402. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974, in Verbindung
mit den Regeln für die Anwendung eines
Systems von Ursprungszeugnissen, wenn Quoten in
Kraft sind, BGBl. Nr. 361/1979, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1980,
BGBl. Nr. 466, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 65/1981, BGBl.
Nr. 403/1981, BGBl. Nr. 555/1981 und BGBl.
Nr. 623/1982 wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis (Formular 0) ist
gültig,
a) wenn es von einer zuständigen Behörde oder
Stelle eines in Anlage 1 genannten Landes
ausgestellt wurde;
b) wenn es im Teil A richtig und vollständig
ausgefüllt wurde;
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist;
d) wenn es bei Ausstellung vor dem 1. Juli 1983
mit Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß Anlage 3,
bei Ausstellung nach dem 30. Juni 1983 mit
Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß Anlage 3 a
versehen ist, deren Landescode dem Land, in
dem das Zeugnis ausgestellt wurde und deren
Kaffeejahrescode dem Jahr der Ausstellung
entspricht. Der Wert der Kaffeemarken muß
überdies dem Eigengewicht des Kaffees,
gerechnet als Rohkaffee, entsprechen, Überschreitungen
von nicht mehr als 24 kg sind
zulässig;
e) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,
in dem das Zeugnis ausgestellt wurde,
nicht mehr als 9 Monate verstrichen sind und
f) wenn es nicht von der Internationalen Kaffee-
Organisation für ungültig erklärt
wurde."
2. Nach der Anlage 3 wird eingefügt
„Anlage 3 a
Kaffee-Ausfuhrmarken haben folgende Gewichtseinheiten
und Farben
300000 kg türkis 1000 kg dunkelbraun
100000 kg hellviolett 500 kg blau
30000 kg hellgrün 150 kg orange
10000 kg hellbraun 100 kg dunkelgrün
3000 kg dunkelviolett 25 kg hellrot
Die Kaffee-Ausfuhrmarken müssen den Code
des Landes, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde,
sowie den Code des Kaffeejahres, in dem die aus
dem Zeugnis ersichtliche Versendung stattgefunden
hat, tragen. Das Kaffeejahr beginnt jeweils am
1. Oktober und endet am 30. September des folgenden
Jahres."