402. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird
verordnet
Die Verordnung über die Gutachterkommissionen
zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln,
BGBl. Nr. 370/1974, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 437/1978 und 444/1986 wird
wie folgt geändert
1. Im § 2 Punkt I Z 2 wird in lit. d nach
„Wirtschaftskunde" angefügt
„, Fremdenverkehrskunde, Wirtschaftskundliches
Seminar".
2. Im § 2 Punkt I Z 2 entfällt in lit. e „Naturlehre,"
und wird nach „Verkehrserziehung" angefügt
„, Landwirtschaftskundliches Seminar, Naturkundlich-
technisches Seminar".
3. Im § 2 Punkt I Z 2 wird in lit. f nach
„Werkerziehung" angefügt
„, Textiles Werken, Technisches Werken".
4. Im § 2 Punkt I Z 2 wird in lit. g nach
„Lebenskunde" der Strichpunkt durch einen Beistrich
ersetzt und angefügt
„Sozial- und lebenskundliches Seminar;".
5. Im § 2 Punkt I Z 4 entfällt in lit. d die Wendung
„Elektronische Datenverarbeitung".
6. Im § 2 Punkt I Z 4 lautet die lit. f
„f) Philosophischer Einführungsunterricht, Psychologie,
Pädagogik und Philosophie, Psychologie
und Philosophie".
7. Im § 2 Punkt I Z 4 lit. h wird das Wort
„Instrumentalmusik" durch das Wort „Instrumentalunterricht"
ersetzt.
8. Im § 2 Punkt I Z 4 lautet die lit. j
„j) Hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände;".
9. Im § 2 Punkt I lautet die Z 6
„6. an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden
Schulen je eine Gutachterkommission
für Slowenisch;".
10. Im § 2 Punkt II Z 2 entfällt in lit. b
„, Staatsbürgerkunde".
11. Im § 2 Punkt II Z 2 wird in lit. d angefügt
„, Staatsbürgerkunde, Betriebsorganisation".
12. Im § 2 Punkt II Z 2 wird in lit, e das Wort
„Kunstgewerbe" durch „Kunsthandwerk" ersetzt
und angefügt
„,Textiltechnik".
13. Im § 2 Punkt II Z 2 wird in lit. g das Wort
„Kunstgewerbe" durch „Kunsthandwerk" ersetzt.
14. Im § 2 Punkt II Z 2 lautet die lit. h
„h) Stenotypie und Textverarbeitung, Stenotypie;".
15. Im § 2 Punkt II 3 wird in lit. a die bisherige
Gegenstandsbezeichnung „Fremdsprachen" durch
die Wendung „Fremdsprachen einschließlich Fachsprache"
ersetzt.
16. Im § 2 Punkt II Z 3 lautet die lit. b
„b) Datenverarbeitung und angewandte Datenverarbeitung,
betriebswirtschaftlich-rechtlich-
volkswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände".
17. Im § 2 Punkt II 2 3 wird in lit. d nach
„mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände"
angefügt
„, Kochen und Servieren".
18. Im § 2 Punkt II Z 3 wird in lit. e nach
„Stenotypie und Textverarbeitung" der Strichpunkt
durch einen Beistrich ersetzt und angefügt
„Textverarbeitung;".
19. Im § 2 Punkt II Z 4 wird die Schulbezeichnung
„Fachschulen und Höheren Lehranstalten für
wirtschaftliche Frauenberufe" geändert in
„Fachschulen und Höheren Lehranstalten für
wirtschaftliche Berufe".
20. Im § 2 Punkt III wird die Schulbezeichnung
„Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung"
geändert in
„Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und
Bildungsanstalten für Erzieher".
21. Im § 4 Abs. 2 wird im dritten Satz nach dem
Wort „Teilnahme" das Wort „an" eingefügt.
22. Im § 4 Abs. 3 lautet der zweite Satz
„Erachtet es der Vorsitzende wegen der Art des
Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch
der pädagogischen Inhaltsanforderungen des § 8,
oder zur Beschleunigung des Verfahrens als
notwendig, so hat er beim Bundesminister für
Unterricht und Kunst die Beiziehung eines nicht der
Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen
zu beantragen und diesem die Geschäftssache
als Berichterstatter zuzuweisen."
23. Im § 5 Abs. 2 wird folgender zweite Satz
angefügt
„Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Zahl
der Sitzungsstunden das für die Erledigung des
angefallenen Geschäftsfalles notwendige Ausmaß
nicht übersteigt."
24. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt
„§ 5 a. (1) Die Behandlung der einzelnen
Geschäftsfälle aus den Bereichen der 5. bis
8. Schulstufe hat in den für diese Bereiche
eingerichteten Gutachterkommissionen gemeinsam
zu erfolgen, sofern das betreffende Schulbuch für
mehr als eine Schulart zugelassen werden soll. Die
Verpflichtung zur Einberufung (§ 4) und die
Vorsitzführung wechseln zwischen den Vorsitzenden
der betroffenen Gutachterkommissionen in der
Reihenfolge des Alters der betreffenden Personen.
(2) Die Abstimmung und die Beschlußfassung
haben im Falle der gemeinsamen Geschäftsbehandlung
im Sinne des Abs. 1 in den jeweils betroffenen
Gutachterkommissionen getrennt zu erfolgen. Vor
der Abstimmung ist eine kurze Beratung in den
jeweiligen Kommissionen zulässig."
25. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt der Strichpunkt
nach „Mindestmaß" und wird angefügt
„und der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an
das Auffassungsvermögen des Schülers (Schüleradäquatheit
des Unterrichtsmittels in bezug auf
Aufnahmekapazität, Interessen, Bedürfnisse und
Möglichkeiten der Schüler);".