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401_1998 AT

401. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Auf Grund des § 169 Abs. 1 Z 1 und des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),

BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit

der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet

1. Abschnitt

Informationspflichten gemäß Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie des Rates vom

13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG)

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf von Gewerbetreibenden veranstaltete oder

vermittelte Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni

1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, Anwendung.

(2) Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Abs. 1 genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im

voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem

Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden

dauert oder eine Übernachtung einschließt

a) Beförderung,

b) Unterbringung,

c)andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder

Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Prospektangaben

§ 2. (1) Bietet ein Gewerbetreibender auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe

als Reiseveranstalter selbst oder über einen Vermittler die von ihm organisierten Pauschalreisen

in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen an, so haben diese deutlich lesbare, klare und genaue

Angaben zu enthalten über

1. den Firmenwortlaut, die Firmenanschrift und den Produktnamen, soweit dieser im Firmenwortlaut

nicht bereits enthalten ist,

2. die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des § 6,

3.den Reisepreis nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl.

Nr. 146/1992, (Bruttopreis), die Höhe der zu leistenden Anzahlung als absoluter Betrag oder

Prozentsatz des Reisepreises, die Fälligkeit des Restbetrages sowie allfällige Hinweise auf

mögliche Preisänderungen, die sich nach dem Kalkulationsstichtag durch Erhöhung der

Flughafentaxen, Sicherheitsgebühren, Landegebühren und Gebühren in Häfen ergeben können

und

4. folgende Merkmale der angebotenen Reise, soweit sie für diese von Bedeutung sind

a) Bestimmungsort,

b) Transportmittel (Art, Merkmale und Klasse),

c) Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie – soweit

entsprechende Regelungen vorhanden – ihre Zulassung und touristische Einstufung),

d) Mahlzeiten,

e) Reiseroute,

f) Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige jenes(r) Mitgliedstaates(en), in dem (in denen)

die Reise in detaillierten Werbeunterlagen angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche

Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind

g) eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe,

bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens

zugegangen sein muß, daß die Teilnehmerzahl nicht erreicht wurde und die Reise nicht

durchgeführt wird.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem vom

Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- oder Tonträger enthalten sind.

Information vor Vertragsabschluß

§ 3. Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, den Reisenden, bevor

dieser seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, schriftlich oder in

einer anderen geeigneten Form über

1. Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten

wird,

2. die ungefähren Fristen zur Erlangung der Dokumente,

3. die gesundheitspolizeilichen Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,

4. den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur

Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie

5. die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des § 6

zu informieren; soweit die in den Ziffern 2, 4 und 5 genannten Angaben bereits in der vom

Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage

enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben, ist eine gesonderte Information

nicht erforderlich.

Reisebestätigung

§ 4. (1) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei

oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu

übermitteln.

(2) Die Reisebestätigung hat, soweit dies nach der Art der Reise von Bedeutung ist, außer den in § 2

Abs. 1 Z 3 genannten Angaben über den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten sowie über die

Merkmale der Reise nach § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, d, e und g folgende Angaben zu enthalten

1. Bestimmungsort (endgültiger Urlaubsort) und, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfaßt, die

einzelnen Zeiträume und deren Termine;

2. Tag, geplante Zeit und Ort der Abreise sowie der Rückkehr;

3. Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen;

4. Hinweise auf allfällige rechtlich zulässige Preisänderungen (§ 31c Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1993) nach Vertragsabschluß;

5. Sonderwünsche des Reisenden, die zum Vertragsinhalt geworden sind;

6. Firmenwortlaut (Produktname) und Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines

Versicherers;

7. Angaben im Sinne des § 31e Abs. 2 des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1993 sowie Hinweise auf die für die Geltendmachung von

Gewährleistungsansprüchen vom Reisenden einzuhaltende gesetzliche Frist.

(3) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, können ihre Verpflichtungen nach Abs. 2

auch dadurch erfüllen, daß sie auf die in einer vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem

Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthaltenen Angaben verweisen, soweit diese den

Anforderungen der vorgenannten Absätze entsprechen.

(4) Wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Tage vor Reisebeginn abgegeben

wird, sind die Absätze 1 bis 3 nur dann anzuwenden, wenn dies dem Gewerbetreibenden, der die Buchung

entgegennimmt, zumutbar ist und die Angaben nach dem Charakter der Reise für diese von Bedeutung

sind. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Abs. 2 Z 7 bezeichneten

Angaben zu unterrichten.

Information vor Beginn der Reise

§ 5. (1) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden

schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form rechtzeitig vor Beginn der Reise folgendes mitzuteilen

1. Abfahrts- und geplante Ankunftszeiten des Haupttransportmittels, allfällige Zwischenaufenthalte

und Anschlußverbindungen;

2. wenn der Reisende bei der Beförderung einen bestimmten Platz einzunehmen hat, diesen Platz;

3. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder

– wenn nicht vorhanden – der örtlichen Stellen, die dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe

leisten können; wenn auch solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisenden eine Notrufnummer

oder sonstige Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Reiseveranstalter oder dem

Reisevermittler Verbindung aufnehmen kann.

(2) Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist der bei der Buchung angegebenen erziehungsberechtigten

Person eine Kontaktadresse im Zielgebiet bekanntzugeben, über die eine unmittelbare Verbindung zu dem

Minderjährigen oder dem während dessen Aufenthalt Verantwortlichen hergestellt werden kann.

(3) Eine besondere Mitteilung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits

in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten detaillierten

Werbeunterlage oder der Reisebestätigung enthalten ist und zwischenzeitlich keine Änderung erfahren

hat.

2. Abschnitt

Anwendung von Geschäftsbedingungen und deren Aushändigung und Ersichtlichmachung

§ 6. (1) Gewerbetreibende, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als

Veranstalter auftreten und ihre Leistungen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen anbieten, haben

in diesen ersichtlich zu machen, ob sie die vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem

Reisebüro-Ausschuß des Kosumentenpolitischen Beirates beim Bundeskanzleramt empfohlenen

Allgemeinen Reisebedingungen in ihrer letztgültigen Fassung zur Gänze, nur teilweise oder nicht

anerkennen.

(2) Werden die Allgemeinen Reisebedingungen vom Veranstalter zur Gänze anerkannt, so genügt

diesbezüglich ein Hinweis in den Werbeunterlagen im Sinne des Abs. 1.

(3) Anerkennt der Veranstalter die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht, so hat er

in der jeweiligen Werbeunterlage im Sinne des Abs. 1 die abweichenden Bestimmungen wiederzugeben

und sie den entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen gegenüberzustellen.

Hinsichtlich jener Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen, die vom Veranstalter anerkannt

werden, genügt ein diesbezüglicher Hinweis.

(4) Der Veranstalter hat dem Kunden vor Vertragsabschluß ein schriftliches Exemplar der im Fall

eines Vertragsabschlusses zur Anwendung kommenden Geschäftsbedingungen auszuhändigen, sofern

diese nicht bereits in der ausgefolgten Werbeunterlage zur Gänze abgedruckt sind.

(5) Erfolgt die Buchung einer Veranstalterleistung bei einem Vermittler, so trifft diesen die Pflicht

nach Abs. 4.

(6) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe

betrieben wird und in der der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, sind die Allgemeinen

Reisebedingungen (Abs. 1) ersichtlich zu machen. Wenn der Gewerbetreibende die Allgemeinen

Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennt, hat er in einer derartigen Betriebsstätte außerdem

ersichtlich zu machen, welche Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen von ihm nicht

anerkannt werden und welche Bedingungen anstelle der von ihm nicht anerkannten Bestimmungen der

Allgemeinen Reisebedingungen gelten sollen.

3. Abschnitt

Fach- und Fremdensprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

§ 7. (1) Gewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt

wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer,

der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich

zu beschäftigen.

(2) Eine Person ist jedenfalls dann fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse

1. die erfolgreich bestandene Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder

2. den erfolgreichen Abschluß einer höheren Schule oder

3. den erfolgreichen Abschluß einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder

4. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1994) sowie

für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache nachweist.

4. Abschnitt

Schlußbestimmung

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, BGBl. Nr. 599/

1994, soweit sie noch in Geltung steht, außer Kraft.

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