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402_1991 AT

402. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 402. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Auf Grund der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird

verordnet

Die Verordnung über die Gutachterkommissionen

zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln,

BGBl. Nr. 370/1974, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 437/1978 und 444/1986 wird

wie folgt geändert

1. Im § 2 Punkt I Z 2 wird in lit. d nach

„Wirtschaftskunde" angefügt

„, Fremdenverkehrskunde, Wirtschaftskundliches

Seminar".

2. Im § 2 Punkt I Z 2 entfällt in lit. e „Naturlehre,"

und wird nach „Verkehrserziehung" angefügt

„, Landwirtschaftskundliches Seminar, Naturkundlich-

technisches Seminar".

3. Im § 2 Punkt I Z 2 wird in lit. f nach

„Werkerziehung" angefügt

„, Textiles Werken, Technisches Werken".

4. Im § 2 Punkt I Z 2 wird in lit. g nach

„Lebenskunde" der Strichpunkt durch einen Beistrich

ersetzt und angefügt

„Sozial- und lebenskundliches Seminar;".

5. Im § 2 Punkt I Z 4 entfällt in lit. d die Wendung

„Elektronische Datenverarbeitung".

6. Im § 2 Punkt I Z 4 lautet die lit. f

„f) Philosophischer Einführungsunterricht, Psychologie,

Pädagogik und Philosophie, Psychologie

und Philosophie".

7. Im § 2 Punkt I Z 4 lit. h wird das Wort

„Instrumentalmusik" durch das Wort „Instrumentalunterricht"

ersetzt.

8. Im § 2 Punkt I Z 4 lautet die lit. j

„j) Hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände;".

9. Im § 2 Punkt I lautet die Z 6

„6. an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden

Schulen je eine Gutachterkommission

für Slowenisch;".

10. Im § 2 Punkt II Z 2 entfällt in lit. b

„, Staatsbürgerkunde".

11. Im § 2 Punkt II Z 2 wird in lit. d angefügt

„, Staatsbürgerkunde, Betriebsorganisation".

12. Im § 2 Punkt II Z 2 wird in lit, e das Wort

„Kunstgewerbe" durch „Kunsthandwerk" ersetzt

und angefügt

„,Textiltechnik".

13. Im § 2 Punkt II Z 2 wird in lit. g das Wort

„Kunstgewerbe" durch „Kunsthandwerk" ersetzt.

14. Im § 2 Punkt II Z 2 lautet die lit. h

„h) Stenotypie und Textverarbeitung, Stenotypie;".

15. Im § 2 Punkt II 3 wird in lit. a die bisherige

Gegenstandsbezeichnung „Fremdsprachen" durch

die Wendung „Fremdsprachen einschließlich Fachsprache"

ersetzt.

16. Im § 2 Punkt II Z 3 lautet die lit. b

„b) Datenverarbeitung und angewandte Datenverarbeitung,

betriebswirtschaftlich-rechtlich-

volkswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände".

17. Im § 2 Punkt II 2 3 wird in lit. d nach

„mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände"

angefügt

„, Kochen und Servieren".

18. Im § 2 Punkt II Z 3 wird in lit. e nach

„Stenotypie und Textverarbeitung" der Strichpunkt

durch einen Beistrich ersetzt und angefügt

„Textverarbeitung;".

19. Im § 2 Punkt II Z 4 wird die Schulbezeichnung

„Fachschulen und Höheren Lehranstalten für

wirtschaftliche Frauenberufe" geändert in

„Fachschulen und Höheren Lehranstalten für

wirtschaftliche Berufe".

20. Im § 2 Punkt III wird die Schulbezeichnung

„Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung"

geändert in

„Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und

Bildungsanstalten für Erzieher".

21. Im § 4 Abs. 2 wird im dritten Satz nach dem

Wort „Teilnahme" das Wort „an" eingefügt.

22. Im § 4 Abs. 3 lautet der zweite Satz

„Erachtet es der Vorsitzende wegen der Art des

Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch

der pädagogischen Inhaltsanforderungen des § 8,

oder zur Beschleunigung des Verfahrens als

notwendig, so hat er beim Bundesminister für

Unterricht und Kunst die Beiziehung eines nicht der

Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen

zu beantragen und diesem die Geschäftssache

als Berichterstatter zuzuweisen."

23. Im § 5 Abs. 2 wird folgender zweite Satz

angefügt

„Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Zahl

der Sitzungsstunden das für die Erledigung des

angefallenen Geschäftsfalles notwendige Ausmaß

nicht übersteigt."

24. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt

„§ 5 a. (1) Die Behandlung der einzelnen

Geschäftsfälle aus den Bereichen der 5. bis

8. Schulstufe hat in den für diese Bereiche

eingerichteten Gutachterkommissionen gemeinsam

zu erfolgen, sofern das betreffende Schulbuch für

mehr als eine Schulart zugelassen werden soll. Die

Verpflichtung zur Einberufung (§ 4) und die

Vorsitzführung wechseln zwischen den Vorsitzenden

der betroffenen Gutachterkommissionen in der

Reihenfolge des Alters der betreffenden Personen.

(2) Die Abstimmung und die Beschlußfassung

haben im Falle der gemeinsamen Geschäftsbehandlung

im Sinne des Abs. 1 in den jeweils betroffenen

Gutachterkommissionen getrennt zu erfolgen. Vor

der Abstimmung ist eine kurze Beratung in den

jeweiligen Kommissionen zulässig."

25. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt der Strichpunkt

nach „Mindestmaß" und wird angefügt

„und der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an

das Auffassungsvermögen des Schülers (Schüleradäquatheit

des Unterrichtsmittels in bezug auf

Aufnahmekapazität, Interessen, Bedürfnisse und

Möglichkeiten der Schüler);".

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