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402_1986 AT

402. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 402. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Portugal am 16. Juni 1986 das Europäische

Übereinkommen über die Übermittlung von

Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/

1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 22/1986) ratifiziert.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 10

Abs. 2 für Portugal am 17. Juli 1986 in Kraft.

Portugal hat anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt

erklärt

„Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1

des Übereinkommens schließt die Regierung der

Portugiesischen Republik die Anwendung der

Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens

zur Gänze aus."

Ferner hat Portugal nachstehende Behörde als

Übermittlungs- bzw. Empfangsstelle gemäß Art. 2

Abs. 1 und 2 notifiziert

Justizministerium

Praça do Comércio

P-1100 LISSABON

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