401. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, wird verordnet
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen therapeutischen
und funktionellen Übungen zu vermerken.“
2. Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 1a folgende Z 1b eingefügt
„1b. wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der
3. Klasse der Hauptschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die
Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat
„Er/Sie hat die 8. Schulstufe gemäß § 28 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes erfolgreich
abgeschlossen.“;“
3. Im § 3 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt
„(6a) In das Jahreszeugnis der Polytechnischen Schule oder in einem Anhang zu diesem ist zu
vermerken, ob und in welchem Ausmaß der Schüler in den Fachbereichen nach dem Lehrplan des
Erweiterungsbereichs unterrichtet wurde.“
4. Im § 6 Abs. 3 wird in Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt
„7. ein Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden
Fremdsprache.“
5. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 1b, § 3 Abs. 6a und § 6 Abs. 3 Z 7 dieser Verordnung sowie die
Anlagen 6 und 7 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/1997 treten mit
Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
6. In der Anlage 6 entfällt jeweils die Wendung „/im“.
7. In der Anlage 7 entfällt nach der Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung“ die Wendung „für........................“.