401. Verordnung: Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert
durch das Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl.
Nr. 476/1990, und des § 46 Abs. 1 lit. a des
Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung
der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die Gebühren für gemäß § 9 Abs. 1 des
Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende Untersuchungen
werden in der Anlage festgesetzt.
(2) Wird eine Untersuchung gemäß § 9 Abs. 1 des
Pflanzenschutzgesetzes auf Verlangen des Antragstellers
außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so
erhöhen sich die Untersuchungsgebühren um eine
Pauschale, welche mit 16 Punkten festgesetzt wird.
§ 2. Ein Punkt der in der Anlage und im § 1 Abs. 2
festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von
11 S.
§ 3. Wird für eine Untersuchung gemäß § 9 Abs. 1
des Pflanzenschutzgesetzes eine Dienstreise vorgenommen,
so ist diese, dem Grundsatz der
Kostendeckung entsprechend, zu vergüten.
§ 4. Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht
in der Anlage ausgewiesen sind, sind im Einzelfall
nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und
Sachaufwand) zu verrechnen.
§ 5. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres
entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 6. Die Kosten der Probeeinsendung (Porto,
Fracht, Zoll u. dgl.) sowie der Probezustellung
gehen zu Lasten des Verfügungsberechtigten.
§ 7. Für Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung durchgeführt wurden, sind
die nach der Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft über den Gebührentarif
für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 313/1988, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 651/1990 festgesetzten
Gebühren zu entrichten.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in
Kraft.
§ 9. Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft über den Gebührentarif
für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 313/1988, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 651/1990 tritt, soweit im § 7
nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des 31. Juli
1991 außer Kraft.