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402_1983 AT

402. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 402. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974, in Verbindung

mit den Regeln für die Anwendung eines

Systems von Ursprungszeugnissen, wenn Quoten in

Kraft sind, BGBl. Nr. 361/1979, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1980,

BGBl. Nr. 466, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 65/1981, BGBl.

Nr. 403/1981, BGBl. Nr. 555/1981 und BGBl.

Nr. 623/1982 wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis (Formular 0) ist

gültig,

a) wenn es von einer zuständigen Behörde oder

Stelle eines in Anlage 1 genannten Landes

ausgestellt wurde;

b) wenn es im Teil A richtig und vollständig

ausgefüllt wurde;

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist;

d) wenn es bei Ausstellung vor dem 1. Juli 1983

mit Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß Anlage 3,

bei Ausstellung nach dem 30. Juni 1983 mit

Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß Anlage 3 a

versehen ist, deren Landescode dem Land, in

dem das Zeugnis ausgestellt wurde und deren

Kaffeejahrescode dem Jahr der Ausstellung

entspricht. Der Wert der Kaffeemarken muß

überdies dem Eigengewicht des Kaffees,

gerechnet als Rohkaffee, entsprechen, Überschreitungen

von nicht mehr als 24 kg sind

zulässig;

e) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,

in dem das Zeugnis ausgestellt wurde,

nicht mehr als 9 Monate verstrichen sind und

f) wenn es nicht von der Internationalen Kaffee-

Organisation für ungültig erklärt

wurde."

2. Nach der Anlage 3 wird eingefügt

„Anlage 3 a

Kaffee-Ausfuhrmarken haben folgende Gewichtseinheiten

und Farben

300000 kg türkis 1000 kg dunkelbraun

100000 kg hellviolett 500 kg blau

30000 kg hellgrün 150 kg orange

10000 kg hellbraun 100 kg dunkelgrün

3000 kg dunkelviolett 25 kg hellrot

Die Kaffee-Ausfuhrmarken müssen den Code

des Landes, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde,

sowie den Code des Kaffeejahres, in dem die aus

dem Zeugnis ersichtliche Versendung stattgefunden

hat, tragen. Das Kaffeejahr beginnt jeweils am

1. Oktober und endet am 30. September des folgenden

Jahres."

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