402. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Portugal am 16. Juni 1986 das Europäische
Übereinkommen über die Übermittlung von
Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/
1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 22/1986) ratifiziert.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 10
Abs. 2 für Portugal am 17. Juli 1986 in Kraft.
Portugal hat anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt
erklärt
„Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1
des Übereinkommens schließt die Regierung der
Portugiesischen Republik die Anwendung der
Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens
zur Gänze aus."
Ferner hat Portugal nachstehende Behörde als
Übermittlungs- bzw. Empfangsstelle gemäß Art. 2
Abs. 1 und 2 notifiziert
Justizministerium
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