401. Verordnung: Änderung der Frischfleisch-Hygieneverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 Abs. 2 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 96/2002, wird verordnet
Die Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 146/2002, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 9 lautet
„(9) Das Bearbeiten von Fleisch, welches noch SRM enthält, darf nur entsprechend den Bedingungen
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2001
(ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) und nur in jenen Betrieben erfolgen, welche hierzu eine Berechtigung
nach der genannten EG-Verordnung besitzen.“
2. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Frisches Fleisch muss in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das
Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, dass Flüssigkeit
aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Fleisch, das gemäß EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001,
in der jeweils geltenden Fassung, eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt
wird, muss bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert
werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass die in §§ 11 und 12 vorgesehenen
Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.“
3. § 14 Abs. 8 lautet
„(8) Beim Transport von Tierkörpern, die noch SRM enthalten, sind die Bedingungen der Verordnung
(EG) Nr. 999/2001 einzuhalten.“
4 . § 14 Abs. 9 und 10 entfallen.
5. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) – höchstens aber
1000 GVE jährlich – schlachten und gegebenenfalls weiter bearbeiten, müssen, sofern sie ihre Erzeugnisse
ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich
der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 entsprechen und von den
anderen Bestimmungen dieser Verordnung nur § 7, § 8, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11,
§ 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung
der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7 und 8 einhalten.“
6. § 15a Abs. 1 lautet
„(1) Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlachtbetriebes (der keine Ausnahmen nach
§ 15 in Anspruch nimmt) sind und die ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und
deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als fünf Tonnen (oder eine entsprechende
Menge Fleisch mit Knochen) beträgt, müssen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich
der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 Abs. 1 entsprechen; von den
anderen in dieser Verordnung genannten Bestimmungen müssen sie nur § 7, § 8 Abs. 5 erster Satz, § 8
Abs. 8, § 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, dass die Räumlichkeiten dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 3
(mit der Maßgabe, dass die Arbeitsräume und der Kühlraum dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 4,
§ 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz), § 9 Abs. 6 und 7, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz),
§ 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 (ausgenommen
die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3,
4, 5, 7 und 8 einhalten.“
7. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 9 Abs. 9, § 14 Abs. 1 und 8, § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1, § 21, die Aufhebung des § 14 Abs. 9
und 10 sowie die Z 2 des Anhanges treten in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 401/2003 mit dem
ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
8. Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt
„§ 21. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
9. Im Anhang, Z 2 (Bakteriologische Probenahme zur Überprüfung von Reinigung und Desinfektion in
Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben) lautet unter der Überschrift „Bakteriologische Verfahren“ der
vierte Satz
„Die Bebrütung muss binnen zwei Stunden nach der Probenahme ausgeführt werden.“