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402. Verordnung: Einsetzung und Geschäftsordnung der Koordinationskommission für Informationstechnik (KIT)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 402. Verordnung: Einsetzung und Geschäftsordnung der Koordinationskommission für Informationstechnik (KIT)

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2000 wird verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung der Kommission

§ 1. Beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wird zur Vorbereitung und

Vorberatung von Angelegenheiten der Informationstechnik (IT) und der ressortübergreifenden IT-

Koordinationsaufgaben eine Koordinationskommission für Informationstechnik (im Folgenden

Kommission genannt) eingesetzt, die gemäß Abschnitt IV nach Zweckmäßigkeit auf Dauer (ständige)

oder für bestimmte Angelegenheiten (nichtständige) Ausschüsse einrichten kann.

Aufgabenstellung

§ 2. (1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport

hinsichtlich allgemeiner Angelegenheiten einschließlich der Koordination der Planung und des Einsatzes

der automationsunterstützten Datenverarbeitung (Informationstechnik) und der elektronischen

Informationsübermittlung sowie bei der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten

Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit

sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes zu beraten.

(2) Auf Ersuchen eine(r)s Bundesminister(in)s kann die Kommission auch zur Beratung diese(r)s

Bundesminister(in)s in den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten herangezogen werden. Das Ersuchen

ist an die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zu richten, die dieses an den Vorsitzenden

der Kommission bzw. an von der Kommission eingerichtete unterstützende Organe (Abschnitt IV)

weiterleitet. Die Empfehlung der Kommission bzw. der unterstützenden Organe (Abschnitt IV) ist auch

in diesem Fall der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zu erstatten, die sie an die/den

ersuchende(n) Bundesminister(in) weiterleitet.

Zusammensetzung der Kommission

§ 3. In der Kommission sind alle Bundesministerien unter dem Vorsitz des Bundesministeriums für

öffentliche Leistung und Sport mit jeweils einem Mitglied und für den Fall der Verhinderung mit einem

Ersatzmitglied vertreten.

Geschäftsführung

§ 4. Die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport hat einen Bediensteten der Abteilung

IT-Koordination des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zur Unterstützung der

Kommission in administrativen Angelegenheiten und einen weiteren Bediensteten aus diesem Bereich als

dessen Stellvertreter mit der Geschäftsführung zu betrauen. Diese Bediensteten haben sich bei der

Erfüllung ihrer Aufgaben der Einrichtungen des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport

zu bedienen.

II. Mitgliedschaft zur Kommission

Anzahl der Mitglieder, Bestellungsdauer und Bestellungsweise

§ 5. (1) Die Kommission besteht aus den beauftragten IT-Verantwortlichen der Bundesministerien,

die von der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit de(r)m jeweils

zuständigen Bundesminister(in) für die Dauer von vier Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung

ist zulässig.

(2) Die Bestellung zum Mitglied der Kommission bedarf der Zustimmung der zu bestellenden

Person.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so hat die Bundesministerin für öffentliche

Leistung und Sport im Einvernehmen mit de(r)m zuständigen Bundesminister(in) eine Person zum

Mitglied der Kommission für den Rest der Bestellungsdauer der übrigen Mitglieder der Kommission zu

bestellen.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines

Mitgliedes die Aufgaben des zu vertretenden Mitgliedes wahrzunehmen hat. Die für die Mitglieder

geltenden Bestimmungen gelten während der Vertretungsdauer auch für die Ersatzmitglieder. Die

Bestimmungen des § 12 (Vertraulichkeit) gelten auch außerhalb dieser Zeit.

Bestellung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters

§ 6. Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter werden von der Bundesministerin für

öffentliche Leistung und Sport auf vier Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet durch

1. Zeitablauf,

2. Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport auf Antrag des

Mitgliedes,

3. Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport auf Ersuchen des (für

das Mitglied) zuständigen Ressortleiters,

4. Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe durch ein inländisches oder ausländisches Gericht,

5. Beschluss der Kommission und Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung

und Sport wegen dreimaliger aufeinander folgender unentschuldigter Abwesenheit von deren

Sitzungen oder wegen Verletzung des Gebotes der Vertraulichkeit (§ 12).

(2) Eine Enthebung von Mitgliedern der Kommission aus anderen als den in Abs. 1 angeführten

Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen Ansicht, ist unzulässig.

III. Verfahren

Einberufung der Sitzungen

§ 8. (1) Die Kommission ist mindestens zweimal im Jahr vom Vorsitzenden zu einer ordentlichen

Sitzung einzuberufen.

(2) Erachtet der Vorsitzende die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung für erforderlich oder

wird die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung von wenigstens ein Viertel der Mitglieder der

Kommission verlangt, so hat der Vorsitzende die Kommission einzuberufen, und zwar nach Möglichkeit

so rechtzeitig, dass zwischen dem Tag der Zustellung der Einladung zur Sitzung und dem Tag der

außerordentlichen Sitzung 14 Tage liegen.

(3) Die Sitzungen der Kommission sind grundsätzlich im Bundesministerium für öffentliche

Leistung und Sport abzuhalten. Der Vorsitzende kann jedoch, wenn dies im Hinblick auf die zu

behandelnden Angelegenheiten zweckdienlich erscheint, einen anderen Ort bestimmen.

Festlegung der Tagesordnung

§ 9. (1) Die vorläufige Tagesordnung ist vom Vorsitzenden festzulegen, der dabei Wünsche von

Mitgliedern der Kommission auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zu berücksichtigen hat. Sie ist

den Mitgliedern der Kommission zugleich mit der Einladung zur Sitzung zu übermitteln.

(2) Bei außerordentlichen Sitzungen hat der Vorsitzende den Tagesordnungspunkt aufzunehmen, der

zu dem Antrag geführt hat.

(3) Die endgültige Tagesordnung ist am Beginn jeder Sitzung von der Kommission zu beschließen.

Teilnahme an den Sitzungen

§ 10. (1) Die Mitglieder der Kommission sowie der gemäß § 4 (Geschäftsführung) von der

Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport bestellte Bedienstete des Bundesministeriums für

öffentliche Leistung und Sport sind zur Teilnahme an den ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen

verpflichtet. Sind sie verhindert, so haben sie dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Grundes

mitzuteilen.

(2) Die Leiter (Vorsitzenden) der ständigen und nichtständigen Ausschüsse haben das Recht, an den

Sitzungen der Kommission teilzunehmen.

(3) Die Beiziehung von weiteren Ressortvertretern, Sachverständigen, sowie von Vertretern

ausgegliederter Rechtsträger des Bundes und von Ländervertretern ist zulässig, wenn dies im Hinblick

auf den Gegenstand der Beratungen zweckmäßig erscheint.

(4) Die Beiziehung von Personen gemäß Absatz 3 ist vom Vorsitzenden anzuordnen. Bestehen

Zweifel über die Zulässigkeit der Beiziehung, so entscheidet darüber die Kommission vor Eingehen in

den entsprechenden Tagesordnungspunkt.

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 11. (1) Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung

von seinem Stellvertreter geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch der Stellvertreter anwesend, so hat die

Kommission unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende

Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zu Stande, so führt den

Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Kommission.

(2) Zu Beginn der Sitzung ist auf Grundlage der vorläufigen Tagesordnung (§ 9 Abs. 1) die

endgültige Tagesordnung festzulegen.

(3) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass alle Tagesordnungspunkte beraten werden und dass

über alle Punkte der Tagesordnung ein Beschluss gefasst wird.

Vertraulichkeit

§ 12. (1) Die Sitzungen sind vertraulich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind über alle ihnen

ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung aus einem der

in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen einer Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist,

gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben,

zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht bezieht sich insbesondere auch auf

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Teilnehmern im Zuge der Ausübung ihrer Funktion bekannt

werden.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.

Aufzeichnungen/Protokolle

§ 13. (1) Die Beratungen können mittels Schallträger aufgezeichnet und in dieser Form archiviert

werden.

(2) Von dem von der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport gemäß § 4

(Geschäftsführung) bestellten Bediensteten des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport

ist über jede Sitzung der Kommission ein Resümeeprotokoll über den Gang der Beratungen zu erstellen.

Daneben hat er bei Bedarf ein Protokoll über das Ergebnis der Beratungen anzufertigen.

(3) Das Resümeeprotokoll ist vertraulich zu behandeln. Es ist den Mitgliedern der Kommission und

den Vorsitzenden der ständigen und nichtständigen Ausschüsse im gesamten Umfang zu übermitteln.

(4) In das Protokoll über das Ergebnis der Beratungen sind auch allfällige Minderheitsvoten (§ 14

Abs. 3) aufzunehmen. Dieses Protokoll kann jedermann zugänglich gemacht werden.

Beschlussfassung

§ 14. (1) Zu einem Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der

Mitglieder erforderlich, von denen mindestens die Hälfte für den Beschluss gestimmt haben müssen.

Beschlüsse sind – abgesehen von der Regelung des Abs. 4 – mündlich zu fassen.

(2) Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme. Stimmenthaltung ist nur zulässig, wenn sie

begründet wird. Bei Gleichheit der Pro- und Kontrastimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Jedes Mitglied der Kommission, das bei einer Abstimmung überstimmt wurde, hat das Recht,

seine vom Beschluss abweichende Meinung samt Begründung zu Protokoll zu geben. Die Begründung

kann innerhalb von drei Tagen nachgereicht werden.

(4) In Fällen, in denen die Geheimhaltung der Stimmabgabe im Interesse der Mitglieder der

Kommission geboten erscheint, kann der Vorsitzende auch eine schriftliche Beschlussfassung

herbeiführen.

(5) Der Vorsitzende kann eine Abstimmung und Beschlussfassung im Umlaufweg über solche

Angelegenheiten anordnen, die entweder keiner Beratung bedürfen oder bei denen infolge der

Dringlichkeit noch vor der nächstfolgenden Sitzung eine Beschlussfassung geboten erscheint. Der

Vorsitzende hat der Kommission – sofern dies noch nicht erfolgt ist – das Ergebnis einer solchen

Abstimmung und Beschlussfassung in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

Befangenheit

§ 15. (1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist ausgeschlossen, wenn

1. es selbst Beteiligter ist,

2. ihm aus der Ausübung seiner Tätigkeit ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entstehen könnte

oder

3. es Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs der Institution ist,

die Gegenstand der Beratung der Kommission ist.

(2) Wird das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des Abs. 1 behauptet, so entscheidet

die Kommission mit Stimmenmehrheit, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt oder nicht.

Abschnitt IV

Unterstützende Organe

§ 16. (1) Zur Vorbereitung, Vorberatung und Bearbeitung von einzelnen Beratungsgegenständen,

konkreten IT-Angelegenheiten und -Problemstellungen kann die Kommission ständige und nichtständige

Ausschüsse einsetzen. Diesen Ausschüssen kann die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen

der Kommission übertragen werden.

(2) Jedenfalls sind als ständige Ausschüsse einzurichten

– Beratungsausschuss für IT (BIT)

– Ausschuss für Netzwerke

– Ausschuss für technische Standards/Normen

– Ausschuss für Government-Vertragsstandards.

(3) Die Vorsitzenden sowie die jeweilige Zusammensetzung und die Aufgabenstellungen der

Ausschüsse werden vom Vorsitzenden der Kommission bestimmt.

(4) Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit geboten

erscheint, können solche Ausschüsse Unterausschüsse/Arbeitskreise einrichten und zur Unterstützung bei

ihrer Aufgabenerfüllung externe Experten beiziehen.

(5) Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind der Geschäftsführung beim Bundesministerium für

öffentliche Leistung und Sport (Abt. IT-Koordination) zur weiteren Behandlung vorzulegen.

Vorgangsweise

§ 17. (1) Für die Gestaltung der erforderlichen Berichte und Konzepte können Richtlinien festgelegt

werden.

(2) Bei Vorliegen formaler und/oder inhaltlicher Mängel können die Unterlagen zur Verbesserung

zurückgestellt werden.

(3) Der Vorsitzende der Kommission kann die Anwendung einzelner Bestimmungen der

vorliegenden Geschäftsordnung für unterstützende Organe anordnen.

Abschnitt V

Schlussbestimmungen

§ 18. Der Vorsitzende der Kommission hat die konstituierende Sitzung einzuberufen.

§ 19. (1) Die Verordnung BGBl. Nr. 559/1992 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

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