402. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Schulordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl. Nr. 373,
betreffend die Schulordnung wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 bis 4 lautet
„(1) Die Schüler haben sich vor Beginn des
Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen
und schulbezogenen Veranstaltungen, an
denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort
bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt
einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler
beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes,
der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen
Veranstaltung. Eine Beaufsichtigung darf nur für
Schüler ab der 9. Schulstufe entfallen, wenn sie im
Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der
Schüler entbehrlich ist.
(2) Der Schüler hat regelmäßig teilzunehmen
1. am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen
Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare)
und verbindlichen Übungen,
2. am Unterricht der von ihm gewählten alternativen
Pflichtgegenstände,
3. am Förderunterricht, der für ihn verpflichtend
oder für den er angemeldet ist,
4. am Unterricht in den Freigegenständen und
unverbindlichen Übungen, für die er angemeldet
ist,
5. an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen
sowie
6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, für
die er angemeldet ist.
(3) Abs. 2 gilt für ordentliche Schüler und für der
Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schüler.
Andere außerordentliche Schüler sind berechtigt
und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen,
für die sie aufgenommen wurden, und an
den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung
stehenden Schulveranstaltungen und schulbezogenen
Veranstaltungen teilzunehmen.
(4) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts
(einschließlich der Pausen) darf der
Schüler das Schulgebäude oder einen anderen
Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden
Lehrers oder des Schulleiters, soweit die
Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen.
Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und
schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch werden
Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule
nicht berührt."
2. § 2 Abs. 6 lautet
„(6) Inwieweit die Schüler bereits früher als
15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltungen
und schulbezogenen Veranstaltungen,
zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht
sowie nach Beendigung des Unterrichtes,
der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen
im Schulgebäude anwesend sein dürfen,
bestimmt die Hausordnung, wobei festzulegen
ist, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der
Schule erfolgt."
3. § 3 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht,
zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen
Veranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den
Grund seiner Verspätung anzugeben.
(2) Auf das Fernbleiben von der Schule finden
Anwendung
1. für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende
Schüler § 9 des Schulpflichtgesetzes
1985, BGBl. Nr. 76,
2. für der Berufsschulpflicht unterliegende Schüler
§ 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 sowie
§ 23 des Schulpflichtgesetzes 1985,
3. im übrigen § 45 des Schulunterrichtsgesetzes.
(3) Das verspätete Eintreffen des Schülers zum
Unterricht, zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen
Veranstaltungen, das vorzeitige Verlassen
sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch
zu vermerken. Beim Fernbleiben von der
Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen"
4. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Die Schüler haben am Unterricht, an den
Schulveranstaltungen und den schulbezogenen
Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen
entsprechenden Kleidung teilzunehmen."
5. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden
oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler
nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände
sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben.
Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung
des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder
der schulbezogenen Veranstaltung dem Schüler
zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende
Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende
Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten
— sofern der Schüler eigenberechtigt
ist, diesem — ausgefolgt werden, wenn
deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften
widerspricht."
6. Im § 9 werden jeweils nach dem Wort „Schulveranstaltungen"
die Worte „sowie schulbezogene
Veranstaltungen" eingefügt.