402. Bundesgesetz: 5. StVO-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969, 274/1971 und
21/1974 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 228/
1963, 163/1968 und 405/1973 wird wie folgt geändert
1. § 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Sofern die Behörde nicht eine geringere
Höchstgeschwindigkeit erläßt (§ 43 Abs. 1) oder
eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4),
darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet
nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht
schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen
nicht schneller als 100 km/h fahren."
2. § 43 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit
des Verkehrs erfordert und aus Gründen der
Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen
bestehen, hat die Behörde durch Verordnung
die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubten Höchstgeschwindigkeiten
zu erhöhen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1975
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Verkehr betraut, soweit
die Vollziehung nicht den Ländern zusteht
und insoweit den Landesregierungen obliegt.