403. Bundesgesetz: FMIG-Novelle 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl. Nr.
312/1971, wird wie folgt geändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Der Bundesminister für Verkehr wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen
1. in den Jahren 1964 bis 1976 zur Erweiterung
und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-,
Datenvermittlungs-, Fernschreib- und
Funknetzes sowie zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen,
Meßgeräten und Werkzeugen, zur
Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben
für den Fernmeldedienst und zur Errichtung
kombinierter Post- und Fernmeldebauten bei
den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen
Bestellungen im Höchstausmaß von
26.656 Millionen Schilling zu vergeben;
2. in den Jahren 1977 bis 1980 zur Durchführung
der in Z. 1 genannten Vorhaben bei den hiefür
in Frage kommenden Unternehmungen Bestellungen
im Höchstausmaß von 27.004 Millionen
Schilling zu vergeben.
(2) Bei der Erweiterung und Erneuerung des
Fernsprechnetzes ist im Interesse einer möglichst
gleichen Behandlung aller Anschlußwerber auf
die Förderung von Anschlußgemeinschaften im
ländlichen Raum Bedacht zu nehmen und dabei
den infrastrukturellen Bedürfnissen sowie der
kostenmäßigen Situation beim Ortsnetzausbau
besonderes Augenmerk zu widmen."
2. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. Zur Begleichung der von den Unternehmungen
vorgelegten Rechnungen sind jene Mehreinnahmen
an Fernsprechgebühren zu verwenden,
die
in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag
von 1680 Millionen Schilling,
in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag
von 2000 Millionen Schilling,
im Jahre 1972 über den Betrag von 2500 Millionen
Schilling,
im Jahre 1973 über den Betrag von 2700 Millionen
Schilling,
im Jahre 1974 über den Betrag von 3000 Millionen
Schilling,
im Jahre 1975 über den Betrag von 3300 Millionen
Schilling
und ab dem Jahre 1976 über den Betrag hinaus
anfallen,
der einem Satz von 47•5 v. H. der jährlichen Gesamteinnahmen
an Fernsprechgebühren entspricht.
Zu diesem Zweck ist in Höhe dieser Mehreinnahmen
— die in den Bundesvoranschlägen bei
Kapitel 78 getrennt zu veranschlagen sind —
ein gleichhoher zweckgebundener Ausgabenansatz
bei Kapitel 78 vorzusehen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.