Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
402_1982 AT

402. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes auf der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 402. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes auf der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 39

Pielachtal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Rabenstein an der Pielach wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 20,25 und bindet bei km 21,013 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde

Rabenstein an der Pielach aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B 39/61-80 im Maßstab 1 : 2000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →