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403. Bundesgesetz: FMIG-Novelle 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 403. Bundesgesetz: FMIG-Novelle 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl. Nr.

312/1971, wird wie folgt geändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Der Bundesminister für Verkehr wird

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen

1. in den Jahren 1964 bis 1976 zur Erweiterung

und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-,

Datenvermittlungs-, Fernschreib- und

Funknetzes sowie zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen,

Meßgeräten und Werkzeugen, zur

Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben

für den Fernmeldedienst und zur Errichtung

kombinierter Post- und Fernmeldebauten bei

den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen

Bestellungen im Höchstausmaß von

26.656 Millionen Schilling zu vergeben;

2. in den Jahren 1977 bis 1980 zur Durchführung

der in Z. 1 genannten Vorhaben bei den hiefür

in Frage kommenden Unternehmungen Bestellungen

im Höchstausmaß von 27.004 Millionen

Schilling zu vergeben.

(2) Bei der Erweiterung und Erneuerung des

Fernsprechnetzes ist im Interesse einer möglichst

gleichen Behandlung aller Anschlußwerber auf

die Förderung von Anschlußgemeinschaften im

ländlichen Raum Bedacht zu nehmen und dabei

den infrastrukturellen Bedürfnissen sowie der

kostenmäßigen Situation beim Ortsnetzausbau

besonderes Augenmerk zu widmen."

2. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. Zur Begleichung der von den Unternehmungen

vorgelegten Rechnungen sind jene Mehreinnahmen

an Fernsprechgebühren zu verwenden,

die

in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag

von 1680 Millionen Schilling,

in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag

von 2000 Millionen Schilling,

im Jahre 1972 über den Betrag von 2500 Millionen

Schilling,

im Jahre 1973 über den Betrag von 2700 Millionen

Schilling,

im Jahre 1974 über den Betrag von 3000 Millionen

Schilling,

im Jahre 1975 über den Betrag von 3300 Millionen

Schilling

und ab dem Jahre 1976 über den Betrag hinaus

anfallen,

der einem Satz von 47•5 v. H. der jährlichen Gesamteinnahmen

an Fernsprechgebühren entspricht.

Zu diesem Zweck ist in Höhe dieser Mehreinnahmen

— die in den Bundesvoranschlägen bei

Kapitel 78 getrennt zu veranschlagen sind —

ein gleichhoher zweckgebundener Ausgabenansatz

bei Kapitel 78 vorzusehen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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