403. Achte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Achte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT),
welche also lautet
(GATT)
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der
Deklaration vom 12. November
1959 über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als „die
Deklaration" bzw. als „das Allgemeine
Abkommen" bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer
6 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie
folgt
1. Die Geltung der Deklaration
wird durch Ersetzung des
Datums in Ziffer 6 durch das
Datum „31. Dezember 1973"
verlängert.
2. Diese Niederschrift wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt.
Sie steht zur Annahme, durch
Unterzeichnung oder in anderer
Weise, durch Tunesien und
durch die teilnehmenden Regierungen
offen. Sie tritt zwischen
der Regierung Tunesiens und
einer teilnehmenden Regierung
in Kraft, sobald sie von der
Regierung Tunesiens und von
dieser Regierung angenommen
worden ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt
eine beglaubigte Abschrift
dieser Niederschrift und
eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung
an die Regierung
Tunesiens und an jede
Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens.
GESCHEHEN zu Genf am
neunten November neunzehnhunderteinundsiebzig
in einer
einzigen Urschrift in englischer
und französischer Sprache, wobei
beide Texte authentisch
sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 25. Juli 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die vorliegende Niederschrift ist gemäß ihrer Z. 2 für Österreich am 18. September 1972 in
Kraft getreten.