403. Verordnung: Schadenbehandlungsversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 62 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie und — ausgenommen den
Artikel II — mit dem Bundesministerium für
Justiz verordnet
Artikel I
Die in § 62 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967
vorgesehene Schadenbehandlungsversicherung ist
zu folgenden Bedingungen abzuschließen
1. Durch diese Versicherung verpflichtet sich der
Verband der Versicherungsunternehmungen
Österreichs, im eigenen Namen für Rechnung des
Versicherungsnehmers (Halters oder Lenkers)
Entschädigungsansprüche, die gegen diesen aus
einem Schadensereignis gestellt werden, das
durch die Verwendung des Kraftfahrzeuges
(und des Anhängers, auch wenn dieser nicht
mit dem Zugfahrzeug verbunden ist) in Österreich
verursacht wurde, im Rahmen der für
Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebenen
Haftpflichtversicherung zu befriedigen
oder, soweit sie unberechtigt sind,
abzuwehren.
2. Aus dieser Verpflichtung wird dem geschädigten
Dritten ein unmittelbarer Anspruch gegen
den Verband der Versicherungsunternehmungen
Österreichs eingeräumt.
3. Der Versicherungsnehmer beauftragt den Verband
der Versicherungsunternehmungen Österreichs,
bei der Regelung der Versicherungsfälle
nach bestem Wissen und Gewissen vorzugehen,
und verpflichtet sich, diesem Verband die gezahlten
Entschädigungen und Kosten samt Zinsen
zu ersetzen.
Artikel II
Der Beitrag für die Schadenbehandlungsversicherung
beträgt 40 S und ist für jede Einreise,
jedoch nur einmal am selben Tag zu entrichten.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1968 in
Kraft.