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402_1972 AT

402. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 13 Seefelder Schnellstraße und der B 171 Tiroler Straße im Bereich der Gemeinde Zirl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 402. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 13 Seefelder Schnellstraße und der B 171 Tiroler Straße im Bereich der Gemeinde Zirl

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der S 13 Seefelder Schnellstraße

und der B 171 Tiroler Straße im Bereich

der Gemeinde Zirl wird wie folgt bestimmt

Der neu herzustellende Abschnitt der Straßentrasse

der S 13 Seefelder Schnellstraße beginnt

bei Projekt-km 0,430, etwa 240 m flußaufwärts

der bestehenden Martinsbühler Innbrücke im

Bereich des Grundstückes 2401/1, KG Zirl, kreuzt

die B 171 Tiroler Straße bei Projekt-km 0,650

und verläuft weiter in nordwestlicher Richtung

zum Ehnbach. Im Bereich der Kreuzung der S 13

Seefelder Schnellstraße mit der B 171 Tiroler

Straße wird diese geringfügig in Richtung Norden

verlegt.

Die Trasse der S 13 Seefelder Schnellstraße

führt sodann weiter südlich des Kalvarienberges

in westlicher Richtung entlang des Hangfußes,

überquert den Schloßbach bei Projekt-km 2,200

und mündet bei Projekt-km 2,445 in die Trasse

der S 13 Seefelder Schnellstraße (§ 33 Abs. 5

BStG 1,971).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

und bei der Gemeinde Zirl aufliegenden Planunterlagen

zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf die von der künftigen

Straßentrasse betroffenen Grundstücke Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Planunterlagen zu

entnehmen.

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