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402_1973 AT

402. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Protokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 402. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Protokoll

Nachdem das am 21. Juli 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen

und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und

gewerblicher Erzeugnisse samt Protokoll, welches Vertragswerk also lautet

Die Republik Österreich und die Ungarische

Volksrepublik, geleitet von dem Wunsch,

Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und

sonstige auf die Herkunft hinweisende Benennungen

landwirtschaftlicher und gewerblicher

Erzeugnisse gegen unlauteren Wettbewerb zu

schützen, sind übereingekommen, zu diesem

Zweck folgendes Abkommen zu schließen.

Artikel I

Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich,

alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um

in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens

die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen

und gewerblichen Erzeugnissen, die aus

dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen

und im Artikel II umschrieben sind, gegen unlauteren

Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr

zu schützen und diesen Schutz zu gewährleisten.

Artikel II

(1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben,

Ursprungsbezeichnungen und

sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen

landwirtschaftlicher und gewerblicher

Erzeugnisse, die unter die im Artikel IV genannten

Gruppen fallen und im Übereinkommen

nach Artikel V näher bezeichnet sind.

(2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen

und sonstigen auf die Herkunft

hinweisenden Benennungen im Sinne dieses Abkommens

werden alle Hinweise verstanden, die

sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft

eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis

besteht im allgemeinen aus einer geographischen

Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben

bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise

des Herkunftslandes darin im Zusammenhang

mit dem so bezeichneten Erzeugnis ein

Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt wird.

Die genannten Bezeichnungen können neben

einer Aussage über die Herkunft aus einem bestimmten

geographischen Bereich auch eine Aussage

über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses

enthalten. Diese besonderen Eigenschaften

der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend

durch geographische oder auch menschliche

Einflüsse bedingt.

Artikel III

Dem Abkommen unterliegen ferner der Name

„Republik Österreich" („Osztrak Közdrsasag").

die Bezeichnung „Österreich" („Ausztria"), die

Namen der österreichischen Bundesländer — einschließlich

ihrer Übersetzungen ins Ungarische —

der Name „Ungarische Volksrepublik" („Magyar

Nepköztarsasag"), die Bezeichnung „Ungarn"

(„Magyarorszàg"), soweit sie zur Bezeichnung

landwirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse

verwendet werden.

Artikel IV

Die Gruppen der österreichischen und der ungarischen

Erzeugnisse sind folgende

A.

WEINE

B.

ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT

(ohne Weine)

1. Backwaren

2. Bier

3. Mineralwässer

4. Käse

5. Fleisch und Fleischwaren

6. Obst und Gartenbauerzeugnisse

7. Spirituosen (Liköre und Brände)

8. Süßwaren

9. Spezialitäten (österreichische und ungarische)

10. Diverse Waren

C.

GEWERBLICHE WIRTSCHAFT

1. Textilwaren

2. Sonstige industrielle und handwerkliche Erzeugnisse

3. Diverse Waren

Artikel V

(1) Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse,

bei welchen die Voraussetzungen der

Artikel II und IV zutreffen und welche den

Schutz des Abkommens genießen sollen, werden

in einem Übereinkommen angeführt, das von

den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen

abzuschließen sein wird.

(2) Für allfällige Einschränkungen, Änderungen

und Erweiterungen des Übereinkommens

gelten die Bestimmungen des Absatzes 1.

Artikel VI

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten

österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet

der Ungarischen Volksrepublik ausschließlich

österreichischen Erzeugnissen, auf welche

sich die vorgenannten Bezeichnungen beziehen,

vorbehalten.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses

Artikels stehen dem Gebrauch eines Eigennamens

auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik

durch den zu seiner Führung Berechtigten

dann nicht entgegen, wenn dieser Name

zur Gänze oder zum Teil eine österreichische

Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens

geschützt ist. In diesem Falle darf der Eigenname

nur unverändert und nicht in einer Weise verwendet

werden, die zur Irreführung geeignet ist.

Artikel VH

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten

ungarischen Bezeichnungen sind im Gebiet

der Republik Österreich ausschließlich ungarischen

Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten

Bezeichnungen beziehen, vorbehalten.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses

Artikels stehen dem Gebrauch eines Eigennamens

auf dem Gebiet der Republik Österreich durch

den zu seiner Führung Berechtigten nicht entgegen,

wenn dieser Name zur Gänze oder zum

Teil eine ungarische Bezeichnung ist, die auf

Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem

Falle darf der Eigenname nur unverändert und

nicht in einer Weise verwendet werden, die zur

Irreführung geeignet ist.

Artikel VIII

(1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte

Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr

entgegen den Bestimmungen der Artikel VI und

VII dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere

für deren Aufmachung oder Verpackung,

oder auf Rechnungen, Frachtbriefen

oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung

benutzt, so finden alle gerichtlichen und

behördlichen Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung

des Vertragsstaates, in dem der Schutz

in. Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung

unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die

Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in

Betracht kommen, unter den in dieser Gesetzgebung

festgelegten Voraussetzungen und nach

Maßgabe der Bestimmungen des Artikels X Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels sind

auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund

des Abkommens geschützten Bezeichnungen in

Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die

tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie

„Art", „Typ", „Fasson", „Nachahmung" oder

dergleichen benutzt werden.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses

Artikels sind auf Übersetzungen von Bezeichnungen

des einen Vertragsstaates dann nicht

anzuwenden, wenn die Übersetzung in der

Sprache des anderen Vertragsstaates ein Wort

der Umgangssprache ist.

Artikel IX

(1) Die Bestimmungen des Artikels VIII dieses

Abkommens sind auch anzuwenden, wenn für

Erzeugnisse, deren Bezeichnungen auf Grund des

Abkommens geschützt sind oder für deren Aufmachung

oder Verpackung oder auf Rechnungen,

Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren

oder in der Werbung unmittelbar oder mittelbar

Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften,

Abbildungen, insbesondere National- und

Landesfarben, Wappen und Fahnen benutzt werden,

die falsche oder irreführende Angaben über

Herkunft, Ursprung, Wesen, Sorte oder wesentliche

Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.

(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen

oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern,

Flüssen, Bergen oder dergleichen eines

Vertragsstaates für nicht aus diesem Staate stammende

Erzeugnisse oder Waren im anderen Vertragsstaat

verwendet, so wird vermutet, daß

diese Verwendung zur Irreführung über die

Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse oder

Waren geeignet ist, es sei denn, daß schon unter

den gegebenen Umständen vernünftigerweise

eine Irreführung nicht anzunehmen ist.

Artikel X

(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmungen dieses Abkommens

können vor den Gerichten der Ungarischen

Volksrepublik außer von natürlichen und juristischen

Personen, die nach der Gesetzgebung der

Ungarischen Volksrepublik hiezu berechtigt sind,

auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen

mit dem Sitz in der Republik Österreich,

die die beteiligten Erzeuger, Hersteller

oder Händler vertreten, geltend gemacht werden,

soweit die Gesetzgebung der Ungarischen Volksrepublik

dies ungarischen Verbänden, Vereinigungen

und Einrichtungen ermöglicht.

(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen,

gegen die Bestimmungen dieses Abkommens

können vor den Gerichten der Republik Österreich

außer von natürlichen und juristischen Personen,

die nach der Gesetzgebung der Republik

Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden,

Vereinigungen und Einrichtungen mit

dem Sitz in der Ungarischen Volksrepublik, die

die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler

vertreten, geltend gemacht werden, soweit die

Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen

Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen

ermöglicht.

Artikel XI

(1) Dieses Abkommen steht dem Gebrauch

einer vor dem 1. Jänner 1971 (Stichtag) registrierten

und aufrecht bestehenden Marke nicht

entgegen.

(2) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund

einer Änderung oder Ergänzung der in dem

Übereinkommen (Artikel V) enthaltenen Listen

dem Abkommen unterliegen, ist Absatz 1 dieses

Artikels mit der Maßgabe anzuwenden, daß als

Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten

Übereinkommens (Artikel V) anzusehen ist.

Artikel XII

(1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel

sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige

Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des

Übereinkommens (Artikel V) im Gebiet eines

der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig

mit Angaben versehen worden sind, die nach

diesem Abkommen nicht benutzt werden dürfen,

können bis zum Ablauf von einem Jahr nach

dem Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel

V) verwendet werden.

(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung

der in dem Übereinkommen (Artikel V) enthaltenen

Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen

des Absatzes 1 anzuwenden mit der

Maßgabe, daß die Frist von einem Jahr mit dem

Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens

(Artikel V) beginnt.

Artikel XIII

Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher

Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch

das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich

durchgeführt werden.

Artikel XIV

Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für

Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens

werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden

Bestimmungen über die Einfuhr solcher

Erzeugnisse nicht berührt.

Artikel XV

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen

einen weitergehenden Schutz nicht aus, der

in den Vertragsstaaten für die auf Grund des

Abkommens geschützten . Bezeichnungen auf

Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder

anderer internationaler Vereinbarungen besteht

oder künftig gewährt wird.

Artikel XVI

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden regelmäßig miteinander in Verbindung

bleiben, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung

des Übereinkommens (Artikel V) und

Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung

des Abkommens ergeben könnten.

Artikel XVII

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden sobald wie

möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft und

ist unbefristet.

(3) Dieses Abkommen kann von jedem der

beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer

Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt

werden.

(4) Übereinkommen gemäß Artikel V können

schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens

geschlossen werden, treten jedoch frühestens

gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 21. Juli 1972 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Staribacher

Für die Volksrepublik Ungarn

Biró

PROTOKOLL

DIE HOHEN VERTRAGSSCHLIESSENDEN

PARTEIEN

von dem Wunsche geleitet, die Anwendung gewisser

Vorschriften des Abkommens vom heutigen

Tage über den Schutz von Herkunftsangaben,

Ursprungsbezeichnungen und sonstigen

auf die Herkunft hinweisenden Benennungen

landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse

näher zu regeln,

HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN

VEREINBART,

die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens

bilden

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Protokoll unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. Juli 1972 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Staribacher

Für die Volksrepublik Ungarn

Birö

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. März 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk sind am 12. Juni 1973 ausgetauscht

worden; das Vertragswerk tritt somit gemäß Art. XVII Abs. 2 des Abkommens am

11. August 1973 in Kraft.

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