ARTIKEL VI

Änderungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes

Das Jugendwohlfahrtsgesetz vom 9. April 1954,

BGBl. Nr. 99, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 422/1974, wird wie folgt

geändert

1. Die 2. 2 des § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„2. solange vom Gericht nach den §§ 50 und 52

StGB oder nach den §§ 17 und 21 JGG 1961

Bewährungshilfe angeordnet ist;"

2. Die Z. 2 des § 18 wird aufgehoben.

3. In der Z. 6 des § 18 ist die Anführung

„216 zweiter Halbsatz" durch die Anführung

„216 Abs. 2" zu ersetzen.

4. Der § 22 hat zu lauten

„§ 22. (1) Abgesehen von den Fällen des § 21,

kann das Vormundschaftsgericht die Bezirksverwaltungsbehörde

mit ihrer Zustimmung zum

Mitvormund oder Kurator (Sachwalter) eines

Minderjährigen bestellen.

(2) Der Zustimmung zu ihrer Bestellung als

besonderer Sachwalter eines minderjährigen ehelichen

Kindes zur Durchsetzung dessen Unterhaltsanspruchs

bedarf es nicht, wenn die Eltern

dauernd getrennt leben oder die Ehe der Eltern

geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt

worden und das Einschreiten der Bezirksverwaltungsbehörde

wegen der Schwierigkeit der

Rechtsverfolgung zur Wahrung des Kindeswohls

notwendig ist. Der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde

bedarf es gleichfalls nicht, wenn

sie zum besonderen Sachwalter eines minderjährigen

unehelichen Kindes für die Feststellung

der Vaterschaft und zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches

bestellt wird (§ 198 Abs. 3

ABGB).

(3) Der § 18 Z. 1, 3 und 4 gilt für die Bezirksverwaltungsbehörde

als Kurator (Sachwalter)

sinngemäß."

5. Der § 24 hat zu lauten

„§ 24. In den im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch

vorgesehenen Fällen der Anhörung der

Bezirksverwaltungsbehörde ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde

zuständig, in deren Sprengel

der Minderjährige seinen Aufenthalt hat."

ARTIKEL VII

Änderungen des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in

Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom

9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird

wie folgt geändert

1. Im Abs. 1 des § 12 entfällt die Anführung

des § 191.

2. Im Abs. 2 Z. 8 des § 39 werden die Worte

„ , und wen die überlebende Witwe zum Mitvormunde

vorzuschlagen gedenke" aufgehoben.

3. Der § 51 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Todfallsaufnahme darf nur bei minderjährigen

ehelichen Kindern, die zur Zeit ihres

Todes durch einen Elternteil gesetzlich vertreten

waren und kein Vermögen besessen haben,

unterbleiben, wenn kein Beteiligter die Todfallsaufnahme

verlangt."

4. Dem § 185 wird folgender dritter Absatz

angefügt

„Erfordert das Wohl eines Minderjährigen

oder Pflegebefohlenen die dringende Erledigung

eines Antrags, so kann das Gericht einen Beteiligten

unter Setzung einer angemessenen Frist

zur Äußerung auffordern und im Fall der Nichtäußerung

annehmen, daß der Beteiligte dem

Antrag keine Einwendungen entgegensetzt. Die

Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolge

zu enthalten und ist nach den Bestimmungen

für die Zustellung von Klagen zuzustellen.

Gegen eine solche Aufforderung ist ein Rechtsmittel

unzulässig."

5. Nach dem § 185 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„Hilfe in Unterhaltssachen

§ 186. Werden die Unterhaltsleistungen an

einen Minderjährigen oder Pflegebefohlenen

nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig erbracht,

so hat das Gericht den gesetzlichen Vertreter des

Unterhaltsberechtigten bei der Hereinbringung

des Unterhaltsanspruchs, soweit es erforderlich

ist, anzuleiten und ihm behilflich zu sein. Die

Träger der Sozialversicherung und die Arbeitgeber

des Unterhaltspflichtigen haben dem Gericht

in der im § 3 Abs. 5 und 6 JWG bezeichneten

Weise Hilfe zu leisten."

6. Der § 193 hat zu lauten

„§ 193. Sofern Geld eines Mündels anzulegen

ist, hat das Gericht die Einhaltung der gesetzlichen

Vorschriften (§§ 230 bis 230 e ABGB)

durch den Vormund oder Sachwalter zu überwachen.

Überhaupt hat das Gericht, wenn es davon

Kenntnis erlangt, daß das Wohl eines Minderjährigen

bezüglich der Anlegung seines Geldes

gefährdet ist, die gesetzgemäße Anlegung

durch entsprechende Aufträge an den gesetzlichen

Vertreter sicherzustellen.

In diesen Fällen hat der gesetzliche Vertreter

dem Gericht die Anlegung des Mündelgeldes unverzüglich

nachzuweisen. Überdies hat das Gericht,

soweit nicht anderes bestimmt ist, die zur

Sicherung des Mündelvermögens erforderlichen

Verfügungen zu treffen. Im allgemeinen ist das

angelegte Vermögen durch die Anordnung zu

sichern, daß darüber nur mit gerichtlicher Genehmigung

verfügt werden darf (Sperre) oder

die dieses Vermögen betreffenden Urkunden gerichtlich

zu verwahren sind."

7. Die §§ 194 bis 198 werden aufgehoben.

8. Der § 200 und der Abs. 1 des § 201 werden

aufgehoben.

9. Im Abs. 2 des § 202 ist die Anführung

„im § 194" durch die Anführung „in den

§§ 230 a und 230 b ABGB" zu ersetzen.

10. Der § 203 wird aufgehoben.

11. Der § 207 wird aufgehoben.

ARTIKEL VIII

Änderungen der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert

1. Der § 71 hat zu lauten

„§ 71. Ein minderjähriges Kind teilt den allgemeinen

Gerichtsstand seines gesetzlichen Vertreters.

Sind beide Eltern (Wahleltern) gesetzliche

Vertreter, so teilt es deren gemeinsamen allgemeinen

Gerichtsstand, haben sie keinen solchen,

den allgemeinen Gerichtsstand des Elternteils

(Wahlelternteils), dessen Haushalt es zugehört."

2. Die §§ 72 und 73 werden aufgehoben.

3. Der Abs. 2 des § 103 hat zu lauten

„Bestehen am Sitz einer zur Vertretung eines

Minderjährigen berufenen Bezirksverwaltungsbehörde

oder einer zur Anstalts- oder Vereinsvormundschaft

berufenen Stelle mehrere Bezirksgerichte,

so ist für Klagen, die von der betreffenden

Stelle in Vertretung des Minderjährigen

bei einem Bezirksgericht erhoben werden,

auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen

Sprengel die die Vertretung besorgende Stelle

ihren Sitz hat."

4. Der Abs. 1 zweiter Satz des § 109 hat zu lauten

„Zur Bestellung des Vormundes oder des Kurators

für einen Inländer, der im Inland keinen

allgemeinen Gerichtsstand hat, ist das Bezirksgericht

zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige

oder Pflegebefohlene seinen Aufenthalt

im Inland hat; mangels eines solchen das Bezirksgericht

Innere Stadt Wien."

5. Der Abs. 2 des § 109 wird aufgehoben.

6. Der § 109 a hat zu lauten

„§ 109 a. Zur Besorgung der dem Vormundschafts-

oder Pflegschaftsgericht obliegenden Geschäfte

(§ 109) ist auch das Gericht des gewöhnlichen

Aufenthalts des Minderjährigen oder

Pflegebefohlenen, mangels eines solchen das Gericht

des Aufenthalts berufen, wenn

1. das nach § 109 zuständige Gericht nicht

bekannt ist oder nur mit unverhältnismäßigen

Schwierigkeiten oder nicht mehr rechtzeitig ermittelt

oder

2. die Entscheidung oder Verfügung des nach

§ 109 zuständigen Gerichtes nicht rechtzeitig

eingeholt werden könnte.

Das Gericht, das nach Abs. 1 als Vormundschafts-

oder Pflegschaftsgericht eingeschritten ist,

hat die Besorgung der weiteren vormundschafts-

oder pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte dem an

sich zuständigen Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht

abzutreten, es sei denn, daß ihm von

diesem die Zuständigkeit oder die Besorgung

einzelner Geschäfte nach § 111 übertragen wird."

ARTIKEL IX

Änderung der Zivilprozeßordnung

Der § 2 der Zivilprozeßordnung vom 1. August

1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, hat zu lauten

„§ 2. Ein mündiger Minderjähriger bedarf in

Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen

er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist,

nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters."

ARTIKEL X

Änderung des Gesetzes betreffend das Baurecht

Im § 7 des Gesetzes vom 26. April 1912,

RGBl. Nr. 86, betreffend das Baurecht, hat die

Anführung „§ 230 und" zu entfallen.

ARTIKEL XI

Änderungen des Unterhaltsvorschußgesetzes

Das Unterhaltsvorschußgesetz vom 20. Mai

1976, BGBl. Nr. 250, wird wie folgt geändert

1. Im § 26 werden die Worte „oder den sonst

Unterhaltspflichtigen" aufgehoben.

2. Der § 28 wird aufgehoben.

3. Der letzte Satz des § 31 Abs. 1 wird aufgehoben.

ARTIKEL XII

Änderung der Strafprozeßordnung

Der Abs. 2 des § 39 der Strafprozeßordnung

1975, BGBl. Nr. 631, hat zu lauten

„(2) Für einen Minderjährigen oder Pflegebefohlenen

kann, selbst gegen dessen Willen, auch

der gesetzliche Vertreter einen Verteidiger bestellen."

ARTIKEL XIII

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1961

Im Abs. 1 des § 2 des Jugendgerichtsgesetzes

1961, BGBl. Nr. 278, zuletzt geändert durch das

Jugendstrafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 425/

1974, tritt an die Stelle der Anführung „§§ 171,

177, 178, 178 a" die Anführung „§§ 176, 177".

ARTIKEL XIV

Änderungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965

Das Staatsbürgerschaftgesetz 1965, BGBl.

Nr. 250, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 703/1974, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 2 dritter Satz des § 27 hat zu lauten

„Ist jemand anderer als die Eltern oder die

Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust

der Staatsbürgerschaft überdies nur dann

ein, wenn das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht

die Willenserklärung (Zustimmung) des

gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der

fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat."

2. Der Abs. 3 dritter Satz des § 28 hat zu lauten

„Ist jemand anderer als die Eltern oder die

Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der

Antrag oder die Zustimmung der Genehmigung

des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts."

ARTIKEL XV

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1971

Die Z. 2 des § 24 der Nationalrats-Wahlordnung

1971, BGBl. Nr. 391/1970, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1973,

hat zu lauten

„2. Personen, denen durch eine gerichtliche

Entscheidung nach § 176 ABGB wegen gänzlicher

Vernachlässigung der Pflege und Erziehung des

Kindes alle aus den familienrechtlichen Bezie-

hungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern

erfließenden rein persönlichen Rechte und

Pflichten entzogen sind."

ARTIKEL XVI

Änderung des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes

1962

Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz

1962, BGBl. Nr. 289, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 422/1974,

wird wie folgt geändert

Die lit. d der Anmerkung 2 zur Tarifpost 8

hat zu lauten

„d) Eingaben nach den §§ 176 bis 178 ABGB

und Eingaben, die auf pflichtwidriges Verhalten

von Vormündern, Kuratoren, besonderen

Sachwaltern, Beiständen, vorläufigen

Beiständen und Pflegeeltern hinweisen,

sowie die Stellungnahme der Betroffenen

zu diesen Eingalben;".

ARTIKEL XVII

Bestimmungen über den Deckungsstock

§ 1. Eine Kreditunternehmung, die einen

Deckungsstock im Sinn des § 230 a ABGB bildet,

hat die zum Deckungsstock gehörenden Werte in

ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis

(Deckungsregister) einzutragen; Bargeld ist außerdem

abgesondert zu verwahren.

§ 2. (1) Der Deckungsstock im Sinn des § 230 a

ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche

aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution

entzogen.

(2) Die Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen

werden durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

und den Ausgleich nicht berührt (§§ 11,

46 Abs. 1 der Ausgleichsordnung).

(3) Im Konkurs bildet der Deckungsstock eine

Sondermasse zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen

(§§ 11, 48 der Konkursordnung).

Reicht der Deckungsstock zur Berichtigung

der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen

nicht aus, so sind diese Ansprüche verhältnismäßig

zu befriedigen.

§ 3. (1) Das zur Prüfung des Jahresabschlusses

gesetzlich berufene Prüfungsorgan der Kreditunternehmung

hat bei dieser Prüfung die Einhaltung

des § 230 a ABGB, dieses Artikels und

der gemäß Abs. 2 zu erlassenden Verordnung

durch die Kreditunternehmung zu prüfen. Hierbei

hat es besonders auf die ordnungsgemäße

Verwaltung des Deckungsstocks zu achten. Das

Prüfungsorgan hat dem Bundesministerium für

Finanzen das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, nach Einholung einer Äußerung des

Bundesministers für Justiz (§ 5 Abs. 3 erster

Satz des Bundesministeriengesetzes 1973) und

nach Anhörung der Fachverbände der Kreditunternehmungen

durch Verordnung

1. den Kreditunternehmungen, die Spareinlagen

zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung

eines Deckungsstocks, entgegennehmen, die

nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,

der Bildung des Deckungsstocks,

besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung

vom übrigen Vermögen, und der Beendigung

dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit

sowie die Termine, die Form und

die Gliederung der von den Kreditunternehmungen

zu erbringenden Ausweise,

2. den Kreditunternehmungen, die Spareinlagen

zur Anlegung von Mündelgeld ohne

Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen

sowie die Termine und die Form

der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen

und

3. den Prüfungsorganen (Abs. 1) die Termine

und die nähere Form der zu erstattenden Berichte

vorzuschreiben.

(3) Das Prüfungsorgan (Abs. 1) hat Anspruch

auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit

und auf Ersatz der notwendigen Barauslagen

durch die Kreditunternehmung. Diese Ansprüche

werden vom Bundesminister für Finanzen bestimmt.

§ 4. (1) Wer den Pflichten der Kreditunternehmungen

und der Prüfungsorgane nach § 230 a

ABGB, diesem Artikel und der gemäß § 3 Abs. 2

zu erlassenden Verordnung zuwiderhandelt, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist vom

Bundesminister für Finanzen mit einer Geldstrafe

bis zu 100000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit

mit einer Arreststrafe bis zu drei Monaten

zu bestrafen.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

ARTIKEL XVIII

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Eine im Art. XVII § 3 Abs. 2 vorgesehene

Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie

darf frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 2. Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes geboren und die Ehe, aus der es

stammt, nach den §§ 23 und 29 des Ehegesetzes

für nichtig erklärt oder die Unehelichkeit des

Kindes festgestellt worden, so ist seine Unehelichkeit

nach den bisherigen Gesetzen zu beurteilen.

§ 3. Ist ein minderjähriges eheliches Kind nach

Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der

Ehe oder bei nicht bloß vorübergehender Trennung

seiner Eltern auf Grund einer gerichtlich

genehmigten Vereinbarung seiner Eltern oder

einer gerichtlichen Entscheidung einem Elternteil

überlassen worden, so gilt dies mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes als Zuteilung der

elterlichen Rechte und Pflichten im Sinn des

§ 177 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes

an einen Elternteil allein.

§ 4. (1) Ist die väterliche Gewalt nach § 176

ABGB in der bisherigen Fassung außer Wirksamkeit

getreten, so gelten für die aus den familienrechtlichen

Beziehungen zwischen Eltern und

minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen

Rechte und Pflichten mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes dessen Bestimmungen.

(2) Eine gerichtliche Verfügung nach den

§§ 171, 177 und 178 ABGB in der bisherigen

Fassung gilt als Verfügung nach § 176 ABGB in

der Fassung dieses Bundesgesetzes.

§ 5. (1) Ist für ein minderjähriges eheliches

Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ein Vormund bestellt worden, so erlischt dessen

Amt mit diesem Zeitpunkt, wenn nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Vormund

nicht zu bestellen wäre.

(2) Bestehen über das Erlöschen der Vormundschaft

nach Abs. 1 Streitigkeiten oder würde das

Erlöschen der Vormundschaft nach Abs. 1 dem

Wohl des Kindes nicht entsprechen, so hat das

Gericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu entscheiden.

§ 6. Ist vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

Mündelgeld in einer Spareinlage bei einer

inländischen Kreditunternehmung angelegt worden,

so ist auch diese Spareinlage durch einen

nach § 230 a ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes

zu bildenden Deckungsstock zu

sichern, sofern für die Verbindlichkeiten der

Kreditunternehmung nicht der Bund oder eines

der Länder haftet. Bildet die Kreditunternehmung

nicht innerhalb eines Jahres nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Deckungsstock,

so hat der gesetzliche Vertreter das bei dieser

Kreditunternehmung liegende Mündelgeld,

entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes,

anzulegen.

§ 7. Folgende Vorschriften werden aufgehoben

1. das Gesetz vom 15. September 1909, RGBl.

Nr. 198, betreffend die Einlagen von Mündel-

und Kurandengeldern bei Sparkassen und bei

dem k. k. Postsparkassenamte, soweit es noch

gilt;

2. die Verordnung vom 2. Dezember 1909,

RGBl. Nr. 199, betreffend die Einlagen von

Mündel- und Kurandengeldern bei dem Postsparkassenamte,

soweit sie noch gilt;

3. die Verordnung vom 11. August 1914,

RGBl. Nr. 209, über die Zuständigkeit des Gerichtes

des Aufenthaltes zur Besorgung von vormundschafts-

oder kuratelsbehördlichen Geschäften;

4. die Verordnung vom 12. Feber 1923, BGBl.

Nr. 88, über die Zuständigkeit von Bezirksgerichten

in Wien für Klagen der Berufsvormundschaften

in Österreich; Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 168/1979

5. die Verordnung vom 7. Mai 1940, deutsches

sches RGBl. I S. 756, über die Mündelsicherheit

der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen;

6. die Verordnung vom 29. Oktober 1940,

deutsches RGBl. I S. 1456, über die Anlegung

von Mündelgeld in den Reichsgauen der Ostmark

und im Reichsgau Sudetenland;

7. die Verordnung vom 18. März 1941, deutsches

RGBl. I S. 156, über die Mündelsicherheit

der Schiffspfandbriefe.

§ 8. Unberührt bleiben

f. die Z. 7 des § 18 des Jugendwohlfahrtsgesetzes,

BGBl. Nr. 99/1954,

2. der § 12 des Anerbengesetzes, BGBl.

Nr. 106/1958,

3. der § 21 des Gesetzes vom 12. Juni 1900,

LGBl, für Tirol Nr. 47, betreffend die besonderen

Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe,

4. der § 11 des Gesetzes vom 16. September

1903, LGBl, für Kärnten Nr. 33, betreffend die

Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften

für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer

Größe (Erbhöfe), und

5. der. § 199 des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen

vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208.

§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung

1. des Art. IV ist der Bundesminister für Justiz

im Zusammenwirken mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst,

2. des Art. VII Z. 5, soweit es sich um die

vorgesehene Hilfeleistungspflicht der Träger der

Sozialversicherung handelt, ist der Bundesminister

für Justiz im Zusammenwirken mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung,

3. des Art. XIV, soweit die Vollziehung dem

Bund zukommt, ist der Bundesminister für

Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister

für Inneres, soweit die Vollziehung dem

Land zukommt, die Landesregierung,

4. des Art. XV ist der Bundesminister für Inneres

im Zusammenwirken mit dem Bundesminister

für Justiz,

5. des Art. XVI ist der Bundesminister für

Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister

für Finanzen,

6. des Art. XVII §§ 1, 3 und 4 sowie des

Art. XVIII § 1 Abs. 2 ist der Bundesminister

für Finanzen im Zusammenwirken mit dem

Bundesminister für Justiz betraut.

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