401. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 ADR über die Beförderung von Cyanurchlorid (kristallin) in Transportgefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 1 250 Litern
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die für das ADR zuständigen Behörden in
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
kommen überein, die im Jahre 1985 in Wien und
Bonn unterzeichnete Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 532/1985 über die
Beförderung von Cyanurchlorid (kristallin) in
Transportgefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum
von höchstens 1250 Litern, ECE-Ordnungsnummer
1471, wie folgt abzuändern
Der Absatz 3 erhält folgende Fassung
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens
jedoch bis zum Inkrafttreten der ADR-Vorschriften
für Großpackmittel (IBC) aus Kunststoffen."
Wien, den 11. Juni 1990
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bonn, den 9. April 1990
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier