401. Verordnung: Kaninchenfleisch-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 8, des § 1 Abs. 9 und des § 35 Abs. 9 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Fleisch von Hauskaninchen.
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
§ 2. Die Hauskaninchen sind vor der Schlachtung einer Schlachttieruntersuchung gemäß Anhang Kapitel 1 und nach der Schlachtung einer
Fleischuntersuchung gemäß Anhang Kapitel 2 zu unterziehen. Hievon ausgenommen sind Schlachtungen gemäß § 7 Abs. 2.
Kennzeichnung und Veterinärbescheinigungen
§ 3. (1) Hauskaninchen, bei denen anläßlich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung keine Veränderungen festgestellt wurden, sind gemäß Anhang Kapitel 3 als tauglich zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Tiere, bei denen lediglich kurz vor der Schlachtung erlittene Verletzung oder begrenzte Mißbildungen oder andere Abweichungen vom Normalzustand vorliegen, sofern diese Veränderungen eindeutig abgegrenzt sind und vollständig entfernt wurden.
(2) Das Fleischuntersuchungsorgan hat gegebenenfalls auch die Bescheinigungen gemäß Anhang Kapitel 1 2 3, die Sichtvermerke gemäß § 4 Abs. 2 und die sonstigen erforderlichen Veterinärbescheinigungen auszustellen.
Transport
§ 4. (1) Der Transport des Fleisches ist gemäß Anhang Kapitel 4 durchzuführen.
(2) Beim Transport zu Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, ist ein Dokument nach § 14 Abs. 7 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, in der jeweils geltenden Fassung mitzuführen und vom Empfänger gemäß dieser Bestimmung aufzubewahren.
Untaugliches Fleisch
§ 5. Untaugliches Fleisch und Schlachtabfälle sind gemäß dem 7 Abschnitt der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung zu beseitigen.
Sonstige Hygienevorschriften
§ 6. (1) Die Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes — einschließlich die §§ 19 bis 25 — sind auf Hauskaninchen anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist.
(2) Soweit im Anhang zu dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die Gewinnung, die Bearbeitung, die Lagerung und den Transport von Fleisch gemäß § 1 die Bestimmungen der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Tiere müssen im Herkunftsbetrieb regelmäßig einer Kontrolle durch den Amtstierarzt oder Fleischuntersuchungstierarzt hinsichtlich Tierseuchen, Zoonosen und Rückstände unterzogen werden. Diese Kontrollen sind wenigstens einmal jährlich durchzuführen.
Landwirtschaftliche Betriebe
§ 7 (1) Werden durch landwirtschaftliche Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich von den Landwirten oder in deren Auftrag insgesamt weniger als 5000 Tiere
1. direkt ab Hof an den Letztverbraucher (Konsument) oder
2. unter der Deklaration „aus bäuerlicher Schlachtung" unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben, so sind hiebei § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und anstatt der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung die Bedingungen des § 17 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung einzuhalten.
(2) Kaninchenfleisch darf nur dann nach Abs. 1 ohne Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgegeben werden, wenn
1 durch den Betriebsinhaber festgestellt wurde, daß weder vor noch nach der Schlachtung am Tier beziehungsweise Tierkörper Anzeichen einer Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die das Fleisch zum menschlichen Genuß ungeeignet machen, und
2. unzulässige Rückstände gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes nicht zu erwarten sind, und
3. bei der letzten Kontrolle gemäß § 6 Abs. 3 keine Tierseuchen oder Zoonosen oder Rückstände festgestellt wurden.
(3) Die Betriebe nach Abs. 1 sind vom Fleischuntersuchungstierarzt im Sinne des § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu kontrollieren. Der Betriebsinhaber hat dem Fleischuntersuchungstierarzt die für die Kontrolltätigkeit erforderliche Hilfe zu leisten und diesem die für die Kontrollen nötigen Informationen zu geben.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.