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403_1967 AT

403. Verordnung: Schadenbehandlungsversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 403. Verordnung: Schadenbehandlungsversicherung

Auf Grund des § 62 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie und — ausgenommen den

Artikel II — mit dem Bundesministerium für

Justiz verordnet

Artikel I

Die in § 62 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967

vorgesehene Schadenbehandlungsversicherung ist

zu folgenden Bedingungen abzuschließen

1. Durch diese Versicherung verpflichtet sich der

Verband der Versicherungsunternehmungen

Österreichs, im eigenen Namen für Rechnung des

Versicherungsnehmers (Halters oder Lenkers)

Entschädigungsansprüche, die gegen diesen aus

einem Schadensereignis gestellt werden, das

durch die Verwendung des Kraftfahrzeuges

(und des Anhängers, auch wenn dieser nicht

mit dem Zugfahrzeug verbunden ist) in Österreich

verursacht wurde, im Rahmen der für

Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebenen

Haftpflichtversicherung zu befriedigen

oder, soweit sie unberechtigt sind,

abzuwehren.

2. Aus dieser Verpflichtung wird dem geschädigten

Dritten ein unmittelbarer Anspruch gegen

den Verband der Versicherungsunternehmungen

Österreichs eingeräumt.

3. Der Versicherungsnehmer beauftragt den Verband

der Versicherungsunternehmungen Österreichs,

bei der Regelung der Versicherungsfälle

nach bestem Wissen und Gewissen vorzugehen,

und verpflichtet sich, diesem Verband die gezahlten

Entschädigungen und Kosten samt Zinsen

zu ersetzen.

Artikel II

Der Beitrag für die Schadenbehandlungsversicherung

beträgt 40 S und ist für jede Einreise,

jedoch nur einmal am selben Tag zu entrichten.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1968 in

Kraft.

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