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401. Bundesgesetz: Körperschaftsteuergesetz 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Bundesgesetz: Körperschaftsteuergesetz 1988 — KStG 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL

PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

1. ABSCHNITT

Arten der Steuerpflicht

§ 1. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

§ 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften

des öffentlichen Rechts

§ 3. Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht

§ 4. Beginn und Ende der Steuerpflicht

2. ABSCHNITT

Befreiungen

§ 5. Befreiungen

§ 6. Pensions- und Unterstützungskassen

2. TEIL

EINKOMMEN

3. ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

§ 7. Einkommen, Einkommensermittlung

§ 8. Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung

§ 9. Organschaft

§ 10. Befreiung für Beteiligungserträge

§ 11. Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

§ 12. Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

4. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 13. Rückvergütungen bei Verbrauchergenossenschaften

5. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Banken

§ 14. Haftrücklage

6. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen

§ 15. Versicherungstechnische Rückstellungen

§ 16. Risikorücklage

§ 17. Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)

7. ABSCHNITT

Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der

Steuerpflicht

§ 18. Beginn und Ende einer Steuerbefreiung

§ 19. Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

§ 20. Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung

3. TEIL

BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER

STEUERPFLICHT

§ 21. Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

4. TEIL

TARIF UND BESONDERE ABZÜGE

§ 22. Steuersatz

§ 23. Sanierungsgewinn und Freibetrag für begünstigte

Zwecke

5. TEIL

ERHEBUNG DER STEUER

§ 24. Erhebung der Steuer

6. TEIL

VERWEISE AUF ANDERE BUNDESGESETZE

§ 25. Verweise auf andere Bundesgesetze

7. TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 26. Inkrafttreten und Aufhebung

§ 27. Vollziehung

1. TEIL

PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

1. ABSCHNITT

Arten der Steuerpflicht

Unbeschränkte und beschränkte

Steuerpflicht

§ 1. (1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur

Körperschaften.

(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften,

die im Inland ihre Geschäftsleitung oder

ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung)

haben. Als Körperschaften gelten

1. Juristische Personen des privaten Rechts.

2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften

des öffentlichen Rechts (§ 2).

3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,

Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen

(§ 3).

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf

alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des

§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(3) Beschränkt steuerpflichtig sind

1. Körperschaften, die im Inland weder ihre

Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 der

Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren

Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1. Als Körperschaften

gelten

a) Körperschaften, Personenvereinigungen

und Vermögensmassen, die einer inländischen

juristischen Person vergleichbar

sind.

b) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,

Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen

(§ 3).

2. Inländische Körperschaften des öffentlichen

Rechts mit ihren Einkünften im Sinne des § 21

Abs. 2.

3. Körperschaften im Sinne des Abs. 2 Z l,

soweit sie von der unbeschränkten Körper-

schaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften

im Sinne des § 21 Abs. 2.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften

des öffentlichen

Rechts

§ 2. (1) Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft

des öffentlichen Rechts ist jede Einrichtung,

die

— wirtschaftlich selbständig ist und

— ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen

privatwirtschaftlichen Tätigkeit von

wirtschaftlichem Gewicht und

— zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle

des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen

wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen

Vorteilen und

— nicht der Land- und Forstwirtschaft (§ 21 des

Einkommensteuergesetzes 1988)

dient. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht

erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt

stets als Gewerbebetrieb.

(2) Als Betrieb gewerblicher Art gelten auch

1. Die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der

die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen

sind.

2. Die entgeltliche Überlassung eines Betriebes

gewerblicher Art.

(3) Versorgungsbetriebe einer Körperschaft des

öffentlichen Rechts werden als einheitlicher Betrieb

gewerblicher Art behandelt, wenn sie organisatorisch

zusammengefaßt sind und unter einer gemeinsamen

Leitung stehen. Versorgungsbetrieb ist nur

ein Betrieb, der die Bevölkerung mit

— Wasser oder

— Gas oder

— Elektrizität oder

— Wärme

versorgt oder der

— dem öffentlichen Verkehr einschließlich des

Rundfunks oder

— dem Hafenbetrieb

dient.

(4) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann

unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine

Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Betriebe,

die von juristischen Personen des privaten Rechts

geführt werden, sind nach den für diese Rechtsform

geltenden Vorschriften zu besteuern. Sind an

der juristischen Person des privaten Rechts unmittelbar

oder mittelbar ausschließlich Körperschaften

des öffentlichen Rechts beteiligt, gelten in einem

gesonderten Rechnungskreis geführte Tätigkeiten

im Sinne des Abs. 3 als einheitliche Tätigkeit, auch

wenn bei den einzelnen Tätigkeiten die Absicht

fehlt, Gewinne zu erzielen. Auf das Zusammenfassen

derartiger Tätigkeiten in einer juristischen Person

des privaten Rechts ist § 8 Abs. 2 nicht anzuwenden.

(5) Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne

des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend

der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb).

Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist

insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen

handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger

auf Grund gesetzlicher oder behördlicher

Anordnung verpflichtet ist. Als Hoheitsbetriebe

gelten insbesondere Wasserwerke, wenn sie

überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen,

Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe,

Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung,

zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung,

zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur

Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.

Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht

§ 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,

Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen

sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen

weder nach diesem Bundesgesetz noch nach

dem Einkommensteuergesetz 1988 unmittelbar bei

einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.

Beginn und Ende der Steuerpflicht

§ 4. (1) Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2

Z 1 sind ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem

die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag

oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig

nach außen in Erscheinung treten. Der

Beginn der Steuerpflicht der Körperschaften im

Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 richtet sich nach den

§§ 2 und 3.

(2) Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 sind

bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die

Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu

jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen

auf andere übergegangen ist.

2. ABSCHNITT

Befreiungen

§ 5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht

sind befreit

1. — Die Österreichischen Bundesbahnen und

— die staatlichen Monopolbetriebe,

soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form

gekleidet sind.

2. Die Oesterreichische Nationalbank.

3. Banken im Sinne des Kreditwesengesetzes,

wenn folgende Voraussetzungen zutreffen

a) Der genehmigte Geschäftsgegenstand

darf ausschließlich in der Übernahme

von Bürgschaften und sonstigen Haftungen

für Kredite und Darlehen mit oder

ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren

Zinsenzuschüssen sowie in der

Durchführung allfälliger sonstiger

Zuschußaktionen des Bundes oder eines

Landes bestehen.

b) Die Bank darf nach der Satzung oder der

sonstigen Rechtsgrundlage und der tatsächlichen

Geschäftsführung keinen

Gewinn anstreben; ihre Eigentümer oder

Anteilseigner dürfen keine Gewinnanteile

oder sonstigen Zuwendungen aus

Mitteln der Bank erhalten.

c) Die Bank darf keine Person durch. Verwaltungsausgaben,

die dem Zweck der

Bank fremd sind, und kein Vorstandsmitglied,

keinen Geschäftsführer und kein

Aufsichtsratsmitglied durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigen.

d) Bei Auflösung der Bank dürfen die

Eigentümer oder Anteilseigner jene

Kapitalanteile nicht zurückerhalten, die

zur Deckung von Verlusten aus im Zeitpunkt

der Auflösung bestehenden Verpflichtungen

aus Bürgschaften und sonstigen

Haftungen benötigt werden; das

restliche Vermögen der Bank darf nur im

Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes

verwendet werden.

4. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des

§ 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich

des einem Beteiligungsfonds ab dem

Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien

(§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes)

zuzurechnenden Teiles des Einkommens,

wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein

gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf

eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft

entfallenden Ausschüttungen des

Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2

des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig.

5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten

der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3

des Bundes-Verfassungsgesetzes), weiters

Siedlungsträger, wenn und soweit sie nach

den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen

Siedlungs-Grundsatzgesetzes

erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften

anerkannt sind.

Sie sind insoweit unbeschränkt steuerpflichtig,

als sie

— einen Gewerbebetrieb unterhalten, der

über den Umfang eines Nebenbetriebes

hinausgeht, oder

— einen solchen Gewerbebetrieb verpachten,

oder

— Grundstücke entgeltlich für andere als

land- und forstwirtschaftliche Zwecke

zur Nutzung überlassen.

6. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2, die

der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger

oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der

§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenofdnung dienen.

7. Rechtsfähige Pensions-, Unterstützungs- und

Hilfskassen nach Maßgabe des § 6.

8. Kleine Versicherungsvereine im Sinne des

§ 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die

nicht unter Z 7 fallen, wenn ihre Beitragseinnahmen

im Durchschnitt der letzten drei

Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr

endenden Wirtschaftsjahres)

60000 S jährlich nicht überstiegen haben.

9. a) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

deren Zweck und tatsächlicher

Geschäftsbetrieb sich auf die gemeinschaftliche

Benutzung land- und forstwirtschaftlicher

Betriebseinrichtungen

oder Betriebsgegenstände durch ihre

Mitglieder beschränkt (zB Zucht-,

Weide-, Maschinengenossenschaften).

b) Winzergenossenschaften, deren tatsächlicher

Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung

oder Verwertung der von den

Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen

Erzeugnisse beschränkt,

wenn die Bearbeitung oder Verwertung

im Bereich der Landwirtschaft liegt.

Die Steuerbefreiung geht nicht verloren,

wenn die Genossenschaften im Rahmen

ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte tätigen.

10. Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

als gemeinnützig

anerkannt sind, wenn sich der Betrieb auf

Geschäfte im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 des

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beschränkt.

Tätigen sie Geschäfte außerhalb

der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

bezeichneten Art, ausgenommen

die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen

und die entgeltliche Überlassung

unbeweglichen Vermögens, hat die

Finanzlandesdirektion auf Antrag die unbeschränkte

Steuerpflicht bescheidmäßig auf

diese Geschäfte unter der Auflage zu

beschränken, daß für diese Geschäfte ein

gesonderter Rechnungskreis besteht. Weiters

hat die Finanzlandesdirektion im Zweifelsfall

auf Antrag festzustellen, ob ein geplantes

Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

fällt oder

nicht. § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

bleibt unberührt. Der jeweilige

Antrag ist vor Aufnahme dieser Geschäfte zu

stellen.

Pensions- und Unterstützungskassen

§ 6. (1) Pensionskassen sind von der Körperschaftsteuer

befreit, wenn sie

— einer staatlichen Aufsicht unterliegen und

— für einen Kreis von mindestens 1000 Leistungsberechtigten

bestimmt sind und

— folgende Voraussetzungen erfüllen

1. Die Satzung muß folgende Regelungen enthalten

a) Die Kasse muß einen Rechtsanspruch auf

Leistungen zwecks Alters- und Hinterbliebenenversorgung

gewähren. Wird zusätzlich

eine Invaliditätsversorgung gewährt,

muß auch ein Rechtsanspruch auf diese

Versorgung bestehen.

b) Der Kreis der Leistungsberechtigten der

Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere

Zugehörige der Betriebe eines Arbeitgebers

oder mehrerer Arbeitgeber

beschränken (Trägerunternehmen). Zu

den Zugehörigen zählen auch Ehegatten-

und Kinder (§ 106 des Einkommensteuergesetzes

1988).

c) Beiträge der Leistungsberechtigten dürfen

die Summe der jährlichen Beiträge des

Trägerunternehmens nicht übersteigen.

Dies gilt nicht, solange das Trägerunternehmen

die Beitragsleistungen unterbricht

(§ 4 Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes

1988).

d) Die Pensionszusagen der Kasse dürfen

80% des letzten laufenden Aktivbezugs

nicht übersteigen.

e) Der Leistungsberechtigte muß auch bei

Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen

Rechtsanspruch auf die Pension besitzen

(Unverfallbarkeit), wenn er mehr als fünf

Jahre Leistungsberechtigter war.

f) Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor

Eintritt des Versicherungsfalles dürfen die

Ansprüche des Leistungsberechtigten aus

eigenen Beiträgen und aus unverfallbar

gewordenen Arbeitgeberbeiträgen abgefunden

oder auf eine andere Pensionskasse

übertragen werden.

g) Nach Eintritt des Versicherungsfalles dürfen

abgefunden werden

— geringfügige Leistungen und

— Leistungen zur Hinterbliebenenversorgung.

h) Den leistungsberechtigten Arbeitnehmern

muß das Recht zustehen, an der Verwaltung

sämtlicher Beträge, die der Kasse

zufließen, mitzuwirken.

2. Die tatsächliche Geschäftsführung der Kasse

muß auf die Erfüllung der in der Satzung

unter Beachtung der Z 1 festgelegten Zwecke

eingestellt sein.

(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen,

die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen

gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter

folgenden Voraussetzungen befreit

1. Der Kreis der Leistungsberechtigten der

Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere

Zugehörige der Betriebe

— eines Arbeitgebers oder

— mehrerer finanziell verbundener Unternehmen

beschränken (Trägerunternehmen). Zu den

Zugehörigen zählen auch deren Angehörige.

Angehörige sind nur der Ehegatte und Kinder

(§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1988).

2. Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in

den Satzungen oder Geschäftsbedingungen

der Kasse genau bezeichnet werden. Die

Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus

dem Unternehmer oder dessen Angehörigen

(Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den

Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z l)

zusammensetzen.

3. Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung

des Vermögens und der Einkünfte der

Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich

dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.

4. Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu

laufenden Beiträgen oder zu sonstigen

Zuschüssen verpflichtet sein.

5. Die Leistungen der Kasse dürfen folgende

Beträge nicht übersteigen

Als Pension (Pensionszuschuß)

16000 S jährlich,

als Witwengeld 12000 S jährlich,

als Waisengeld 4800 S jährlich

für jede Waise,

als Sterbegeld 2000 S als

Gesamtleistung.

Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der

Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem

Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit

liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger

zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen,

die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen

Lage nicht bestreiten kann.

6. Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des

Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und

tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung

sämtlicher Beträge, die der Kasse

zufließen, beratend mitzuwirken.

7. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen

satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten

zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen

nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung

verwendet werden.

(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den

Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im

Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die

Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden

Kalender(Wirtschafts)jahres ein.

2. TEIL

EINKOMMEN

3. ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

Einkommen, Einkommensermittlung

§ 7. (1) Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen

zugrunde zu legen, das der unbeschränkt

Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres

bezogen hat.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte

aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1988 aufgezählten Einkunftsarten nach

Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen

Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben

(§ 8 Abs. 4), der Sanierungsgewinne

(§ 23 Z 1) sowie des Freibetrages für begünstigte

Zwecke (§ 23 Z 2). Wie das Einkommen zu ermitteln

ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz

1988 und diesem Bundesgesetz.

(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der

Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften

zur Buchführung verpflichtet sind, sind alle Einkünfte

(§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23

Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen.

Bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach

handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung

verpflichtet sind, und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

ist der Gewinn nach § 5

des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

(4) Bei unter Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen

bleiben Gewinne aus der Veräußerung einer internationalen

Schachtelbeteiligung insoweit außer

Ansatz, als weder für die gesamte Beteiligung noch

für Teile hievon der niedrigere Teilwert angesetzt

worden ist (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes

1988). Eine internationale Schachtelbeteiligung

liegt vor, wenn der Steuerpflichtige an ausländischen

Gesellschaften, die einer inländischen

Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, nachweislich

in Form von Gesellschaftsanteilen seit mindestens

zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des

Einkommens maßgebenden Bilanzstichtag ununterbrochen

und unmittelbar mindestens zu einem

Viertel beteiligt ist. Die Frist von zwölf Monaten

gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung

erworben worden sind, soweit sich das

Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.

(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr.

Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich

mit dem Kalenderjahr.

(6) Steuerpflichtige, die nach handelsrechtlichen

Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind,

und buchführende Steuerpflichtige, die Land- und

Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr

abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in

diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens

für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen,

in dem das Wirtschaftsjahr endet. § 2 Abs. 6

und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung

§ 8. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben

Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer

Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als

Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft

geleistet werden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es

ohne Bedeutung, ob das Einkommen

— im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen

verteilt oder

— entnommen oder

— in anderer Weise verwendet wird.

(3) Eine Einkommensverwendung ist auch anzunehmen

bei

1. Ausschüttungen jeder Art

— auf Partizipationskapital im Sinne des

Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes

sowie

— auf Genußrechte, mit denen das Recht auf

Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn

des Steuerpflichtigen verbunden

ist.

2. Rückvergütungen, die von Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften in Form von

Kaufpreisrückvergütungen, Kaufpreisnachzahlungen

oder Unkostenvergütungen

gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft

erwirtschaftet wurden. Dies gilt auch

für Rückvergütungen der Verbrauchergenossenschaften,

die das im § 13 genannte Höchstausmaß

übersteigen.

3. Zuwendungen des Organträgers (§ 9 Abs. 3)

an Gesellschafter der Organgesellschaft (§ 9

Abs. 2) als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen

(Dividendengarantie). Dies gilt

auch, wenn die Voraussetzungen des § 9 nicht

vorliegen.

(4) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung

des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen,

soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten

darstellen

1. Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und

7 des Einkommensteuergesetzes 1988.

2. Bei Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und

Wirtschafugenossenschaften die Vermögensteuer

und die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz.

Dies gilt für andere

Steuerpflichtige, die Partizipationskapital ausgeben,

anteilig im Verhältnis des eingezahlten

Partizipationskapitals zum gesamten Eigenkapital

(§ 12 Abs. 4 und 6 des Kreditwesengesetzes,

§§ 34, 41 und 73 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes).

Dieses Verhältnis ist auf

Grund der Werte des Jahresabschlusses des

vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu ermitteln

und ist bis zum Ende jenes Wirtschaftsjahres

maßgebend, in dem neues Partizipationskapital

eingezahlt wird.

3. Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6

und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt

nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen

infolge einer wesentlichen Ände-

rung der organisatorischen und wirtschaftlichen

Struktur im Zusammenhang mit einer

wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur

auf entgeltlicher Grundlage nach

dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich

nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf).

Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum

Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen

mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen

Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen.

Organschaft

§ 9. (1) Besteht zwischen einer Organgesellschaft

(Abs. 2) und dem Organträger (Abs. 3) ein Ergebnisabführungsvertrag

(Abs. 4), dann ist der steuerlich

ermittelte Gewinn (Verlust) der Organgesellschaft

dem Organträger zuzurechnen. Sonderausgaben

der Organgesellschaft mit Ausnahme von

vororganschaftlichen Verlusten sind beim Organträger

abzuziehen.

(2) Organgesellschaften sind unbeschränkt steuerpflichtige

— Kapitalgesellschaften oder

— Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

die dem Organträger nach dem Gesamtbild der tatsächlichen

Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich

und organisatorisch derart untergeordnet sind, daß

sie keinen eigenen Willen haben. Die Anteile der

Organgesellschaft, die die finanzielle Eingliederung

bewirken, müssen unmittelbar im Eigentum des

Organträgers stehen. Die Merkmale der Unterordnung

müssen ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres

der Organgesellschaft gegeben sein.

(3) Organträger sind unbeschränkt steuerpflichtige

— Kapitalgesellschaften,

— Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

— Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im

Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes

oder

— Banken im Sinne des Kreditwesengesetzes,

wenn sie Körperschaften sind,

die die Merkmale der Überordnung im Sinne des

Abs. 2 erfüllen. Organgesellschaften können

Organträger sein.

(4) Der Ergebnisabführungsvertrag ist eine Vereinbarung,

in der sich die Organgesellschaft verpflichtet,

ihren ganzen Gewinn auf den Organträger

zu übertragen und der Organträger sich verpflichtet,

den ganzen Verlust der Organgesellschaft

zu übernehmen. Die Verpflichtung gilt auch dann

als erfüllt, wenn die Organgesellschaft

— Rücklagen mit steuerlicher Wirkung oder

— gesetzliche Rücklagen oder

— andere Rücklagen in wirtschaftlich begründeten

Fällen

bildet. Der Vertrag muß vor dem Bilanzstichtag

jenes Jahres abgeschlossen werden, für das er erstmals

gelten soll.

(5) Das steuerliche Ergebnis der Organgesellschaft

im Sinne des Abs. 1 ist jenem Wirtschaftsjahr

des Organträgers zuzurechnen, in das der Bilanzstichtag

des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft

fällt.

Befreiung für Beteiligungserträge

§ 10. Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge

befreit. Beteiligungserträge sind

1. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer

Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften

und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

in Form von Gesellschafts- und

Genossenschaftsanteilen.

2. Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften nach § 8

Abs. 3 Z 2.

3. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer

Beteiligung an inländischen Körperschaften in

Form von Genußrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1).

4. Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital

im Sinne des Kreditwesengesetzes

und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

5. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer

internationalen Schachtelbeteiligung (§ 7

Abs. 4).

Abzugsfähige Aufwendungen und

Ausgaben

§ 11. (1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch

folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im

Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988

1. Bei unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen

die von ihnen zu tragenden Aufwendungen,

soweit sie mit Einlagen und Beiträgen

(§ 8 Abs. 1) in unmittelbarem wirtschaftlichen

Zusammenhang stehen.

2. Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Rückvergütungen nach § 13.

3. Bei Banken die Zuführung zur Haftrücklage

nach § 14.

4. Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen

zu versicherungstechnischen Rückstellungen

und Rücklagen sowie die Gewährung von

Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)

nach den §§ 15 bis 17.

(2) Ist eine nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen

befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt

steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung

der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur

insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen

Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem

wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Nichtabzugsfähige Aufwendungen

und Ausgaben

§ 12. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen

nicht abgezogen werden

1. Die Aufwendungen für die Erfüllung von

Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch

Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung

vorgeschrieben sind.

2. Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b des

Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht

schon unter § 8 Abs. 2 fallen, soweit sie nach

allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen

hoch sind.

3. Repräsentationsaufwendungen nach § 20

Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes

1988.

4. Geld- und Sachzuwendungen nach § 20

Abs. 1 Z 5 des Einkommensteuergesetzes

1988.

5. Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen

oder kirchlichen Zwecken und andere

freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit

sie nicht nach § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes

1988 oder nach § 8

Abs. 4 Z 1 abzugsfähig sind.

6. Die Steuern vom Einkommen und sonstige

Personensteuern sowie die Abgabe nach dem

Erbschaftssteueräquivalentgesetz, soweit sie

nicht unter § 8 Abs. 4 Z 2 fallen, und die

Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen

entfällt.

7. Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an

Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates

oder andere mit der Überwachung der

Geschäftsführung beauftragte Personen für

diese Funktion gewährt werden. Dies gilt

auch für Reisekostenersätze, soweit sie die im

§ 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988

angeführten Sätze übersteigen.

(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte

Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie

mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen

und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen

Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

4. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Rückvergütungen bei Verbrauchergenossenschaften

§ 13. Verbrauchergenossenschaften können bei

der Ermittlung des Gewinnes Vergütungen abziehen,

die bei Beginn des Wirtschaftsjahres dem

Grunde und der Höhe nach feststehen und den

Mitgliedern daher bei Bezug der Ware einen genau

bezeichneten Rechtsanspruch auf die Auszahlung

der Rückvergütung gewähren, soweit sie 1% des

Mitgliederumsatzes nicht übersteigen.

5. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Banken

Haftrücklage

§ 14. (1) Die Zuführung zur Haftrücklage (§ 12

Abs. 10 des Kreditwesengesetzes) ist insoweit

abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage das

arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen

(§ 24 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes) für die vor

dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate

des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und

der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter

Rückstellungen um nicht mehr als 15 % übersteigen.

(2) Die bestimmungsgemäße Verwendung der

Haftrücklage bleibt bei der Ermittlung des Einkommens

außer Ansatz, die nächstfolgenden Zuführungen

zur Rücklage sind in Höhe der bestimmungsgemäß

verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.

(3) Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen

ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig,

als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich

einer Sonderhaftrücklage (Abschnitt I Art. III

Abs. 2 Z 2 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/

1986) übersteigt.

6. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen

Versicherungstechnische Rückstellungen

§ 15. (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen

Rückstellungen sind insoweit abzugsfähig,

als es sich um echte Schuldposten oder um Posten

handelt, die der Rechnungsabgrenzung dienen.

Dabei dürfen die versicherungstechnischen Rückstellungen

den Betrag nicht übersteigen, der zur

Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am

Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen

erforderlich ist.

(2) Zuführungen zu Rückstellungen zum Ausgleich

des schwankenden Jahresbedarfes sind insbesondere

unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig

1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden

Versicherungszweig mit erheblichen

Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen

sein.

2. Die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen

nicht durch die Prämien ausgeglichen werden.

Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden

Versicherungsverträgen herrühren

und dürfen nicht durch Rückversicherungen

gedeckt sein.

Risikorücklage

§ 16. Die Zuführung zur Risikorücklage gemäß

§ 73 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist

abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklage erhöht

den Gewinn oder vermindert den Verlust des

betreffenden Wirtschaftsjahres.

Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)

§ 17. (1) Für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen),

die auf Grund des Ergebnisses des

direkten Versicherungsgeschäftes im Eigenbehalt

gewährt werden, gilt folgendes

1. Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)

im Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsgeschäft

mit Prämienrückgewähr

sind abzugsfähig.

2. Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)

in anderen Versicherungszweigen sind

nur insoweit abzugsfähig, als sie in diesen

Versicherungszweigen insgesamt die auf das

Wirtschaftsjahr entfallenden Prämieneinnahmen

— zuzüglich einer Verminderung der versicherungstechnischen

Rückstellungen und

der den versicherungstechnischen Rückstellungen

einschließlich der Rückstellungen

für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)

zuzuordnenden

Nettoerträge der Kapitalanlagen, und

— abzüglich der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden

Versicherungsleistungen, Erhöhungen

der versicherungstechnischen

Rückstellungen und Aufwendungen für

den Versicherungsbetrieb

nicht übersteigen. Bei Versicherungsunternehmen,

die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft

betreiben, ist das Rückversicherungsgeschäft

dem direkten Versicherungsgeschäft

gleichzuhalten.

(2) Für Rückstellungen für Prämienrückerstattungen

(Gewinnbeteiligungen) gilt folgendes

1. Zuführungen sind bei Zutreffen der Voraussetzungen

des Abs. 1 abzugsfähig,

— wenn die ausschließliche bestimmungsgemäße

Verwendung dieser Rückstellungen

nach dem Geschäftsplan gesichert ist und

— soweit die noch nicht verwendeten Rückstellungen

das unter Bedachtnahme auf

eine kontinuierliche Prämienrückerstattung

für Leistungen aus den am Bilanzstichtag

laufenden Versicherungsverträgen

erforderliche Ausmaß nicht übersteigen.

2. Jene Teile der Rückstellungen gelten als

bereits verwendet, die spätestens bei Genehmigung

des Abschlusses des Wirtschaftsjahres

durch die satzungsmäßig zuständigen Organe

mit der Maßgabe beschlossen werden, daß sie

spätestens an dem auf die Beschlußfassung

folgenden Bilanzstichtag oder in dem auf die

Beschlußfassung folgenden Kalenderjahr

— den einzelnen Versicherungsnehmern gutzuschreiben

oder

— bis zum Ende des auf die Beschlußfassung

folgenden Kalenderjahres bar auszuzahlen

oder

— auf fällig werdende Prämien anzurechnen

sind.

3. Die ausschließliche Verwendung der Rückstellungen

für Prämienrückerstattungen

(Gewinnbeteiligungen) im Lebens-, Kranken- oder

Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr

gilt auch insoweit als gesichert,

als Beträge nach dem Geschäftsplan mit

Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde

in Ausnahmefällen aus diesen Rückstellungen

entnommen werden dürfen, um die

dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen

aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

(3) Versicherungsunternehmen haben mindestens

10% des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes

1988 und dieses Bundesgesetzes

ermittelten Gewinnes zu versteuern, von dem der

für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht

abgezogen ist.

7. ABSCHNITT

Einkommensennittlung bei Beginn und Ende der

Steuerpflicht

Beginn und Ende einer Steuerbefreiung

§ 18. (1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige

Körperschaft von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht

befreit, hat sie zum Zeitpunkt

des Endes der Steuerpflicht den Buchwert der

Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem

gemeinen Wert dieser Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen

und den Unterschiedsbetrag der Besteuerung

zugrunde zu legen. Von diesem Unterschiedsbetrag

ist bei einem nicht unter § 7 Abs. 3 fallenden

Steuerpflichtigen der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4

des Einkommensteuergesetzes 1988 abzuziehen.

(2) Wird eine von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht

befreite Körperschaft unbeschränkt

steuerpflichtig, hat sie auf den Beginn der

Steuerpflicht den gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter

des Betriebsvermögens anzusetzen. Ist Grund

und Boden innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft

worden, dann sind aber seine Anschaffungskosten

fortzuführen.

(3) Beginnt oder endet die unbeschränkte Steuerpflicht

nicht zur Gänze, gelten die Abs. 1 und 2 für

die betroffenen Teile.

Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

§ 19. (1) Erfolgt bei einem unter § 7 Abs. 3 fallenden

Steuerpflichtigen, der seine Auflösung

beschlossen hat, tatsächlich die Abwicklung, ist der

Besteuerung der Liquidationsgewinn zugrunde zu

legen.

(2) Liquidationsgewinn ist der im Zeitraum der

Abwicklung erzielte Gewinn, der sich aus der

Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens

und des Abwicklungs-Anfangsvermögens

ergibt.

(3) Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre

nicht übersteigen. Das Finanzamt kann diesen Zeitraum

in berücksichtigungswürdigen Fällen auf

Antrag verlängern.

(4) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung

kommende Vermögen. Sind im Abwicklungs-

Endvermögen nicht veräußerte Wirtschaftsgüter

enthalten, sind sie mit dem gemeinen Wert

anzusetzen.

(5) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das

Betriebsvermögen, das am Schluß des der Auflösung

vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach den

Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen

war. Wird die Auflösung im Wirtschaftsjahr

der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist

Abwicklungs-Anfangsvermögen das eingezahlte

Kapital.

(6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen

die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.

(7) Erfolgt bei einem nicht unter Abs. 1 fallenden

Steuerpflichtigen die Abwicklung, richtet sich die

Steuerpflicht nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes

1988 und dieses Bundesgesetzes.

Verschmelzung (Fusion) und

Umwandlung

§ 20. (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft

mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf

einen anderen über, ist § 19 anzuwenden.

(2) Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes

tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden

Vermögens der Wert der für die Übertragung des

Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem

Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung

aber nicht vor der Eintragung im Handelsregister.

Soweit eine Gegenleistung in Form von neuen

Gesellschaftsanteilen nicht gewährt wird, ist der

Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener

unkörperlicher Wirtschaftsgüter

anzusetzen.

(3) Die Liquidationsbesteuerung unterbleibt

insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind

1. Das Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft

muß als Ganzes auf eine andere

inländische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung

von Gesellschaftsrechten der übernehmenden

Gesellschaft übergehen.

2. Es muß sichergestellt sein, daß der nicht der

Liquidationsbesteuerung unterzogene Gewinn

später der Körperschaftsteuer unterliegt.

3. TEIL

BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER

STEUERPFLICHT

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

§ 21. (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im

Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes

1. Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte

im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes

1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln

sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz

1988 und diesem Bundesgesetz.

2. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die hinsichtlich

einer Betriebsstätte nach handelsrechtlichen

Vorschriften zur Buchführung verpflichtet

sind, sind alle der Betriebsstätte zuzurechnenden

Einkünfte als gewerbliche Einkünfte

zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des

Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

(2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des

§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht

auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug

erhoben wird. Dies gilt nicht

— für Beteiligungserträge im Sinne des § 10 und

— für Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds

(§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes).

4. TEIL

TARIF

Steuersatz

§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen

(§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte

beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des

§ 21 Abs. 1 beträgt 30%.

(2) Wenn das Einkommen oder der Gesamtbetrag

der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger

nicht durch 100 S teilbar sind, dann sind Restbeträge

bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und

Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu

rechnen.

Sanierungsgewinn und Freibetrag für begünstigte

Zwecke

§ 23. Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 7

Abs. 2) oder des Gesamtbetrages der Einkünfte

beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21

Abs. 1 sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8

Abs. 4) auszuscheiden

1. Jene Einkommensteile, die durch Vermehrungen

des Betriebsvermögens infolge eines

gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden

zum Zwecke der Sanierung entstanden

sind.

2. Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ein

Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens

jedoch 100000 S.

5. TEIL

ERHEBUNG DER STEUER

§ 24. (1) Die Körperschaftsteuer wird nach

Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum)

nach dem Einkommen oder dem Gesamtbetrag der

Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne

des § 21 Abs. 1 veranlagt, das der Steuerpflichtige

in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

(2) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die

dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt

Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten,

außer es ergibt sich aus den Vorschriften

des Einkommensteuergesetzes 1988, daß eine Veranlagung

zu erfolgen hat.

(3) Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes

1988 über die Veranlagung und die Entrichtung

der Steuer sind entsprechend anzuwenden.

6. TEIL

VERWEISE AUF ANDERE BUNDESGESETZE

§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

7. TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Inkrafttreten und Aufhebung

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,

1. wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1989,

2. wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug

erhoben wird, für die Zeit ab 1. Jänner 1989.

(2) Das Körperschaftsteuergesetz 1966 ist letztmalig

anzuwenden,

1. wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird,

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1988,

2. wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug

erhoben wird, für die Zeit bis 31. Dezember

1988.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt folgendes

1. § 8 Abs. 3 Z 3 und § 18 sind auf alle nicht

rechtskräftigen Veranlagungen anzuwenden.

2. a) § 8 Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden auf Mantelkäufe,

die in Wirtschaftsjahren erfolgen,

die nach dem 31. Dezember 1988 enden,

b) § 117 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes

1988 ist anzuwenden.

3. § 14 Abs. 3 ist erstmalig ab der Veranlagung

für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.

(4) Für gemeinnützige Bauvereinigungen im

Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gilt

folgendes

1. § 1 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden,

die vor dem 1. Jänner 1989 enden.

2. § 5 Z 10 ist erstmalig für jenes Wirtschaftsjahr

anzuwenden, das nach dem 31. Dezember

1988 endet. Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen,

die am Beginn des im ersten Satz

genannten Wirtschaftsjahres Geschäfte außerhalb

der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

bezeichneten Art

tätigen, ist der Bescheid der Finanzlandesdirektion

für dieses Wirtschaftsjahr unter der

Voraussetzung wirksam, daß der Antrag

innerhalb von drei Monaten ab Beginn des

Wirtschaftsjahres gestellt wird. Der Antrag

muß jedoch in keinem Fall vor dem 1. April

1989 gestellt werden.

(5) Pensionskassen, die nach § 6 des Körperschaftsteuergesetzes

1966 befreit waren und die

Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung

nach § 6 am 1. Jänner 1989 nicht erfüllen, bleiben

steuerfrei, wenn der Aufsichtsbehörde eine entsprechende

Satzungsänderung bis 31. Dezember

1989 angezeigt wird.

(6) Hat ein Organträger im Sinne des § 8 Abs. 4

des Körperschaftsteuergesetzes 1966 ein abweichendes

Wirtschaftsjahr, ist das Einkommen der

Organgesellschaft für das Jahr 1988 dem Einkommen

des Organträgers für das Jahr 1988 zuzurechnen.

(7) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften

auf Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes

1966, treten an die Stelle dieser Bestimmungen die

entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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