402. Verordnung: Kennzeichnung von Arzneispezialitäten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Arzneispezialitäten, die gemäß § 11 Arzneimittelgesetz
der Zulassung unterliegen, dürfen
nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf den
Behältnissen und Außenverpackungen gekennzeichnet
sind.
(2) Soweit § 14 Abs. 2 und die §§ 33 bis 39 nichts
anderes bestimmen, hat die Kennzeichnung der
Behältnisse und Außenverpackungen alle Angaben
gemäß §§ 4 bis 19 zu enthalten und unter den Voraussetzungen
der §§ 20 bis 32 zusätzlich den jeweiligen
Kennzeichnungsanforderungen dieser Bestimmungen
zu entsprechen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Arzneispezialitäten,
wenn sie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 und 2
Arzneimittelgesetz nicht in den zugelassenen Handelspackungen
abgegeben werden. Für Arzneispezialitäten,
die Fütterungsarzneimittel sind, die
gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 Arzneimittelgesetz in Losebelieferung
abgegeben werden, gilt diese Verordnung
mit der Maßgabe, daß die Kennzeichnung
auf einem Begleitpapier enthalten sein muß, das
dem Verbraucher oder Anwender bei Abgabe der
Arzneispezialität zu übergeben ist.
§ 2. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und
lesbar, übersichtlich und dauerhaft auf den Behältnissen
und Außenverpackungen anzubringen. Es
sind die deutsche Sprache, Druckbuchstaben des
lateinischen Alphabets und arabische Ziffern zu
verwenden, es sei denn, es sind Maßeinheiten oder
wissenschaftliche Bezeichnungen zu gebrauchen,
die eine andere Sprache oder andere Zeichen erforderlich
machen, oder es handelt sich um handelsübliche
fremdsprachliche Bezeichnungen. Die Schriftgröße
(Höhe der Großbuchstaben) hat für Angaben
gemäß § 4 in jedem Fall, ansonsten wenn es die
für die Kennzeichnung zur Verfügung stehende
Fläche zuläßt, zumindest 1,8 mm zu betragen.
§ 3. Mengen sind unter Verwendung jener Maßeinheiten
anzugeben, die
1. dem Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz,
BGBl. Nr. 195/1980, entsprechen,
2. dem Maß- und Eichgesetz, BGBl.
Nr. 152/1950, entsprechen, sofern keine Normen
nach Z 1 bestehen, oder
3. international anerkannt und gebräuchlich
sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2
bestehen.
Bezeichnung
§ 4. Die Kennzeichnung hat die vollständige
Bezeichnung zu enthalten, unter der die Arzneispezialität
zugelassen ist.
Hersteller
§ 5. (1) Die Kennzeichnung hat zu enthalten
1. den Namen oder die Firma des Herstellers
und
2. den Ort, bei ausländischen Herstellern auch
das Land, in dem der Hersteller ansässig ist.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die in einer inländischen
öffentlichen Apotheke hergestellt werden,
hat die Kennzeichnung statt der Angaben gemäß
Abs. 1 die Bezeichnung und den Ort der Apotheke
zu enthalten.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 oder 2 müssen die
eindeutige Identifizierung des Herstellers sicherstellen.
Ihnen ist die Bezeichnung „Hersteller" voranzustellen.
Zulassungsnummer
§ 6. Der Zulassungsnummer ist die Bezeichnung
„Z. Nr." voranzustellen. Die Zulassungsnummer
kann zusätzlich auch auf eine Weise angebracht
werden, die eine elektronische Ablesbarkeit ermöglicht.
Dadurch darf jedoch die Leserlichkeit der
Zulassungsnummer und der übrigen Kennzeichnung
nicht beeinträchtigt werden. Für diesen Fall
ist auf der Außenverpackung oder bei Arzneispezialitäten
ohne Außenverpackung auf dem Behältnis
eine entsprechende Fläche vorzusehen.
Zusammensetzung
§ 7. Die Kennzeichnung hat Angaben über die
Zusammensetzung der Arzneispezialität nach Art
und Menge jener Bestandteile zu enthalten, die
Einfluß auf die Wirksamkeit, die Verträglichkeit
oder die Haltbarkeit der Arzneispezialität haben.
§ 8. (1) Die Mengenangabe der Bestandteile im
Sinne des § 7 hat sich bei abgeteilten Darreichungsformen
auf die Darreichungseinheit zu beziehen.
(2) Die Mengenangabe der Bestandteile im Sinne
des § 7 hat sich bei nicht abgeteilten Darreichungsformen
auf eine Einheit zu beziehen, die für die
Berechnung der Menge der Bestandteile je Einzeldosis
der Arzneispezialität zweckmäßig ist. Falls es
für diese Berechnung erforderlich ist, ist auch das
Verhältnis zwischen der Einheit und der Einzeldosis
anzugeben.
§ 9. Bestandteile im Sinne des § 7 sind durch die
Internationalen Freinamen der Weltgesundheitsorganisation
zu bezeichnen. Bestehen solche nicht,
sind andere wissenschaftlich anerkannte und
gebräuchliche Bezeichnungen zu verwenden.
§ 10. Die Bestandteile im Sinne des § 7, die Einfluß
auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität
haben, sind auf der Kennzeichnung vor andere
Bestandteile zu reihen und tunlichst durch entsprechende
drucktechnische Gestaltung hervorzuheben.
§ 11. Überfüllungen und Überdosierungen, die
für die Anwendung oder Haltbarkeit erforderlich
sind, sind in den Mengenangaben nicht zu berücksichtigen.
§ 12. (1) Bei Bestandteilen, die Einfluß auf die
Wirksamkeit haben, ist statt der Gesamtmenge des
Bestandteiles Art und Menge seines wirksamen
Anteiles anzugeben, sofern diese Angabe im Hinblick
auf die Anwendung der Arzneispezialität den
höheren Aussagewert hat.
(2) Bei Bestandteilen, die Einfluß auf die Wirksamkeit
haben und die aus mehreren Stoffen zubereitet
sind, für welche die mengenmäßige Angabe
in der Arzneispezialität auf Grund des besonderen
Herstellungsverfahrens nicht möglich ist, ist neben
der Gesamtmenge des Bestandteiles auch Art und
Menge der für die Zubereitung einer Einheit dieses
Bestandteiles verwendeten Stoffe anzugeben. Darüber
hinaus hat die Kennzeichnung einen Hinweis
auf das Herstellungsverfahren oder auf die Standardisierung
zu enthalten.
§ 13. Bei homöopathischen Arzneispezialitäten
sind die Bestandteile, die Einfluß auf die homöopathische
Wirksamkeit haben, nach Art, Menge
und Verdünnungsgrad anzugeben. Diese Angabe
kann bei Arzneispezialitäten entfallen, die nur
einen wirksamen Bestandteil enthalten, dessen Art
und Verdünnungsgrad in der Bezeichnung der Arzneispezialität
bereits enthalten ist.
Inhaltsmenge
§ 14. (1) Die Inhaltsmenge der Handelspackung,
in der die Arzneispezialität in Verkehr gebracht
wird, ist bei abgeteilten Darreichungsformen nach
der Stückzahl, ansonsten nach Gewicht oder
Rauminhalt (Nennvolumen) auf der Kennzeichnung
anzugeben.
(2) Bei Bündelpackungen sind die darin enthaltenen
Einzelpackungen zusätzlich durch den Hinweis
„Teil einer Bündelpackung, Einzelverkauf
unzulässig" zu kennzeichnen. Die Außenverpackung
der Bündelpackung hat zumindest die Angaben
gemäß § 4 (Bezeichnung), § 14 (Inhaltsmenge),
§ 15 (Arzneiform), § 16 (Art der Anwendung), § 17
(Chargenbezeichnung) und § 18 (Verfalldatum)
sowie eine Kurzbezeichnung des Herstellers und
zutreffendenfalls des Depositeurs und den Hinweis
„Bündelpackung, Verkauf in Teilmengen unzulässig"
zu enthalten. Ist diese Außenverpackung
durchsichtig, muß sie keine Kennzeichnung aufweisen.
Arzneiform
§ 15. (1) Wenn die Arzneiform in der Bezeichnung
der Arzneispezialität bereits allgemein verständlich
enthalten ist, kann eine weitere Angabe
entfallen.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die Emulsionen sind,
ist auch die Art der Emulsion anzugeben.
Art der Anwendung
§ 16. Die Kennzeichnung hat Angaben über die
Art der Anwendung in einer für den Verbraucher
allgemein verständlichen Form zu enthalten. Daneben
können in die Kennzeichnung für den Anwender
zweckdienliche Angaben über die Art der
Anwendung aufgenommen werden.
Chargenbezeichnung
§ 17. Die Kennzeichnung hat die Chargenbezeichnung
zu enthalten. Diese muß zumindest
Monat und Jahr der Herstellung aufweisen, wobei
diese Angabe auch verschlüsselt sein kann. Der
Chargenbezeichnung ist eine der Bezeichnungen
„Charg.B.", „Ch.B", „Charg. Nr.", „Ch. Nr."
oder „Ch." voranzustellen.
Verfalldatum
§ 18. (1) Die Kennzeichnung hat ein Verfalldatum
zu enthalten, das nach Tag, Monat und Jahr
einen Zeitpunkt angibt, der das Ende der Laufzeit,
berechnet vom Herstellungsdatum an, angibt oder
innerhalb dieser Laufzeit liegt.
(2) Dem Verfalldatum ist der Begriff „verwendbar
bis" voranzustellen.
(3) Bei Arzneispezialitäten, deren Laufzeit über
zwei Jahre beträgt, ist das Verfalldatum mit
30. Juni oder 31. Dezember anzugeben.
Kinderwarnhinweis
§ 19. Die Kennzeichnung hat den Hinweis „Für
Kinder unerreichbar aufbewahren" zu enthalten.
Vertrieb
§ 20. (1) Bei Arzneispezialitäten, die im Ausland
hergestellt werden, hat die Kennzeichnung zu enthalten
1. den Namen oder die Firma des Depositeurs
und
2. den Ort, an dem der Depositeur ansässig ist.
(2) Bei Arzneispezialitäten, deren Depositeur ein
Konzessionär, Pächter oder verantwortlicher Leiter
einer inländischen öffentlichen Apotheke ist, hat
die Kennzeichnung statt der Angaben gemäß
Abs. 1 die Bezeichnung und den Ort der Apotheke
zu enthalten.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 oder 2 müssen die
eindeutige Identifizierung des Depositeurs sicherstellen.
Ihnen ist die Bezeichnung „Vertrieb" voranzustellen.
Rezeptpflicht, Kleinverkauf
§ 21. Arzneispezialitäten, die nur auf Rezept
abgegeben werden dürfen, sind durch den Hinweis
„rezeptpflichtig" zu kennzeichnen.
§ 22. (1) Arzneispezialitäten, die im Kleinverkauf
nur in Apotheken abgegeben werden dürfen, sind
durch den Hinweis „apothekenpflichtig" zu kennzeichnen.
Arzneispezialitäten, die auch gemäß § 21
zu kennzeichnen sind, können durch den Hinweis
„rezept- und apothekenpflichtig" gekennzeichnet
werden.
(2) Arzneispezialitäten, die im Sinne des § 59
Abs. 3 Arzneimittelgesetz im Kleinverkauf nicht
den Apotheken vorbehalten sind, sind durch den
Hinweis „Abgabe nur durch Apotheken und Drogerien"
zu kennzeichnen. Zutreffendenfalls ist dieser
Hinweis durch den Begriff „Kontaktlinsenoptiker"
zu erweitern.
Reaktionsfähigkeit, Verkehrstüchtigkeit
§ 23. Arzneispezialitäten, die die Reaktionsfähigkeit
und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen können,
sind durch den Hinweis „Achtung: dieses Arzneimittel
kann die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit
beeinträchtigen" zu kennzeichnen.
Lagerungshinweise
§ 24. (1) Die Kennzeichnung hat bei Arzneispezialitäten,
die einer besonderen Lagerung bedürfen,
einen Hinweis darauf zu enthalten. Zutreffendenfalls
ist den Hinweisen folgender Wortlaut zu
geben
1. „Bei 2 bis 8°C lagern" oder „Bei Kühlschranktemperatur
(2 bis 8°C) lagern",
2. „Nicht über 15 °C lagern" oder „Kühl lagern
(8 bis 15 °C)",
3. „Nicht über 25 °C lagern" oder „Nicht über
Raumtemperatur (bis 25° C) lagern",
4. „Bei —15 bis 0°C lagern" oder „Tiefgekühlt
(—15 bis 0 °C) lagern",
5. „Erste Entnahme am um
Uhr. Nach der ersten Entnahme im
Kühlschrank (2 bis 8°C) aufbewahren. Der
Inhalt darf nur innerhalb von drei Tagen nach
der ersten Entnahme verwendet werden" und
6. „Lichtschutz erforderlich", „Vor Licht
geschützt aufbewahren" oder „Lichtschutz
erforderlich, Arzneimittel daher in der
Außenverpackung aufbewahren".
(2) Der Hinweis gemäß Abs. 1 Z 5 muß auf der
Außenverpackung nicht enthalten sein.
Anwendungshinweise
§ 25. (1) Arzneispezialitäten, die auf Grund ihrer
besonderen Beschaffenheit Maßnahmen im Hinblick
auf ihre zweckdienliche oder sichere Anwendung
erfordern, sind durch entsprechende Anwendungs-
oder Warnhinweise zu kennzeichnen.
(2) Ist eine Arzneispezialität durch den Apotheker
oder Arzt gebrauchsfertig zu machen, hat der
Hinweis zu lauten: „Die Zubereitung hat durch
den Apotheker oder Arzt zu erfolgen. Datum der
Zubereitung: "
(3) Arzneispezialitäten, die 0,5 g Zucker oder
0,25 g Glukose oder mehr je Einzeldosis enthalten
und zur oralen Anwendung bestimmt sind, sind
durch den Hinweis „Vorsicht Diabetiker: Zuckergehalt
von ... g/.... berücksichtigen" zu kennzeichnen.
Hiebei ist der Zuckergehalt in Gramm
pro Darreichungseinheit oder Einzeldosis anzugeben.
(4) Arzneispezialitäten, die 10 g Zucker oder 5 g
Glukose oder mehr je Tagesdosis enthalten und zur
oralen Anwendung bestimmt sind, sind durch den
Hinweis „Wegen hohen Zuckergehaltes für Diabetiker
nicht geeignet" zu kennzeichnen.
Gebrauchsinformation
§ 26. Arzneispezialitäten, denen eine Gebrauchsinformation
beizugeben ist, sind durch den Hinweis
„Gebrauchsinformation beachten" zu kennzeichnen.
Sera
§ 27. Bei Sera hat die Kennzeichnung die
Angabe von Gattung und Art des Lebewesens zu
enthalten, das als Spender diente.
Impfstoffe
§ 28. Bei Impfstoffen hat die Kennzeichnung die
Angabe des Mediums zu enthalten, das zur Vermehrung
der Erreger gedient hat. Handelt es sich
um Tiere, ist die Tierart und das Organ anzugeben.
Homöopathische Arzneispezialitäten
§ 29. Homöopathische Arzneispezialitäten sind
durch den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität"
zu kennzeichnen.
Arzneispezialitäten für Tiere, Wartezeit
§ 30. (1) Arzneispezialitäten zur ausschließlichen
Anwendung an Tieren sind durch den in der
Bezeichnung der Arzneispezialität enthaltenen
Hinweis „für Tiere" zu kennzeichnen.
(2) Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an
Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel
gewonnen werden können, hat die Kennzeichnung
die Wartezeit oder den Hinweis „Wartezeit: nicht
erforderlich" zu enthalten.
(3) Die Wartezeit ist in Tagen, berechnet nach
dem Zeitpunkt der letzten Anwendung, anzugeben.
Gesondert anzugeben sind
1. unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene
Tierarten und
2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische
Produkte wie Milch und Eier.
Diesen Angaben ist die Bezeichnung „Wartezeit"
voranzustellen.
(4) Arzneispezialitäten zur ausschließlichen
Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel
oder Arzneimittel gewonnen werden, sind durch
den Hinweis „Nicht bei Tieren anwenden, die der
Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln
dienen" zu kennzeichnen.
(5) Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel
sind, sind gemäß dem Futtermittelgesetz, BGBl.
Nr. 97/1952, und durch den Hinweis „Fütterungsarzneimittel"
zu kennzeichnen.
(6) Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-
Vormischungen sind, sind
1. gemäß dem Futtermittelgesetz,
2. durch Angabe von Art und Menge der im Futtermittelanteil
enthaltenen Bestandteile und
3. durch den Hinweis „Fütterungsarzneimittel-
Vormischung"
zu kennzeichnen.
Chargenfreigabe
§ 31. (1) Arzneispezialitäten, deren Charge vom
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
gemäß § 26 Abs. 2 Arzneimittelgesetz nach Durchführung
einer staatlichen Chargenprüfung freigegeben
wurde, sind durch den Hinweis „Charge staatlich
geprüft" und die Prüfnummer zu kennzeichnen.
(2) Arzneispezialitäten, deren Charge vom Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
gemäß § 26 Abs. 3 Arzneimittelgesetz ohne Durchführung
einer staatlichen Chargenprüfung freigegeben
wurde, sind durch einen Hinweis auf die
durchgeführte Chargenprüfung zu kennzeichnen.
Dieser Hinweis hat „Charge vom Hersteller
geprüft" oder „Charge vom Depositeur geprüft"
zu lauten.
Radioaktive Arzneispezialitäten
§ 32. Die Kennzeichnung hat bei radioaktiven
Arzneispezialitäten zu enthalten
1. die Bezeichnung des Radionuklids, wobei
zumindest der Name des Elements, dem eine
bestimmte Ordnungszahl entspricht, und die
Massenzahl des radioaktiven Isotops anzugeben
sind,
2. die Bezeichnung der chemischen Verbindung
und ihrer physikalisch-chemischen
Form, wobei die Bezeichnungen im Sinne
des § 9 zu verwenden sind,
3. die Angabe der Gesamtaktivität, bezogen auf
einen exakt definierten Berechnungszeitpunkt,
4. die Angabe des Volumens,
5. die Angabe der Aktivitätskonzentration bei
Lösungen,
6. die Angabe der spezifischen Aktivität,
7. Angaben über die radionuklidische Reinheit,
8. Angaben über die radiochemische Reinheit,
9. Angaben über die Trägerkonzentration und
10. die Kennzeichnung gemäß der Strahlenschutzverordnung,
BGBl. Nr. 47/1972.
Ausnahmen
§ 33. Mehrdosenbehältnisse, deren Rauminhalt
5 ml nicht übersteigt, müssen, sofern es sich um
Innenverpackungen handelt, zumindest durch die
Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung), § 6 (Zulassungsnummer),
§§ 7 bis 13 (Zusammensetzung),
§ 14 (Inhaltsmenge), § 17 (Chargenbezeichnung),
§ 18 (Verfalldatum) und § 24 (Lagerungshinweise),
einen Hinweis auf die Art der Anwendung in einem
für die Arzneimittelsicherheit unerläßlichen
Umfang sowie eine Kurzbezeichnung des Herstellers
oder zutreffendenfalls des Depositeurs gekennzeichnet
sein.
§ 34. Einzeldosenbehältnisse, deren Rauminhalt
5 ml nicht übersteigt, müssen, sofern es sich dabei
um Innenverpackungen handelt, zumindest durch
die Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung), § 14
(Inhaltsmenge), § 17 (Chargenbezeichnung) und
§ 18 (Verfalldatum), einen Hinweis auf die Art der
Anwendung in einem für die Arzneimittelsicherheit
unerläßlichen Umfang sowie eine Kurzbezeichnung
des Herstellers oder zutreffendenfalls des
Depositeurs gekennzeichnet sein.
§ 35. Einzeldosenbehältnisse für Arzneispezialitäten
zur Injektion, deren Rauminhalt 5 ml nicht
übersteigt, müssen, sofern es sich dabei um Innenverpackungen
handelt, zumindest durch die Angaben
gemäß § 4 (Bezeichnung), § 14 (Inhaltsmenge),
§ 17 (Chargenbezeichnung) und § 18 (Verfalldatum),
einen Hinweis auf die Art der Anwendung in
einem für die Arzneimittelsicherheit unerläßlichen
Umfang sowie eine Kurzbezeichnung des Herstellers
oder zutreffendenfalls des Depositeurs gekennzeichnet
sein. Zusätzlich hat die Kennzeichnung
zutreffendenfalls die Angabe des Lösungsmittels zu
enthalten.
§ 36. Mehrdosenbehältnisse, in denen die Darreichungseinheiten
einzeln verpackt sind, müssen,
sofern es sich dabei um Innenverpackungen handelt,
zumindest durch die Angaben gemäß § 4
(Bezeichnung), § 17 (Chargenbezeichnung) und
§ 18 (Verfalldatum) sowie eine Kurzbezeichnung
des Herstellers oder zutreffendenfalls des Depositeurs
gekennzeichnet sein. Hiebei muß sichergestellt
sein, daß die Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung)
bis zur Entnahme der letzten Darreichungseinheit
deutlich lesbar bleiben.
§ 37. Innenverpackungen für radioaktive Arzneispezialitäten
müssen, sofern die übrigen Kennzeichnungselemente
für eine sichere und zweckdienliche
Anwendung nicht unerläßlich sind,
zumindest durch die Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung),
§ 14 (Inhaltsmenge), § 17 (Chargenbezeichnung),
eine Kurzbezeichnung des Herstellers oder
zutreffendenfalls des Depositeurs und durch jene
Angaben gemäß § 32, die für die Arzneimittelsicherheit
erforderlich sind, gekennzeichnet sein.
§ 38. Angaben gemäß § 31 können auf Innenverpackungen
entfallen.
§ 39. Für Innenbehältnisse, die Stoffe oder Zubereitungen
aus Stoffen beinhalten, die für das
Gebrauchsfertigmachen der Arzneispezialität vor
ihrer Anwendung bestimmt sind, gilt diese Verordnung
sinngemäß mit der Maßgabe, daß dieser
Umstand entsprechend berücksichtigt ist.