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402_1967 AT

402. Verordnung: Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 402. Verordnung: Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

Artikel I

Der gemäß dem § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967 zu schließenden Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung muß der in der Anlage

enthaltene Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

zugrunde liegen.

Artikel II

(1) Der in der Anlage enthaltene Tarif stellt

einen Höchsttarif dar.

(2) Die Versicherer können in ihrem Geschäftsplan

von diesem Höchsttarif, jedoch nicht zum

Nachteil des Versicherungsnehmers, abweichen.

Die Abweichungen dürfen sich nur auf die Prämienbeträge

und die Nebengebühren sowie auf

die Hundertsätze der Zuschläge und Nachlässe

und die Sätze für den Kurztarif beziehen. Durch

das Zusammenwirken dieser Abweichungen darf

die Prämie nach dem Höchsttarif nicht überschritten

werden. Die Vereinbarung der Entrichtung

eines Schadenersatzbeitrages durch den

Versicherungsnehmer gegen Ermäßigung der

Prämie ist jedoch zulässig.

(3) Jeder Versicherer hat den Tarif seines Geschäftsplanes

für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

den er anwenden will, vor dem Inkrafttreten

des Tarifes, bei künftigen Änderungen

desselben spätestens 14 Tage vor dessen Anwendung,

dem Bundesministerium für Finanzen

mit einer ausreichenden Begründung zur Kenntnisnahme

einzureichen. Dieser Tarif darf in

seinem Aufbau vom Höchsttarif nicht abweichen;

es ist nicht zulässig, andere Unterscheidungsmerkmale

für die Tarifierung einzuführen, jedoch

kann derselbe die wahlweise Einführung

einer Versicherung mit Schadenersatzbeitrag

(Abs. 2) vorsehen.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1968 in

Kraft.

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