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402_2003 AT

402. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 402. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung

Auf Grund des § 1 Abs. 10 und des § 46 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.

Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002, wird verordnet

Die Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 142/2002, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen untaugliche Teile außer in Schlachtbetrieben auch in anderen

Betrieben in dem Umfang und zu den Bedingungen entfernt werden, wie dies in der Verordnung (EG)

Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2001 (ABl. Nr. L 147 vom

31. Mai 2001) vorgesehen ist. Sofern nach den Bestimmungen dieser EG-Verordnung eine Zulassung

hiefür notwendig ist, so hat diese nach dem Verfahren gemäß § 57 EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001,

in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.“

2. § 22 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. jene Teile von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als SRM gelten;“

3. § 22 Abs. 2 Z 2 entfällt.

4. § 30 lautet

„§ 30. Untaugliches Fleisch und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr

vorgesehen sind, sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der

einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung, einschließlich der Bestimmungen der Verordnung

(EG) Nr. 999/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober

2002), sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 33 und 34 zu beseitigen beziehungsweise

zu verwenden.“

5. § 31 entfällt.

6. § 32 entfällt.

7. § 33 lautet

„§ 33. (1) Werden Tierkörper oder deren Teile als untauglich beurteilt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan

die jeweiligen Mengen der beanstandeten und als untauglich beurteilten Tierkörper oder

Tierkörperteile in das Protokollbuch gemäß § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzutragen. Hiebei

hat eine Mengenaufstellung nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl.

Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) zu erfolgen.

(2) Das Fleischuntersuchungsorgan hat die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle durch stichprobenweise

Überprüfung der Übernahmsbestätigungen gemäß § 34 Abs. 2 sowie der Begleitdokumente

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu kontrollieren.“

8. § 34 Abs. 1 lautet

„(1) Die als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile sowie die Schlachtabfälle sind bis

zur Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluss kühl zu verwahren. Ganze, als untauglich ge-

kennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise (jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln

und unter Verschluss) verwahrt werden. Die Stoffe sind nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG)

Nr. 1774/2002 voneinander getrennt zu sammeln, zu lagern und unschädlich zu beseitigen.“

9. § 34 Abs. 3 entfällt.

10. § 35 entfällt.

11. Nach § 36 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 9 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 1, § 30, § 33, § 34 Abs. 1, § 38 und die Aufhebung des § 22 Abs. 2

Z 2, des § 31, des § 32, des § 34 Abs. 3 sowie des § 35 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 402/2003 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

12. Nach § 37 wird folgender § 38 angefügt

„§ 38. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

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