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403_1968 AT

403. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 403. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr

Nach Mitteilung der mexikanischen Regierung

haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzabkommen

zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung

von Regeln über die von einem

anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer

ausgeführte Beförderung im internationalen

Luftverkehr, BGBl. Nr. 46/1966, hinterlegt

Brasilien, Dänemark, Irland, Italien, Kolumbien,

Libanon, Norwegen, Philippinen, Schweden,

Tschechoslowakei.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland hat gemäß Artikel XVI Absatz 1

des vorliegenden Zusatzabkommens erklärt, daß

dieses auf folgende weitere Gebiete ausgedehnt

wird

Akrotiri und Khekelia (Gebiete des souveränen

Stützpunktes des Vereinigten Königreichs auf der

Insel Cypern), Bahamas, Bermuda, Britisches

Antarktisches Territorium, Britische Jungfern-

Inseln, Britisch-Honduras, Cayman-Inseln, Falkland-

Inseln, Fidschi, Gibraltar, Gilbert- und

Ellice-Inseln, Hongkong, Kanal-Inseln, Insel

Man, Mauritius, Montserrat, Salomon-Inseln,

St. Helena und Ascension, Seychellen sowie

Turks- und Caicos-Inseln.

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