403. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der mexikanischen Regierung
haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzabkommen
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln über die von einem
anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen
Luftverkehr, BGBl. Nr. 46/1966, hinterlegt
Brasilien, Dänemark, Irland, Italien, Kolumbien,
Libanon, Norwegen, Philippinen, Schweden,
Tschechoslowakei.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat gemäß Artikel XVI Absatz 1
des vorliegenden Zusatzabkommens erklärt, daß
dieses auf folgende weitere Gebiete ausgedehnt
wird
Akrotiri und Khekelia (Gebiete des souveränen
Stützpunktes des Vereinigten Königreichs auf der
Insel Cypern), Bahamas, Bermuda, Britisches
Antarktisches Territorium, Britische Jungfern-
Inseln, Britisch-Honduras, Cayman-Inseln, Falkland-
Inseln, Fidschi, Gibraltar, Gilbert- und
Ellice-Inseln, Hongkong, Kanal-Inseln, Insel
Man, Mauritius, Montserrat, Salomon-Inseln,
St. Helena und Ascension, Seychellen sowie
Turks- und Caicos-Inseln.