402. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 7 Brünner Straße im Bereich der Gemeinden Wolkersdorf im Weinviertel und Ulrichskirchen-Schleinbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 7 Brünner Straße wird im Bereich der Gemeinden Wolkersdorf im
Weinviertel und Ulrichskirchen-Schleinbach wie folgt bestimmt
Die B 7 Brünner Straße führt von km 14,364 über die bestehende Landesstraße L 3098 (von deren
km 0,178 bis km 1,242) bis km 15,428 (neu) und verläuft sodann auf einer neu herzustellenden
Straßentrasse westlich von Wolkersdorf im Weinviertel über die Anschlüsse „LH 6“ und „L 3103“ und
bindet bei km 18,46 (alt)/km 20,186 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Rampen der
Anschlüsse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Wolkersdorf im Weinviertel und Ulrichskirchen-
Schleinbach aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 7/45–98 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den neu herzustellenden Teil des vorangeführten Straßenabschnittes
Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen
zu entnehmen.