403. Vereinbarung zwischen der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik und dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im
Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde
der Ungarischen Volksrepublik und
das Bundesministerium für Verkehr als Oberste
Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich
vereinbaren gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
vom 17. Juli 1959
1. zu Anhang 1, Abschnitt C des Abkommens
a) Das von der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
ist berechtigt,
planmäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten
der fünften Luftfreiheit von internationalen
Flughäfen in Ungarn über internationale
Flughäfen in Österreich einmal
wöchentlich nach Algier über Tunis
und umgekehrt zu betreiben.
b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
werden die Flugstrecken
und die Frequenzen zur Durchführung
von planmäßigen Flugdiensten
mit Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit
über internationale Flughäfen in Ungarn
hinaus festgelegt werden, sobald die
Österreichische Oberste Zivilluftfahrtbehörde
dies verlangt.
2. zu Anhang 2, Abschnitt B des Abkommens
Die Anträge auf Genehmigung nichtplanmäßiger
Flüge sind von den namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen mindestens
24 Stunden vor Beginn des Fluges bei der zuständigen
Luftfahrtbehörde des anderen vertragsschließenden
Teiles einzureichen. Nichtplanmäßige
Flüge sollen die planmäßigen Flugdienste
nicht beeinträchtigen. Die Anträge müssen
außerdem an den ersten fünf Wochentagen
spätestens um 14.00 Uhr und am Samstag spätestens
um 10.00 Uhr vormittags bei der zuständigen
Luftfahrtbehörde einlangen. Sonntags
können Anträge nicht eingebracht werden. Als
zuständige Luftfahrtbehörde gilt in Ungarn die
Flugsicherungsstelle — Air Traffic Control —
Budapest.
3. Diese Vereinbarung tritt mit 1. November
1971 in Kraft und gilt bis 31. Oktober 1972.
Budapest, am 5. August 1971
Der Leiter der Obersten Luftfahrtbehörde der
Ungarischen Volksrepublik
Hüvös Sándor m. p.
Der Leiter der Obersten Zivilluftfahrtfbehörde
der Republik Österreich
Dr. Otto Jettmar m. p.
Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß Art. XVI Abs. 2 des österreichisch-ungarischen Luftverkehrsabkommens
vom 17. Juli 1959 durch Notenwechsel zwischen dem Ministerium des Äußeren
der Ungarischen Volksrepublik und der Österreichischen Botschaft in Budapest vom 23. August 1971
beziehungsweise vom 2. September 1971 bestätigt worden.