401_1999
AT
401. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinden Gai, Kammern im Liesingtal und St. Peter-Freienstein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 401. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinden Gai, Kammern im Liesingtal und St. Peter-Freienstein
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Der Straßenteil der B 115 Eisen Straße von km 139,50 bis km 139,925 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 20. November
1989, BGBl. Nr. 559, bestimmten – Abschnitt „Trofaiach–Traboch 2. Teil“ für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.