402. Verordnung: Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
Artikel I
Der gemäß dem § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967 zu schließenden Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung muß der in der Anlage
enthaltene Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
zugrunde liegen.
Artikel II
(1) Der in der Anlage enthaltene Tarif stellt
einen Höchsttarif dar.
(2) Die Versicherer können in ihrem Geschäftsplan
von diesem Höchsttarif, jedoch nicht zum
Nachteil des Versicherungsnehmers, abweichen.
Die Abweichungen dürfen sich nur auf die Prämienbeträge
und die Nebengebühren sowie auf
die Hundertsätze der Zuschläge und Nachlässe
und die Sätze für den Kurztarif beziehen. Durch
das Zusammenwirken dieser Abweichungen darf
die Prämie nach dem Höchsttarif nicht überschritten
werden. Die Vereinbarung der Entrichtung
eines Schadenersatzbeitrages durch den
Versicherungsnehmer gegen Ermäßigung der
Prämie ist jedoch zulässig.
(3) Jeder Versicherer hat den Tarif seines Geschäftsplanes
für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
den er anwenden will, vor dem Inkrafttreten
des Tarifes, bei künftigen Änderungen
desselben spätestens 14 Tage vor dessen Anwendung,
dem Bundesministerium für Finanzen
mit einer ausreichenden Begründung zur Kenntnisnahme
einzureichen. Dieser Tarif darf in
seinem Aufbau vom Höchsttarif nicht abweichen;
es ist nicht zulässig, andere Unterscheidungsmerkmale
für die Tarifierung einzuführen, jedoch
kann derselbe die wahlweise Einführung
einer Versicherung mit Schadenersatzbeitrag
(Abs. 2) vorsehen.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1968 in
Kraft.