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403_1972 AT

403. Achte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 403. Achte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

Nachdem die Achte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration

über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT),

welche also lautet

(GATT)

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien der

Deklaration vom 12. November

1959 über den vorläufigen Beitritt

Tunesiens zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als „die

Deklaration" bzw. als „das Allgemeine

Abkommen" bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer

6 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie

folgt

1. Die Geltung der Deklaration

wird durch Ersetzung des

Datums in Ziffer 6 durch das

Datum „31. Dezember 1973"

verlängert.

2. Diese Niederschrift wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt.

Sie steht zur Annahme, durch

Unterzeichnung oder in anderer

Weise, durch Tunesien und

durch die teilnehmenden Regierungen

offen. Sie tritt zwischen

der Regierung Tunesiens und

einer teilnehmenden Regierung

in Kraft, sobald sie von der

Regierung Tunesiens und von

dieser Regierung angenommen

worden ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt

eine beglaubigte Abschrift

dieser Niederschrift und

eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung

an die Regierung

Tunesiens und an jede

Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am

neunten November neunzehnhunderteinundsiebzig

in einer

einzigen Urschrift in englischer

und französischer Sprache, wobei

beide Texte authentisch

sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 25. Juli 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die vorliegende Niederschrift ist gemäß ihrer Z. 2 für Österreich am 18. September 1972 in

Kraft getreten.

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