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402_1987 AT

402. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Schulordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 402. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Schulordnung

Auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl. Nr. 373,

betreffend die Schulordnung wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 bis 4 lautet

„(1) Die Schüler haben sich vor Beginn des

Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen

und schulbezogenen Veranstaltungen, an

denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort

bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt

einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler

beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes,

der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen

Veranstaltung. Eine Beaufsichtigung darf nur für

Schüler ab der 9. Schulstufe entfallen, wenn sie im

Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der

Schüler entbehrlich ist.

(2) Der Schüler hat regelmäßig teilzunehmen

1. am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen

Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare)

und verbindlichen Übungen,

2. am Unterricht der von ihm gewählten alternativen

Pflichtgegenstände,

3. am Förderunterricht, der für ihn verpflichtend

oder für den er angemeldet ist,

4. am Unterricht in den Freigegenständen und

unverbindlichen Übungen, für die er angemeldet

ist,

5. an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen

sowie

6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, für

die er angemeldet ist.

(3) Abs. 2 gilt für ordentliche Schüler und für der

Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schüler.

Andere außerordentliche Schüler sind berechtigt

und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen,

für die sie aufgenommen wurden, und an

den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung

stehenden Schulveranstaltungen und schulbezogenen

Veranstaltungen teilzunehmen.

(4) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts

(einschließlich der Pausen) darf der

Schüler das Schulgebäude oder einen anderen

Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden

Lehrers oder des Schulleiters, soweit die

Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen.

Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und

schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch werden

Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule

nicht berührt."

2. § 2 Abs. 6 lautet

„(6) Inwieweit die Schüler bereits früher als

15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltungen

und schulbezogenen Veranstaltungen,

zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht

sowie nach Beendigung des Unterrichtes,

der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen

im Schulgebäude anwesend sein dürfen,

bestimmt die Hausordnung, wobei festzulegen

ist, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der

Schule erfolgt."

3. § 3 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht,

zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen

Veranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den

Grund seiner Verspätung anzugeben.

(2) Auf das Fernbleiben von der Schule finden

Anwendung

1. für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende

Schüler § 9 des Schulpflichtgesetzes

1985, BGBl. Nr. 76,

2. für der Berufsschulpflicht unterliegende Schüler

§ 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 sowie

§ 23 des Schulpflichtgesetzes 1985,

3. im übrigen § 45 des Schulunterrichtsgesetzes.

(3) Das verspätete Eintreffen des Schülers zum

Unterricht, zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen

Veranstaltungen, das vorzeitige Verlassen

sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch

zu vermerken. Beim Fernbleiben von der

Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen"

4. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Die Schüler haben am Unterricht, an den

Schulveranstaltungen und den schulbezogenen

Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen

entsprechenden Kleidung teilzunehmen."

5. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden

oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler

nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände

sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben.

Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung

des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder

der schulbezogenen Veranstaltung dem Schüler

zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende

Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende

Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten

— sofern der Schüler eigenberechtigt

ist, diesem — ausgefolgt werden, wenn

deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften

widerspricht."

6. Im § 9 werden jeweils nach dem Wort „Schulveranstaltungen"

die Worte „sowie schulbezogene

Veranstaltungen" eingefügt.

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