402. Bundesgesetz: Änderung des Bewertungsgesetzes 1955, des Vermögensteuergesetzes 1954 und des Erbschaftssteueräquivalentgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Bewertungsgesetz 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in
der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 231/
1955, der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/1963, 181/
1965, 172/1971, 276/1971, 447/1972, 17/1975,
143/1976, 318/1976, 320/1977, 645/1977, 273/
1978, der Kundmachung BGBl. Nr. 597/1978 und
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 318/1979, 289/1980,
620/1981, 111/1982, 546/1982, 570/1982, 587/
1983, 266/1984, 325/1986, 327/1986, 312/1987
und 649/1987 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Im § 58 wird als dritter Satz angefügt
„Als freier Beruf im Sinne dieses Bundesgesetzes
gilt auch die Verwaltung fremden Vermögens,
sofern sie nicht unter § 57 fällt."
2. § 59 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften;
weiters ähnlichen Gesellschaften,
bei denen die Gesellschafter als
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen
sind."
3. § 63 lautet
„§ 63. Begünstigung für Beteiligungen
Beteiligungen von Vermögensteuerpflichtigen im
Sinne der §§ 1 Abs. 1 Z 2 und 2 Abs. 1 Z 2 des Vermögensteuergesetzes
1954 gehören nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen nicht zum gewerblichen
Betrieb
1. Beteiligungen an inländischen Körperschaften
müssen in Form von Gesellschaftsanteilen,
Genossenschaftsanteilen, Genußrechten oder
Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes
oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes
bestehen;
2. Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften,
die einer inländischen Kapitalgesellschaft
vergleichbar sind, müssen nachweislich seit
Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt
vorangeht, mindestens aber
seit zwölf Monaten, ununterbrochen und
unmittelbar an dem Grund- oder Stammkapital
der ausländischen Gesellschaft in Form
von Gesellschaftsanteilen mindestens zu
einem Viertel bestehen. Die Frist gilt nicht für
Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung
erworben worden sind, soweit sich das Beteiligungsverhältnis
dadurch nicht erhöht hat."
4. Der bisherige § 68 Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 4 Z 1 und als Z 2 wird angefügt
„2. Bei Banken ist eine pauschale Wertberichtigung
für Forderungen nur insoweit zulässig,
als sie den nach § 64 Abs. 5 abziehbaren
Betrag übersteigt."
5. § 69 Abs. 1 Z l lit. c lautet
„c) Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile,
andere Gesellschaftseinlagen, Geschäftsguthaben
bei Genossenschaften und Genußscheine;
Genußscheine im Sinne des § 6 des
Beteiligungsfondsgesetzes und junge Aktien
im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes
1988 gehören, solange sie bei
einer inländischen Bank hinterlegt sind, nur
insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr
Wert insgesamt 200000 S übersteigt."
6. Im § 69 Abs. 2 wird der Betrag „250000"
durch „300000" ersetzt und als zweiter Satz angefügt
„Nicht auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter im
Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b, die in Zollausschlußgebieten
(§ 1 Abs. 2 des 2ollgesetzes 1955) gehalten
werden, sind den auf Schilling lautenden gleichgestellt,
wenn sie natürlichen Personen mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Zollausschlußgebiet
gehören und auf die in diesem Zollausschlußgebiet
geltende Währung lauten."
Artikel II
Entspricht ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ergangener Feststellungsbescheid nicht
dem § 68 Abs. 4 Z 2, so ist er ohne Rücksicht auf
die bereits eingetretene Rechtskraft von Amts
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.
Artikel III
1. Artikel I Z 1, 2, 3, 5 und 6 sind erstmalig auf
Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte, die
nach dem 31. Dezember 1988 liegen, anzuwenden.
2. Artikel I Z 4 ist erstmalig auf Feststellungs- und
Veranlagungszeitpunkte, die nach dem
31. Dezember 1986 liegen, anzuwenden.
ABSCHNITT II
Vermögensteuergesetz 1954
Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 33/
1957, 194/1961, 83/1963, 44/1968, 302/1968,
278/1969, 448/1972, 665/1976, 645/1977, der
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1978, und der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 563/1980, 111/1982, 570/
1982, 327/1986 und 606/1987 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 3 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz lautet
„Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der
über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht,
oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb
verpachtet, oder überlassen sie
Grundstücke Dritten entgeltlich für andere als
land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur
Nutzung, so sind sie insoweit steuerpflichtig;"
2. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche
Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher
Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände
zum Gegenstand haben; Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur
dann, wenn sie die für eine Befreiung von der
Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen
erfüllen;"
3. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet
„7. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke verfolgen
(§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung);
Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
als gemeinnützig
anerkannt sind, nur insoweit, als ihr Vermögen
auf gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 befreite Geschäfte entfällt;"
4. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. rechtsfähige Pensions-, Unterstützungs- oder
sonstige Hilfskassen, wenn sie von der Körperschaftsteuer
befreit sind;"
5. § 3 Abs. 1 Z 9 lautet
„9. kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 62
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht
unter Z 8 fallen, sofern ihre Beitragseinnahmen
im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre
60000 S jährlich nicht überstiegen
haben;"
6. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften der
Besteuerung zugrunde gelegt
1. Bei Aktiengesellschaften ein Betrag von
1000000 S;
2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
ein Betrag von 500000 S.
Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit
einem Teil ihres Vermögens der Steuer unterliegen."
7. § 21 lautet
„§ 21. Verweisung auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel II
Artikel I Z 1 bis 6 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte
anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1988 liegen.
ABSCHNITT III
Erbschaftssteueräquivalentgesetz
Das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, BGBl.
Nr. 286/1960, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 665/1976 und 570/1982 wird wie folgt
geändert
Artikel I
1. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet
„Das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) von
Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Agrargemeinschaften und sonstigen
Abgabepflichtigen, die Partizipationskapital begeben
können, unterliegt nur insoweit der Abgabe, als
nicht unmittelbar oder mittelbar im Wege einer
Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer
anzusehen sind, physische Personen
beteiligt sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben."
2. § 10 entfällt.
Artikel II
1. Artikel I Z 1 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte,
die nach dem 31. Dezember 1986 liegen,
anzuwenden.
2. Artikel I Z 2 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte,
die nach dem 31. Dezember 1988 liegen,
anzuwenden.
ABSCHNITT IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.