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403_1971 AT

403. Vereinbarung zwischen der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik und dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 403. Vereinbarung zwischen der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik und dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im

Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde

der Ungarischen Volksrepublik und

das Bundesministerium für Verkehr als Oberste

Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich

vereinbaren gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

vom 17. Juli 1959

1. zu Anhang 1, Abschnitt C des Abkommens

a) Das von der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

ist berechtigt,

planmäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten

der fünften Luftfreiheit von internationalen

Flughäfen in Ungarn über internationale

Flughäfen in Österreich einmal

wöchentlich nach Algier über Tunis

und umgekehrt zu betreiben.

b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

werden die Flugstrecken

und die Frequenzen zur Durchführung

von planmäßigen Flugdiensten

mit Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit

über internationale Flughäfen in Ungarn

hinaus festgelegt werden, sobald die

Österreichische Oberste Zivilluftfahrtbehörde

dies verlangt.

2. zu Anhang 2, Abschnitt B des Abkommens

Die Anträge auf Genehmigung nichtplanmäßiger

Flüge sind von den namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmen mindestens

24 Stunden vor Beginn des Fluges bei der zuständigen

Luftfahrtbehörde des anderen vertragsschließenden

Teiles einzureichen. Nichtplanmäßige

Flüge sollen die planmäßigen Flugdienste

nicht beeinträchtigen. Die Anträge müssen

außerdem an den ersten fünf Wochentagen

spätestens um 14.00 Uhr und am Samstag spätestens

um 10.00 Uhr vormittags bei der zuständigen

Luftfahrtbehörde einlangen. Sonntags

können Anträge nicht eingebracht werden. Als

zuständige Luftfahrtbehörde gilt in Ungarn die

Flugsicherungsstelle — Air Traffic Control —

Budapest.

3. Diese Vereinbarung tritt mit 1. November

1971 in Kraft und gilt bis 31. Oktober 1972.

Budapest, am 5. August 1971

Der Leiter der Obersten Luftfahrtbehörde der

Ungarischen Volksrepublik

Hüvös Sándor m. p.

Der Leiter der Obersten Zivilluftfahrtfbehörde

der Republik Österreich

Dr. Otto Jettmar m. p.

Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß Art. XVI Abs. 2 des österreichisch-ungarischen Luftverkehrsabkommens

vom 17. Juli 1959 durch Notenwechsel zwischen dem Ministerium des Äußeren

der Ungarischen Volksrepublik und der Österreichischen Botschaft in Budapest vom 23. August 1971

beziehungsweise vom 2. September 1971 bestätigt worden.

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