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401_1990 AT

401. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 ADR über die Beförderung von Cyanurchlorid (kristallin) in Transportgefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 1 250 Litern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 ADR über die Beförderung von Cyanurchlorid (kristallin) in Transportgefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 1 250 Litern

(Übersetzung)

Die für das ADR zuständigen Behörden in

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

kommen überein, die im Jahre 1985 in Wien und

Bonn unterzeichnete Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 532/1985 über die

Beförderung von Cyanurchlorid (kristallin) in

Transportgefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum

von höchstens 1250 Litern, ECE-Ordnungsnummer

1471, wie folgt abzuändern

Der Absatz 3 erhält folgende Fassung

„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf

Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens

jedoch bis zum Inkrafttreten der ADR-Vorschriften

für Großpackmittel (IBC) aus Kunststoffen."

Wien, den 11. Juni 1990

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Bonn, den 9. April 1990

Die für das ADR zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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