401. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats
hat Italien am 30. Juni 1989 seine Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über die Überstellung
verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/
1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 629/1988) hinterlegt.
Italien hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
folgende Erklärungen abgegeben
„Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens
schließt Italien die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1
lit. b desselben Übereinkommens vorgesehenen
Verfahrens aus.
Gemäß Art. 3 Abs. 4 schließt für Italien der
Begriff ,Staatsangehöriger' im Sinne des vorliegenden
Übereinkommens auch die Staatenlosen ein,
die auf dem italienischen Staatsgebiet ihren Wohnsitz
haben.
Gemäß Art. 17 Abs. 3 verlangt Italien, daß die
Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen
Unterlagen mit einer Übersetzung in die italienische
Sprache oder in eine der Amtssprachen des
Europarats versehen sind."