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402_1975 AT

402. Bundesgesetz: 5. StVO-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 402. Bundesgesetz: 5. StVO-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969, 274/1971 und

21/1974 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 228/

1963, 163/1968 und 405/1973 wird wie folgt geändert

1. § 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Sofern die Behörde nicht eine geringere

Höchstgeschwindigkeit erläßt (§ 43 Abs. 1) oder

eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4),

darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet

nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht

schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen

nicht schneller als 100 km/h fahren."

2. § 43 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit

des Verkehrs erfordert und aus Gründen der

Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen

bestehen, hat die Behörde durch Verordnung

die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubten Höchstgeschwindigkeiten

zu erhöhen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1975

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Verkehr betraut, soweit

die Vollziehung nicht den Ländern zusteht

und insoweit den Landesregierungen obliegt.

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