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402. Bundesgesetz: Änderung des Bewertungsgesetzes 1955, des Vermögensteuergesetzes 1954 und des Erbschaftssteueräquivalentgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 402. Bundesgesetz: Änderung des Bewertungsgesetzes 1955, des Vermögensteuergesetzes 1954 und des Erbschaftssteueräquivalentgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Bewertungsgesetz 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in

der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 231/

1955, der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/1963, 181/

1965, 172/1971, 276/1971, 447/1972, 17/1975,

143/1976, 318/1976, 320/1977, 645/1977, 273/

1978, der Kundmachung BGBl. Nr. 597/1978 und

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 318/1979, 289/1980,

620/1981, 111/1982, 546/1982, 570/1982, 587/

1983, 266/1984, 325/1986, 327/1986, 312/1987

und 649/1987 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Im § 58 wird als dritter Satz angefügt

„Als freier Beruf im Sinne dieses Bundesgesetzes

gilt auch die Verwaltung fremden Vermögens,

sofern sie nicht unter § 57 fällt."

2. § 59 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften;

weiters ähnlichen Gesellschaften,

bei denen die Gesellschafter als

Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen

sind."

3. § 63 lautet

„§ 63. Begünstigung für Beteiligungen

Beteiligungen von Vermögensteuerpflichtigen im

Sinne der §§ 1 Abs. 1 Z 2 und 2 Abs. 1 Z 2 des Vermögensteuergesetzes

1954 gehören nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen nicht zum gewerblichen

Betrieb

1. Beteiligungen an inländischen Körperschaften

müssen in Form von Gesellschaftsanteilen,

Genossenschaftsanteilen, Genußrechten oder

Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes

oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes

bestehen;

2. Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften,

die einer inländischen Kapitalgesellschaft

vergleichbar sind, müssen nachweislich seit

Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt

vorangeht, mindestens aber

seit zwölf Monaten, ununterbrochen und

unmittelbar an dem Grund- oder Stammkapital

der ausländischen Gesellschaft in Form

von Gesellschaftsanteilen mindestens zu

einem Viertel bestehen. Die Frist gilt nicht für

Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung

erworben worden sind, soweit sich das Beteiligungsverhältnis

dadurch nicht erhöht hat."

4. Der bisherige § 68 Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 4 Z 1 und als Z 2 wird angefügt

„2. Bei Banken ist eine pauschale Wertberichtigung

für Forderungen nur insoweit zulässig,

als sie den nach § 64 Abs. 5 abziehbaren

Betrag übersteigt."

5. § 69 Abs. 1 Z l lit. c lautet

„c) Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile,

andere Gesellschaftseinlagen, Geschäftsguthaben

bei Genossenschaften und Genußscheine;

Genußscheine im Sinne des § 6 des

Beteiligungsfondsgesetzes und junge Aktien

im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes

1988 gehören, solange sie bei

einer inländischen Bank hinterlegt sind, nur

insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr

Wert insgesamt 200000 S übersteigt."

6. Im § 69 Abs. 2 wird der Betrag „250000"

durch „300000" ersetzt und als zweiter Satz angefügt

„Nicht auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter im

Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b, die in Zollausschlußgebieten

(§ 1 Abs. 2 des 2ollgesetzes 1955) gehalten

werden, sind den auf Schilling lautenden gleichgestellt,

wenn sie natürlichen Personen mit Wohnsitz

oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Zollausschlußgebiet

gehören und auf die in diesem Zollausschlußgebiet

geltende Währung lauten."

Artikel II

Entspricht ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ergangener Feststellungsbescheid nicht

dem § 68 Abs. 4 Z 2, so ist er ohne Rücksicht auf

die bereits eingetretene Rechtskraft von Amts

wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.

Artikel III

1. Artikel I Z 1, 2, 3, 5 und 6 sind erstmalig auf

Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte, die

nach dem 31. Dezember 1988 liegen, anzuwenden.

2. Artikel I Z 4 ist erstmalig auf Feststellungs- und

Veranlagungszeitpunkte, die nach dem

31. Dezember 1986 liegen, anzuwenden.

ABSCHNITT II

Vermögensteuergesetz 1954

Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 33/

1957, 194/1961, 83/1963, 44/1968, 302/1968,

278/1969, 448/1972, 665/1976, 645/1977, der

Kundmachung BGBl. Nr. 118/1978, und der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 563/1980, 111/1982, 570/

1982, 327/1986 und 606/1987 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 3 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz lautet

„Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der

über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht,

oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb

verpachtet, oder überlassen sie

Grundstücke Dritten entgeltlich für andere als

land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur

Nutzung, so sind sie insoweit steuerpflichtig;"

2. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche

Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher

Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände

zum Gegenstand haben; Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur

dann, wenn sie die für eine Befreiung von der

Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen

erfüllen;"

3. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen, die gemeinnützige, mildtätige

oder kirchliche Zwecke verfolgen

(§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung);

Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

als gemeinnützig

anerkannt sind, nur insoweit, als ihr Vermögen

auf gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 befreite Geschäfte entfällt;"

4. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet

„8. rechtsfähige Pensions-, Unterstützungs- oder

sonstige Hilfskassen, wenn sie von der Körperschaftsteuer

befreit sind;"

5. § 3 Abs. 1 Z 9 lautet

„9. kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 62

des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht

unter Z 8 fallen, sofern ihre Beitragseinnahmen

im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre

60000 S jährlich nicht überstiegen

haben;"

6. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt

steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften der

Besteuerung zugrunde gelegt

1. Bei Aktiengesellschaften ein Betrag von

1000000 S;

2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

ein Betrag von 500000 S.

Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit

einem Teil ihres Vermögens der Steuer unterliegen."

7. § 21 lautet

„§ 21. Verweisung auf andere Bundesgesetze

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze

verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel II

Artikel I Z 1 bis 6 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte

anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1988 liegen.

ABSCHNITT III

Erbschaftssteueräquivalentgesetz

Das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, BGBl.

Nr. 286/1960, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 665/1976 und 570/1982 wird wie folgt

geändert

Artikel I

1. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet

„Das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) von

Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

Agrargemeinschaften und sonstigen

Abgabepflichtigen, die Partizipationskapital begeben

können, unterliegt nur insoweit der Abgabe, als

nicht unmittelbar oder mittelbar im Wege einer

Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer

anzusehen sind, physische Personen

beteiligt sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland haben."

2. § 10 entfällt.

Artikel II

1. Artikel I Z 1 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte,

die nach dem 31. Dezember 1986 liegen,

anzuwenden.

2. Artikel I Z 2 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte,

die nach dem 31. Dezember 1988 liegen,

anzuwenden.

ABSCHNITT IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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