402. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Silan-Peroxid-Produkten
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR dürfen
als Silan-Peroxid-Produkte bezeichnete Mischungen
aus
— mindestens 80% und höchstens 94% Vinyltrimethoxysilan
mit
— mindestens 5% und höchstens 15% Dicumylperoxid
und mit
— höchstens 5% Dibutylzinndilaurat
als Stoffe der Klasse 5.2 in den nachstehend
beschriebenen Verpackungen unter folgenden Bedingungen
im internationalen Straßenverkehr befördert
werden
1. Verpackung
1.1 Es sind zu verwenden
Fässer aus Stahl mit nicht abnehmbarem
Deckel mit einer Auskleidung aus geeignetem
Kunststoff (Kodierung 1A1 gemäß
Anhang A.5 zur Anlage A des ADR).
1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
mit einem Innengefäß aus geeignetem
Kunststoff und einer faßförmigen Schutzverpackung
aus Stahl (Kodierung 6HA1
gemäß Anhang A.5).
1.3 Höchstzulässiger Fassungsraum: 220 l.
1.4 Bauartprüfung
Die Verpackungen ggf. mit Innenverpackungen
müssen einer Bauartprüfung nach
Anhang A.5 zur Anlage A des ADR mit
Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die
Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe
II anzuwenden.
1.5 Zulassung und Kennzeichnung
1.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
Anhang A.5 zugelassen sein.
1.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
hergestellte (Außen-)Verpackung muß die
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
2. Sonstige Vorschriften
Die sonstigen für Stoffe der Klasse 5.2,
Ziffer 16, geltenden Vorschriften sind
entsprechend anzuwenden.
3. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu
den sonst vorgeschriebenen Angaben folgende
Bezeichnung des Gutes aufzunehmen
„Silan-Peroxid-Produkte, 5.2, ADR".
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
des ADR".
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien.
Wien, den 11. Juni 1990
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bonn, den 20. Oktober 1988
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier