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402_1990 AT

402. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Silan-Peroxid-Produkten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 402. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Silan-Peroxid-Produkten

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR dürfen

als Silan-Peroxid-Produkte bezeichnete Mischungen

aus

— mindestens 80% und höchstens 94% Vinyltrimethoxysilan

mit

— mindestens 5% und höchstens 15% Dicumylperoxid

und mit

— höchstens 5% Dibutylzinndilaurat

als Stoffe der Klasse 5.2 in den nachstehend

beschriebenen Verpackungen unter folgenden Bedingungen

im internationalen Straßenverkehr befördert

werden

1. Verpackung

1.1 Es sind zu verwenden

Fässer aus Stahl mit nicht abnehmbarem

Deckel mit einer Auskleidung aus geeignetem

Kunststoff (Kodierung 1A1 gemäß

Anhang A.5 zur Anlage A des ADR).

1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

mit einem Innengefäß aus geeignetem

Kunststoff und einer faßförmigen Schutzverpackung

aus Stahl (Kodierung 6HA1

gemäß Anhang A.5).

1.3 Höchstzulässiger Fassungsraum: 220 l.

1.4 Bauartprüfung

Die Verpackungen ggf. mit Innenverpackungen

müssen einer Bauartprüfung nach

Anhang A.5 zur Anlage A des ADR mit

Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die

Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe

II anzuwenden.

1.5 Zulassung und Kennzeichnung

1.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß

Anhang A.5 zugelassen sein.

1.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart

hergestellte (Außen-)Verpackung muß die

vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

2. Sonstige Vorschriften

Die sonstigen für Stoffe der Klasse 5.2,

Ziffer 16, geltenden Vorschriften sind

entsprechend anzuwenden.

3. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu

den sonst vorgeschriebenen Angaben folgende

Bezeichnung des Gutes aufzunehmen

„Silan-Peroxid-Produkte, 5.2, ADR".

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010

des ADR".

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der

Vertragsparteien.

Wien, den 11. Juni 1990

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Bonn, den 20. Oktober 1988

Die für das ADR zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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