403. Bundesgesetz: Änderung des Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz,
BGBl. Nr. 160/1955, wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Gegenstand der Förderung
(1) Die im Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium
für Verkehr für Länden- und
Hafeneinrichtungen jeweils vorgesehenen Kredite
können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
für die Errichtung von verkehrstechnischen
Einrichtungen von öffentlichen
Häfen an der Donau sowie solcher öffentlicher
Häfen verwendet werden, deren Anschluß an
ein bereits bestehendes Wasserstraßennetz gewährleistet
ist. In Katastrophenfällen können
diese Kredite ausnahmsweise auch für die Instandsetzung
von verkehrstechnischen Einrichtungen
dieser Häfen verwendet werden.
(2) Unter verkehrstechnischen Einrichtungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nur solche
zu verstehen, die unmittelbar dem Hafenumschlag
dienen. Hiezu zählen auch Eisenbahnanlagen
und Kräne, Straßen, Lagerhäuser u. dgl.,
die mit dem Hafenbetrieb in Verbindung stehen;
wasserbauliche Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente
und der Hochwasserschutzdämme
fallen nicht darunter."
2. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Rückzahlung der Bundesbeiträge
(1) Die nach dem 1. Jänner 1974 gewährten
Bundesbeiträge sind ab dem der Gewährung folgenden
Kalenderjahr in zwanzig gleich hohen
Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an
den Bund zurückzuzahlen.
(2) Die nach Abdeckung allfälliger Verlustvorträge
jährlich verbleibenden Reinerträge sind
für die weitere Ausgestaltung des Hafens zu verwenden
oder hiefür zurückzulegen. Die jährlichen
Reinerträge sind dem Bund bis längstens
30. Juni des folgenden Jahres nachzuweisen."
3. § 7 hat zu entfallen.
4. Im § 8 haben die Worte „und verstaatlichte
Betriebe" zu entfallen.
5. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
der Bestimmung des § 2 Z. 1 lit. c auch
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Bauten und Technik betraut."
Artikel II
§ 1. (1) Die Forderungen des Bundes auf Rückzahlung
der bis 31. Dezember 1973 für die Errichtung
oder Instandsetzung von verkehrstechnischen
Einrichtungen der Häfen Linz, Wien
und Krems gewährten Bundesbeiträge zuzüglich
Zinsen gelten hinsichtlich folgender Beträge
(laut Anlage)
rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.
(2) Vermögeosvermehrungen, die durch Maßnahmen
im Sinne des Abs. 1 entstehen, sind
abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.
(3) Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen
nach Abs. 1 per 31. Dezember 1973 verbleibenden
Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen
sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich
hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich
an den Bund zurückzuzahlen.
§ 2. Der § 1 dieses Artikels tritt am 1. Jänner
1974 in Kraft.
Artikel III
(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich dessen § 1 Abs. 3 der Bundesminister
für Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut.