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402_1999 AT

402. Verordnung: Zusätzliche Dienstfreistellungen für Organe der Personalvertretung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 402. Verordnung: Zusätzliche Dienstfreistellungen für Organe der Personalvertretung

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999, wird verordnet

§ 1. Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und

der Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern, BGBl.

Nr. 199/1992, freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses für die Landeslehrer

an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Wien zwei Bedienstete und im Bereich des Zentralausschusses

für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Niederösterreich ein Bediensteter

unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen,

die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft.

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