402. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes auf der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 39
Pielachtal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Rabenstein an der Pielach wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 20,25 und bindet bei km 21,013 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde
Rabenstein an der Pielach aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 39/61-80 im Maßstab 1 : 2000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.