402. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 21. Juli 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und
gewerblicher Erzeugnisse samt Protokoll, welches Vertragswerk also lautet
Die Republik Österreich und die Ungarische
Volksrepublik, geleitet von dem Wunsch,
Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und
sonstige auf die Herkunft hinweisende Benennungen
landwirtschaftlicher und gewerblicher
Erzeugnisse gegen unlauteren Wettbewerb zu
schützen, sind übereingekommen, zu diesem
Zweck folgendes Abkommen zu schließen.
Artikel I
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich,
alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um
in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens
die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen
und gewerblichen Erzeugnissen, die aus
dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen
und im Artikel II umschrieben sind, gegen unlauteren
Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr
zu schützen und diesen Schutz zu gewährleisten.
Artikel II
(1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und
sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen
landwirtschaftlicher und gewerblicher
Erzeugnisse, die unter die im Artikel IV genannten
Gruppen fallen und im Übereinkommen
nach Artikel V näher bezeichnet sind.
(2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und sonstigen auf die Herkunft
hinweisenden Benennungen im Sinne dieses Abkommens
werden alle Hinweise verstanden, die
sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft
eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis
besteht im allgemeinen aus einer geographischen
Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben
bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise
des Herkunftslandes darin im Zusammenhang
mit dem so bezeichneten Erzeugnis ein
Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt wird.
Die genannten Bezeichnungen können neben
einer Aussage über die Herkunft aus einem bestimmten
geographischen Bereich auch eine Aussage
über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses
enthalten. Diese besonderen Eigenschaften
der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend
durch geographische oder auch menschliche
Einflüsse bedingt.
Artikel III
Dem Abkommen unterliegen ferner der Name
„Republik Österreich" („Osztrak Közdrsasag").
die Bezeichnung „Österreich" („Ausztria"), die
Namen der österreichischen Bundesländer — einschließlich
ihrer Übersetzungen ins Ungarische —
der Name „Ungarische Volksrepublik" („Magyar
Nepköztarsasag"), die Bezeichnung „Ungarn"
(„Magyarorszàg"), soweit sie zur Bezeichnung
landwirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse
verwendet werden.
Artikel IV
Die Gruppen der österreichischen und der ungarischen
Erzeugnisse sind folgende
A.
WEINE
B.
ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT
(ohne Weine)
1. Backwaren
2. Bier
3. Mineralwässer
4. Käse
5. Fleisch und Fleischwaren
6. Obst und Gartenbauerzeugnisse
7. Spirituosen (Liköre und Brände)
8. Süßwaren
9. Spezialitäten (österreichische und ungarische)
10. Diverse Waren
C.
GEWERBLICHE WIRTSCHAFT
1. Textilwaren
2. Sonstige industrielle und handwerkliche Erzeugnisse
3. Diverse Waren
Artikel V
(1) Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse,
bei welchen die Voraussetzungen der
Artikel II und IV zutreffen und welche den
Schutz des Abkommens genießen sollen, werden
in einem Übereinkommen angeführt, das von
den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen
abzuschließen sein wird.
(2) Für allfällige Einschränkungen, Änderungen
und Erweiterungen des Übereinkommens
gelten die Bestimmungen des Absatzes 1.
Artikel VI
(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten
österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet
der Ungarischen Volksrepublik ausschließlich
österreichischen Erzeugnissen, auf welche
sich die vorgenannten Bezeichnungen beziehen,
vorbehalten.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses
Artikels stehen dem Gebrauch eines Eigennamens
auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik
durch den zu seiner Führung Berechtigten
dann nicht entgegen, wenn dieser Name
zur Gänze oder zum Teil eine österreichische
Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens
geschützt ist. In diesem Falle darf der Eigenname
nur unverändert und nicht in einer Weise verwendet
werden, die zur Irreführung geeignet ist.
Artikel VH
(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten
ungarischen Bezeichnungen sind im Gebiet
der Republik Österreich ausschließlich ungarischen
Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten
Bezeichnungen beziehen, vorbehalten.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses
Artikels stehen dem Gebrauch eines Eigennamens
auf dem Gebiet der Republik Österreich durch
den zu seiner Führung Berechtigten nicht entgegen,
wenn dieser Name zur Gänze oder zum
Teil eine ungarische Bezeichnung ist, die auf
Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem
Falle darf der Eigenname nur unverändert und
nicht in einer Weise verwendet werden, die zur
Irreführung geeignet ist.
Artikel VIII
(1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte
Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr
entgegen den Bestimmungen der Artikel VI und
VII dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere
für deren Aufmachung oder Verpackung,
oder auf Rechnungen, Frachtbriefen
oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung
benutzt, so finden alle gerichtlichen und
behördlichen Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung
des Vertragsstaates, in dem der Schutz
in. Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die
Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in
Betracht kommen, unter den in dieser Gesetzgebung
festgelegten Voraussetzungen und nach
Maßgabe der Bestimmungen des Artikels X Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels sind
auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund
des Abkommens geschützten Bezeichnungen in
Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die
tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie
„Art", „Typ", „Fasson", „Nachahmung" oder
dergleichen benutzt werden.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses
Artikels sind auf Übersetzungen von Bezeichnungen
des einen Vertragsstaates dann nicht
anzuwenden, wenn die Übersetzung in der
Sprache des anderen Vertragsstaates ein Wort
der Umgangssprache ist.
Artikel IX
(1) Die Bestimmungen des Artikels VIII dieses
Abkommens sind auch anzuwenden, wenn für
Erzeugnisse, deren Bezeichnungen auf Grund des
Abkommens geschützt sind oder für deren Aufmachung
oder Verpackung oder auf Rechnungen,
Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren
oder in der Werbung unmittelbar oder mittelbar
Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften,
Abbildungen, insbesondere National- und
Landesfarben, Wappen und Fahnen benutzt werden,
die falsche oder irreführende Angaben über
Herkunft, Ursprung, Wesen, Sorte oder wesentliche
Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.
(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen
oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern,
Flüssen, Bergen oder dergleichen eines
Vertragsstaates für nicht aus diesem Staate stammende
Erzeugnisse oder Waren im anderen Vertragsstaat
verwendet, so wird vermutet, daß
diese Verwendung zur Irreführung über die
Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse oder
Waren geeignet ist, es sei denn, daß schon unter
den gegebenen Umständen vernünftigerweise
eine Irreführung nicht anzunehmen ist.
Artikel X
(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen dieses Abkommens
können vor den Gerichten der Ungarischen
Volksrepublik außer von natürlichen und juristischen
Personen, die nach der Gesetzgebung der
Ungarischen Volksrepublik hiezu berechtigt sind,
auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen
mit dem Sitz in der Republik Österreich,
die die beteiligten Erzeuger, Hersteller
oder Händler vertreten, geltend gemacht werden,
soweit die Gesetzgebung der Ungarischen Volksrepublik
dies ungarischen Verbänden, Vereinigungen
und Einrichtungen ermöglicht.
(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen,
gegen die Bestimmungen dieses Abkommens
können vor den Gerichten der Republik Österreich
außer von natürlichen und juristischen Personen,
die nach der Gesetzgebung der Republik
Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden,
Vereinigungen und Einrichtungen mit
dem Sitz in der Ungarischen Volksrepublik, die
die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler
vertreten, geltend gemacht werden, soweit die
Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen
Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen
ermöglicht.
Artikel XI
(1) Dieses Abkommen steht dem Gebrauch
einer vor dem 1. Jänner 1971 (Stichtag) registrierten
und aufrecht bestehenden Marke nicht
entgegen.
(2) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund
einer Änderung oder Ergänzung der in dem
Übereinkommen (Artikel V) enthaltenen Listen
dem Abkommen unterliegen, ist Absatz 1 dieses
Artikels mit der Maßgabe anzuwenden, daß als
Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten
Übereinkommens (Artikel V) anzusehen ist.
Artikel XII
(1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel
sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige
Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des
Übereinkommens (Artikel V) im Gebiet eines
der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig
mit Angaben versehen worden sind, die nach
diesem Abkommen nicht benutzt werden dürfen,
können bis zum Ablauf von einem Jahr nach
dem Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel
V) verwendet werden.
(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung
der in dem Übereinkommen (Artikel V) enthaltenen
Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen
des Absatzes 1 anzuwenden mit der
Maßgabe, daß die Frist von einem Jahr mit dem
Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens
(Artikel V) beginnt.
Artikel XIII
Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher
Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch
das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich
durchgeführt werden.
Artikel XIV
Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für
Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens
werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden
Bestimmungen über die Einfuhr solcher
Erzeugnisse nicht berührt.
Artikel XV
Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen
einen weitergehenden Schutz nicht aus, der
in den Vertragsstaaten für die auf Grund des
Abkommens geschützten . Bezeichnungen auf
Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder
anderer internationaler Vereinbarungen besteht
oder künftig gewährt wird.
Artikel XVI
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden regelmäßig miteinander in Verbindung
bleiben, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung
des Übereinkommens (Artikel V) und
Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung
des Abkommens ergeben könnten.
Artikel XVII
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und
ist unbefristet.
(3) Dieses Abkommen kann von jedem der
beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer
Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt
werden.
(4) Übereinkommen gemäß Artikel V können
schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens
geschlossen werden, treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 21. Juli 1972 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Staribacher
Für die Volksrepublik Ungarn
Biró
PROTOKOLL
DIE HOHEN VERTRAGSSCHLIESSENDEN
PARTEIEN
von dem Wunsche geleitet, die Anwendung gewisser
Vorschriften des Abkommens vom heutigen
Tage über den Schutz von Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und sonstigen
auf die Herkunft hinweisenden Benennungen
landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse
näher zu regeln,
HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN
VEREINBART,
die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens
bilden
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Protokoll unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Juli 1972 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Staribacher
Für die Volksrepublik Ungarn
Birö
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. März 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk sind am 12. Juni 1973 ausgetauscht
worden; das Vertragswerk tritt somit gemäß Art. XVII Abs. 2 des Abkommens am
11. August 1973 in Kraft.