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403_1974 AT

403. Bundesgesetz: Änderung des Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 403. Bundesgesetz: Änderung des Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz,

BGBl. Nr. 160/1955, wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Gegenstand der Förderung

(1) Die im Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium

für Verkehr für Länden- und

Hafeneinrichtungen jeweils vorgesehenen Kredite

können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

für die Errichtung von verkehrstechnischen

Einrichtungen von öffentlichen

Häfen an der Donau sowie solcher öffentlicher

Häfen verwendet werden, deren Anschluß an

ein bereits bestehendes Wasserstraßennetz gewährleistet

ist. In Katastrophenfällen können

diese Kredite ausnahmsweise auch für die Instandsetzung

von verkehrstechnischen Einrichtungen

dieser Häfen verwendet werden.

(2) Unter verkehrstechnischen Einrichtungen

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nur solche

zu verstehen, die unmittelbar dem Hafenumschlag

dienen. Hiezu zählen auch Eisenbahnanlagen

und Kräne, Straßen, Lagerhäuser u. dgl.,

die mit dem Hafenbetrieb in Verbindung stehen;

wasserbauliche Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente

und der Hochwasserschutzdämme

fallen nicht darunter."

2. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Rückzahlung der Bundesbeiträge

(1) Die nach dem 1. Jänner 1974 gewährten

Bundesbeiträge sind ab dem der Gewährung folgenden

Kalenderjahr in zwanzig gleich hohen

Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an

den Bund zurückzuzahlen.

(2) Die nach Abdeckung allfälliger Verlustvorträge

jährlich verbleibenden Reinerträge sind

für die weitere Ausgestaltung des Hafens zu verwenden

oder hiefür zurückzulegen. Die jährlichen

Reinerträge sind dem Bund bis längstens

30. Juni des folgenden Jahres nachzuweisen."

3. § 7 hat zu entfallen.

4. Im § 8 haben die Worte „und verstaatlichte

Betriebe" zu entfallen.

5. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

der Bestimmung des § 2 Z. 1 lit. c auch

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Bauten und Technik betraut."

Artikel II

§ 1. (1) Die Forderungen des Bundes auf Rückzahlung

der bis 31. Dezember 1973 für die Errichtung

oder Instandsetzung von verkehrstechnischen

Einrichtungen der Häfen Linz, Wien

und Krems gewährten Bundesbeiträge zuzüglich

Zinsen gelten hinsichtlich folgender Beträge

(laut Anlage)

rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.

(2) Vermögeosvermehrungen, die durch Maßnahmen

im Sinne des Abs. 1 entstehen, sind

abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.

(3) Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen

nach Abs. 1 per 31. Dezember 1973 verbleibenden

Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen

sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich

hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich

an den Bund zurückzuzahlen.

§ 2. Der § 1 dieses Artikels tritt am 1. Jänner

1974 in Kraft.

Artikel III

(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Verkehr

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich dessen § 1 Abs. 3 der Bundesminister

für Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen betraut.

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