Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
401_1989 AT

401. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats

hat Italien am 30. Juni 1989 seine Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über die Überstellung

verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/

1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 629/1988) hinterlegt.

Italien hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

folgende Erklärungen abgegeben

„Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens

schließt Italien die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1

lit. b desselben Übereinkommens vorgesehenen

Verfahrens aus.

Gemäß Art. 3 Abs. 4 schließt für Italien der

Begriff ,Staatsangehöriger' im Sinne des vorliegenden

Übereinkommens auch die Staatenlosen ein,

die auf dem italienischen Staatsgebiet ihren Wohnsitz

haben.

Gemäß Art. 17 Abs. 3 verlangt Italien, daß die

Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen

Unterlagen mit einer Übersetzung in die italienische

Sprache oder in eine der Amtssprachen des

Europarats versehen sind."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →