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401_1991 AT

401. Verordnung: Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Verordnung: Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

Auf Grund des § 9 Abs. 3 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert

durch das Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl.

Nr. 476/1990, und des § 46 Abs. 1 lit. a des

Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung

der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die Gebühren für gemäß § 9 Abs. 1 des

Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende Untersuchungen

werden in der Anlage festgesetzt.

(2) Wird eine Untersuchung gemäß § 9 Abs. 1 des

Pflanzenschutzgesetzes auf Verlangen des Antragstellers

außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so

erhöhen sich die Untersuchungsgebühren um eine

Pauschale, welche mit 16 Punkten festgesetzt wird.

§ 2. Ein Punkt der in der Anlage und im § 1 Abs. 2

festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von

11 S.

§ 3. Wird für eine Untersuchung gemäß § 9 Abs. 1

des Pflanzenschutzgesetzes eine Dienstreise vorgenommen,

so ist diese, dem Grundsatz der

Kostendeckung entsprechend, zu vergüten.

§ 4. Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht

in der Anlage ausgewiesen sind, sind im Einzelfall

nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und

Sachaufwand) zu verrechnen.

§ 5. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres

entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 6. Die Kosten der Probeeinsendung (Porto,

Fracht, Zoll u. dgl.) sowie der Probezustellung

gehen zu Lasten des Verfügungsberechtigten.

§ 7. Für Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung durchgeführt wurden, sind

die nach der Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über den Gebührentarif

für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 313/1988, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 651/1990 festgesetzten

Gebühren zu entrichten.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in

Kraft.

§ 9. Die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über den Gebührentarif

für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 313/1988, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 651/1990 tritt, soweit im § 7

nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des 31. Juli

1991 außer Kraft.

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