401. Bundesgesetz: Körperschaftsteuergesetz 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
1. TEIL
PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT
1. ABSCHNITT
Arten der Steuerpflicht
§ 1. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
§ 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften
des öffentlichen Rechts
§ 3. Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht
§ 4. Beginn und Ende der Steuerpflicht
2. ABSCHNITT
Befreiungen
§ 5. Befreiungen
§ 6. Pensions- und Unterstützungskassen
2. TEIL
EINKOMMEN
3. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 7. Einkommen, Einkommensermittlung
§ 8. Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung
§ 9. Organschaft
§ 10. Befreiung für Beteiligungserträge
§ 11. Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
§ 12. Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
4. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 13. Rückvergütungen bei Verbrauchergenossenschaften
5. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Banken
§ 14. Haftrücklage
6. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen
§ 15. Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 16. Risikorücklage
§ 17. Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)
7. ABSCHNITT
Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der
Steuerpflicht
§ 18. Beginn und Ende einer Steuerbefreiung
§ 19. Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
§ 20. Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung
3. TEIL
BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER
STEUERPFLICHT
§ 21. Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
4. TEIL
TARIF UND BESONDERE ABZÜGE
§ 22. Steuersatz
§ 23. Sanierungsgewinn und Freibetrag für begünstigte
Zwecke
5. TEIL
ERHEBUNG DER STEUER
§ 24. Erhebung der Steuer
6. TEIL
VERWEISE AUF ANDERE BUNDESGESETZE
§ 25. Verweise auf andere Bundesgesetze
7. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 26. Inkrafttreten und Aufhebung
§ 27. Vollziehung
1. TEIL
PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT
1. ABSCHNITT
Arten der Steuerpflicht
Unbeschränkte und beschränkte
Steuerpflicht
§ 1. (1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur
Körperschaften.
(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften,
die im Inland ihre Geschäftsleitung oder
ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung)
haben. Als Körperschaften gelten
1. Juristische Personen des privaten Rechts.
2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften
des öffentlichen Rechts (§ 2).
3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen
(§ 3).
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf
alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des
§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3) Beschränkt steuerpflichtig sind
1. Körperschaften, die im Inland weder ihre
Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 der
Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren
Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1. Als Körperschaften
gelten
a) Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die einer inländischen
juristischen Person vergleichbar
sind.
b) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen
(§ 3).
2. Inländische Körperschaften des öffentlichen
Rechts mit ihren Einkünften im Sinne des § 21
Abs. 2.
3. Körperschaften im Sinne des Abs. 2 Z l,
soweit sie von der unbeschränkten Körper-
schaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften
im Sinne des § 21 Abs. 2.
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften
des öffentlichen
Rechts
§ 2. (1) Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts ist jede Einrichtung,
die
— wirtschaftlich selbständig ist und
— ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen
privatwirtschaftlichen Tätigkeit von
wirtschaftlichem Gewicht und
— zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle
des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen
Vorteilen und
— nicht der Land- und Forstwirtschaft (§ 21 des
Einkommensteuergesetzes 1988)
dient. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht
erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt
stets als Gewerbebetrieb.
(2) Als Betrieb gewerblicher Art gelten auch
1. Die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der
die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen
sind.
2. Die entgeltliche Überlassung eines Betriebes
gewerblicher Art.
(3) Versorgungsbetriebe einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts werden als einheitlicher Betrieb
gewerblicher Art behandelt, wenn sie organisatorisch
zusammengefaßt sind und unter einer gemeinsamen
Leitung stehen. Versorgungsbetrieb ist nur
ein Betrieb, der die Bevölkerung mit
— Wasser oder
— Gas oder
— Elektrizität oder
— Wärme
versorgt oder der
— dem öffentlichen Verkehr einschließlich des
Rundfunks oder
— dem Hafenbetrieb
dient.
(4) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann
unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Betriebe,
die von juristischen Personen des privaten Rechts
geführt werden, sind nach den für diese Rechtsform
geltenden Vorschriften zu besteuern. Sind an
der juristischen Person des privaten Rechts unmittelbar
oder mittelbar ausschließlich Körperschaften
des öffentlichen Rechts beteiligt, gelten in einem
gesonderten Rechnungskreis geführte Tätigkeiten
im Sinne des Abs. 3 als einheitliche Tätigkeit, auch
wenn bei den einzelnen Tätigkeiten die Absicht
fehlt, Gewinne zu erzielen. Auf das Zusammenfassen
derartiger Tätigkeiten in einer juristischen Person
des privaten Rechts ist § 8 Abs. 2 nicht anzuwenden.
(5) Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne
des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend
der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb).
Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist
insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen
handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger
auf Grund gesetzlicher oder behördlicher
Anordnung verpflichtet ist. Als Hoheitsbetriebe
gelten insbesondere Wasserwerke, wenn sie
überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen,
Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe,
Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung,
zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung,
zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur
Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.
Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht
§ 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen
sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen
weder nach diesem Bundesgesetz noch nach
dem Einkommensteuergesetz 1988 unmittelbar bei
einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 4. (1) Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2
Z 1 sind ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem
die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag
oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig
nach außen in Erscheinung treten. Der
Beginn der Steuerpflicht der Körperschaften im
Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 richtet sich nach den
§§ 2 und 3.
(2) Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 sind
bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die
Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu
jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen
auf andere übergegangen ist.
2. ABSCHNITT
Befreiungen
§ 5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
sind befreit
1. — Die Österreichischen Bundesbahnen und
— die staatlichen Monopolbetriebe,
soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form
gekleidet sind.
2. Die Oesterreichische Nationalbank.
3. Banken im Sinne des Kreditwesengesetzes,
wenn folgende Voraussetzungen zutreffen
a) Der genehmigte Geschäftsgegenstand
darf ausschließlich in der Übernahme
von Bürgschaften und sonstigen Haftungen
für Kredite und Darlehen mit oder
ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren
Zinsenzuschüssen sowie in der
Durchführung allfälliger sonstiger
Zuschußaktionen des Bundes oder eines
Landes bestehen.
b) Die Bank darf nach der Satzung oder der
sonstigen Rechtsgrundlage und der tatsächlichen
Geschäftsführung keinen
Gewinn anstreben; ihre Eigentümer oder
Anteilseigner dürfen keine Gewinnanteile
oder sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln der Bank erhalten.
c) Die Bank darf keine Person durch. Verwaltungsausgaben,
die dem Zweck der
Bank fremd sind, und kein Vorstandsmitglied,
keinen Geschäftsführer und kein
Aufsichtsratsmitglied durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
d) Bei Auflösung der Bank dürfen die
Eigentümer oder Anteilseigner jene
Kapitalanteile nicht zurückerhalten, die
zur Deckung von Verlusten aus im Zeitpunkt
der Auflösung bestehenden Verpflichtungen
aus Bürgschaften und sonstigen
Haftungen benötigt werden; das
restliche Vermögen der Bank darf nur im
Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes
verwendet werden.
4. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des
§ 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich
des einem Beteiligungsfonds ab dem
Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien
(§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes)
zuzurechnenden Teiles des Einkommens,
wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein
gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf
eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft
entfallenden Ausschüttungen des
Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2
des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig.
5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten
der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3
des Bundes-Verfassungsgesetzes), weiters
Siedlungsträger, wenn und soweit sie nach
den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen
Siedlungs-Grundsatzgesetzes
erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften
anerkannt sind.
Sie sind insoweit unbeschränkt steuerpflichtig,
als sie
— einen Gewerbebetrieb unterhalten, der
über den Umfang eines Nebenbetriebes
hinausgeht, oder
— einen solchen Gewerbebetrieb verpachten,
oder
— Grundstücke entgeltlich für andere als
land- und forstwirtschaftliche Zwecke
zur Nutzung überlassen.
6. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2, die
der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger
oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der
§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenofdnung dienen.
7. Rechtsfähige Pensions-, Unterstützungs- und
Hilfskassen nach Maßgabe des § 6.
8. Kleine Versicherungsvereine im Sinne des
§ 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die
nicht unter Z 7 fallen, wenn ihre Beitragseinnahmen
im Durchschnitt der letzten drei
Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr
endenden Wirtschaftsjahres)
60000 S jährlich nicht überstiegen haben.
9. a) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
deren Zweck und tatsächlicher
Geschäftsbetrieb sich auf die gemeinschaftliche
Benutzung land- und forstwirtschaftlicher
Betriebseinrichtungen
oder Betriebsgegenstände durch ihre
Mitglieder beschränkt (zB Zucht-,
Weide-, Maschinengenossenschaften).
b) Winzergenossenschaften, deren tatsächlicher
Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung
oder Verwertung der von den
Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen
Erzeugnisse beschränkt,
wenn die Bearbeitung oder Verwertung
im Bereich der Landwirtschaft liegt.
Die Steuerbefreiung geht nicht verloren,
wenn die Genossenschaften im Rahmen
ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte tätigen.
10. Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
als gemeinnützig
anerkannt sind, wenn sich der Betrieb auf
Geschäfte im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beschränkt.
Tätigen sie Geschäfte außerhalb
der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
bezeichneten Art, ausgenommen
die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen
und die entgeltliche Überlassung
unbeweglichen Vermögens, hat die
Finanzlandesdirektion auf Antrag die unbeschränkte
Steuerpflicht bescheidmäßig auf
diese Geschäfte unter der Auflage zu
beschränken, daß für diese Geschäfte ein
gesonderter Rechnungskreis besteht. Weiters
hat die Finanzlandesdirektion im Zweifelsfall
auf Antrag festzustellen, ob ein geplantes
Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
fällt oder
nicht. § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
bleibt unberührt. Der jeweilige
Antrag ist vor Aufnahme dieser Geschäfte zu
stellen.
Pensions- und Unterstützungskassen
§ 6. (1) Pensionskassen sind von der Körperschaftsteuer
befreit, wenn sie
— einer staatlichen Aufsicht unterliegen und
— für einen Kreis von mindestens 1000 Leistungsberechtigten
bestimmt sind und
— folgende Voraussetzungen erfüllen
1. Die Satzung muß folgende Regelungen enthalten
a) Die Kasse muß einen Rechtsanspruch auf
Leistungen zwecks Alters- und Hinterbliebenenversorgung
gewähren. Wird zusätzlich
eine Invaliditätsversorgung gewährt,
muß auch ein Rechtsanspruch auf diese
Versorgung bestehen.
b) Der Kreis der Leistungsberechtigten der
Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere
Zugehörige der Betriebe eines Arbeitgebers
oder mehrerer Arbeitgeber
beschränken (Trägerunternehmen). Zu
den Zugehörigen zählen auch Ehegatten-
und Kinder (§ 106 des Einkommensteuergesetzes
1988).
c) Beiträge der Leistungsberechtigten dürfen
die Summe der jährlichen Beiträge des
Trägerunternehmens nicht übersteigen.
Dies gilt nicht, solange das Trägerunternehmen
die Beitragsleistungen unterbricht
(§ 4 Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988).
d) Die Pensionszusagen der Kasse dürfen
80% des letzten laufenden Aktivbezugs
nicht übersteigen.
e) Der Leistungsberechtigte muß auch bei
Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen
Rechtsanspruch auf die Pension besitzen
(Unverfallbarkeit), wenn er mehr als fünf
Jahre Leistungsberechtigter war.
f) Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor
Eintritt des Versicherungsfalles dürfen die
Ansprüche des Leistungsberechtigten aus
eigenen Beiträgen und aus unverfallbar
gewordenen Arbeitgeberbeiträgen abgefunden
oder auf eine andere Pensionskasse
übertragen werden.
g) Nach Eintritt des Versicherungsfalles dürfen
abgefunden werden
— geringfügige Leistungen und
— Leistungen zur Hinterbliebenenversorgung.
h) Den leistungsberechtigten Arbeitnehmern
muß das Recht zustehen, an der Verwaltung
sämtlicher Beträge, die der Kasse
zufließen, mitzuwirken.
2. Die tatsächliche Geschäftsführung der Kasse
muß auf die Erfüllung der in der Satzung
unter Beachtung der Z 1 festgelegten Zwecke
eingestellt sein.
(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen,
die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen
gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter
folgenden Voraussetzungen befreit
1. Der Kreis der Leistungsberechtigten der
Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere
Zugehörige der Betriebe
— eines Arbeitgebers oder
— mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
beschränken (Trägerunternehmen). Zu den
Zugehörigen zählen auch deren Angehörige.
Angehörige sind nur der Ehegatte und Kinder
(§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1988).
2. Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in
den Satzungen oder Geschäftsbedingungen
der Kasse genau bezeichnet werden. Die
Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus
dem Unternehmer oder dessen Angehörigen
(Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den
Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z l)
zusammensetzen.
3. Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung
des Vermögens und der Einkünfte der
Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich
dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
4. Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu
laufenden Beiträgen oder zu sonstigen
Zuschüssen verpflichtet sein.
5. Die Leistungen der Kasse dürfen folgende
Beträge nicht übersteigen
Als Pension (Pensionszuschuß)
16000 S jährlich,
als Witwengeld 12000 S jährlich,
als Waisengeld 4800 S jährlich
für jede Waise,
als Sterbegeld 2000 S als
Gesamtleistung.
Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der
Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem
Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit
liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger
zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen,
die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen
Lage nicht bestreiten kann.
6. Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des
Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und
tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung
sämtlicher Beträge, die der Kasse
zufließen, beratend mitzuwirken.
7. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen
satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten
zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen
nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung
verwendet werden.
(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den
Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im
Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die
Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden
Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
2. TEIL
EINKOMMEN
3. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Einkommen, Einkommensermittlung
§ 7. (1) Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen
zugrunde zu legen, das der unbeschränkt
Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres
bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte
aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1988 aufgezählten Einkunftsarten nach
Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen
Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 8 Abs. 4), der Sanierungsgewinne
(§ 23 Z 1) sowie des Freibetrages für begünstigte
Zwecke (§ 23 Z 2). Wie das Einkommen zu ermitteln
ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz
1988 und diesem Bundesgesetz.
(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der
Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften
zur Buchführung verpflichtet sind, sind alle Einkünfte
(§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23
Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen.
Bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach
handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung
verpflichtet sind, und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
ist der Gewinn nach § 5
des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
(4) Bei unter Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen
bleiben Gewinne aus der Veräußerung einer internationalen
Schachtelbeteiligung insoweit außer
Ansatz, als weder für die gesamte Beteiligung noch
für Teile hievon der niedrigere Teilwert angesetzt
worden ist (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes
1988). Eine internationale Schachtelbeteiligung
liegt vor, wenn der Steuerpflichtige an ausländischen
Gesellschaften, die einer inländischen
Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, nachweislich
in Form von Gesellschaftsanteilen seit mindestens
zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des
Einkommens maßgebenden Bilanzstichtag ununterbrochen
und unmittelbar mindestens zu einem
Viertel beteiligt ist. Die Frist von zwölf Monaten
gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung
erworben worden sind, soweit sich das
Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.
(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr.
Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich
mit dem Kalenderjahr.
(6) Steuerpflichtige, die nach handelsrechtlichen
Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind,
und buchführende Steuerpflichtige, die Land- und
Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr
abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in
diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens
für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen,
in dem das Wirtschaftsjahr endet. § 2 Abs. 6
und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung
§ 8. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben
Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer
Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft
geleistet werden.
(2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es
ohne Bedeutung, ob das Einkommen
— im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen
verteilt oder
— entnommen oder
— in anderer Weise verwendet wird.
(3) Eine Einkommensverwendung ist auch anzunehmen
bei
1. Ausschüttungen jeder Art
— auf Partizipationskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sowie
— auf Genußrechte, mit denen das Recht auf
Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn
des Steuerpflichtigen verbunden
ist.
2. Rückvergütungen, die von Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften in Form von
Kaufpreisrückvergütungen, Kaufpreisnachzahlungen
oder Unkostenvergütungen
gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft
erwirtschaftet wurden. Dies gilt auch
für Rückvergütungen der Verbrauchergenossenschaften,
die das im § 13 genannte Höchstausmaß
übersteigen.
3. Zuwendungen des Organträgers (§ 9 Abs. 3)
an Gesellschafter der Organgesellschaft (§ 9
Abs. 2) als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen
(Dividendengarantie). Dies gilt
auch, wenn die Voraussetzungen des § 9 nicht
vorliegen.
(4) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung
des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen,
soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
darstellen
1. Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und
7 des Einkommensteuergesetzes 1988.
2. Bei Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und
Wirtschafugenossenschaften die Vermögensteuer
und die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz.
Dies gilt für andere
Steuerpflichtige, die Partizipationskapital ausgeben,
anteilig im Verhältnis des eingezahlten
Partizipationskapitals zum gesamten Eigenkapital
(§ 12 Abs. 4 und 6 des Kreditwesengesetzes,
§§ 34, 41 und 73 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
Dieses Verhältnis ist auf
Grund der Werte des Jahresabschlusses des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu ermitteln
und ist bis zum Ende jenes Wirtschaftsjahres
maßgebend, in dem neues Partizipationskapital
eingezahlt wird.
3. Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6
und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt
nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen
infolge einer wesentlichen Ände-
rung der organisatorischen und wirtschaftlichen
Struktur im Zusammenhang mit einer
wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur
auf entgeltlicher Grundlage nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich
nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf).
Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum
Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen
mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen
Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen.
Organschaft
§ 9. (1) Besteht zwischen einer Organgesellschaft
(Abs. 2) und dem Organträger (Abs. 3) ein Ergebnisabführungsvertrag
(Abs. 4), dann ist der steuerlich
ermittelte Gewinn (Verlust) der Organgesellschaft
dem Organträger zuzurechnen. Sonderausgaben
der Organgesellschaft mit Ausnahme von
vororganschaftlichen Verlusten sind beim Organträger
abzuziehen.
(2) Organgesellschaften sind unbeschränkt steuerpflichtige
— Kapitalgesellschaften oder
— Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
die dem Organträger nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich
und organisatorisch derart untergeordnet sind, daß
sie keinen eigenen Willen haben. Die Anteile der
Organgesellschaft, die die finanzielle Eingliederung
bewirken, müssen unmittelbar im Eigentum des
Organträgers stehen. Die Merkmale der Unterordnung
müssen ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres
der Organgesellschaft gegeben sein.
(3) Organträger sind unbeschränkt steuerpflichtige
— Kapitalgesellschaften,
— Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
— Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im
Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes
oder
— Banken im Sinne des Kreditwesengesetzes,
wenn sie Körperschaften sind,
die die Merkmale der Überordnung im Sinne des
Abs. 2 erfüllen. Organgesellschaften können
Organträger sein.
(4) Der Ergebnisabführungsvertrag ist eine Vereinbarung,
in der sich die Organgesellschaft verpflichtet,
ihren ganzen Gewinn auf den Organträger
zu übertragen und der Organträger sich verpflichtet,
den ganzen Verlust der Organgesellschaft
zu übernehmen. Die Verpflichtung gilt auch dann
als erfüllt, wenn die Organgesellschaft
— Rücklagen mit steuerlicher Wirkung oder
— gesetzliche Rücklagen oder
— andere Rücklagen in wirtschaftlich begründeten
Fällen
bildet. Der Vertrag muß vor dem Bilanzstichtag
jenes Jahres abgeschlossen werden, für das er erstmals
gelten soll.
(5) Das steuerliche Ergebnis der Organgesellschaft
im Sinne des Abs. 1 ist jenem Wirtschaftsjahr
des Organträgers zuzurechnen, in das der Bilanzstichtag
des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft
fällt.
Befreiung für Beteiligungserträge
§ 10. Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge
befreit. Beteiligungserträge sind
1. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer
Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften
und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
in Form von Gesellschafts- und
Genossenschaftsanteilen.
2. Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften nach § 8
Abs. 3 Z 2.
3. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer
Beteiligung an inländischen Körperschaften in
Form von Genußrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1).
4. Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital
im Sinne des Kreditwesengesetzes
und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
5. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer
internationalen Schachtelbeteiligung (§ 7
Abs. 4).
Abzugsfähige Aufwendungen und
Ausgaben
§ 11. (1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch
folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im
Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988
1. Bei unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen
die von ihnen zu tragenden Aufwendungen,
soweit sie mit Einlagen und Beiträgen
(§ 8 Abs. 1) in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen.
2. Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Rückvergütungen nach § 13.
3. Bei Banken die Zuführung zur Haftrücklage
nach § 14.
4. Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen
zu versicherungstechnischen Rückstellungen
und Rücklagen sowie die Gewährung von
Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)
nach den §§ 15 bis 17.
(2) Ist eine nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen
befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt
steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung
der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur
insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen
Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Nichtabzugsfähige Aufwendungen
und Ausgaben
§ 12. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen
nicht abgezogen werden
1. Die Aufwendungen für die Erfüllung von
Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch
Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung
vorgeschrieben sind.
2. Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b des
Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht
schon unter § 8 Abs. 2 fallen, soweit sie nach
allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen
hoch sind.
3. Repräsentationsaufwendungen nach § 20
Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes
1988.
4. Geld- und Sachzuwendungen nach § 20
Abs. 1 Z 5 des Einkommensteuergesetzes
1988.
5. Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecken und andere
freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit
sie nicht nach § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes
1988 oder nach § 8
Abs. 4 Z 1 abzugsfähig sind.
6. Die Steuern vom Einkommen und sonstige
Personensteuern sowie die Abgabe nach dem
Erbschaftssteueräquivalentgesetz, soweit sie
nicht unter § 8 Abs. 4 Z 2 fallen, und die
Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen
entfällt.
7. Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an
Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates
oder andere mit der Überwachung der
Geschäftsführung beauftragte Personen für
diese Funktion gewährt werden. Dies gilt
auch für Reisekostenersätze, soweit sie die im
§ 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988
angeführten Sätze übersteigen.
(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte
Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie
mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen
und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
4. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Rückvergütungen bei Verbrauchergenossenschaften
§ 13. Verbrauchergenossenschaften können bei
der Ermittlung des Gewinnes Vergütungen abziehen,
die bei Beginn des Wirtschaftsjahres dem
Grunde und der Höhe nach feststehen und den
Mitgliedern daher bei Bezug der Ware einen genau
bezeichneten Rechtsanspruch auf die Auszahlung
der Rückvergütung gewähren, soweit sie 1% des
Mitgliederumsatzes nicht übersteigen.
5. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Banken
Haftrücklage
§ 14. (1) Die Zuführung zur Haftrücklage (§ 12
Abs. 10 des Kreditwesengesetzes) ist insoweit
abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage das
arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen
(§ 24 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes) für die vor
dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate
des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und
der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter
Rückstellungen um nicht mehr als 15 % übersteigen.
(2) Die bestimmungsgemäße Verwendung der
Haftrücklage bleibt bei der Ermittlung des Einkommens
außer Ansatz, die nächstfolgenden Zuführungen
zur Rücklage sind in Höhe der bestimmungsgemäß
verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.
(3) Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen
ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig,
als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich
einer Sonderhaftrücklage (Abschnitt I Art. III
Abs. 2 Z 2 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/
1986) übersteigt.
6. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen
Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 15. (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen
Rückstellungen sind insoweit abzugsfähig,
als es sich um echte Schuldposten oder um Posten
handelt, die der Rechnungsabgrenzung dienen.
Dabei dürfen die versicherungstechnischen Rückstellungen
den Betrag nicht übersteigen, der zur
Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am
Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen
erforderlich ist.
(2) Zuführungen zu Rückstellungen zum Ausgleich
des schwankenden Jahresbedarfes sind insbesondere
unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig
1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden
Versicherungszweig mit erheblichen
Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen
sein.
2. Die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen
nicht durch die Prämien ausgeglichen werden.
Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden
Versicherungsverträgen herrühren
und dürfen nicht durch Rückversicherungen
gedeckt sein.
Risikorücklage
§ 16. Die Zuführung zur Risikorücklage gemäß
§ 73 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist
abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklage erhöht
den Gewinn oder vermindert den Verlust des
betreffenden Wirtschaftsjahres.
Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)
§ 17. (1) Für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen),
die auf Grund des Ergebnisses des
direkten Versicherungsgeschäftes im Eigenbehalt
gewährt werden, gilt folgendes
1. Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)
im Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsgeschäft
mit Prämienrückgewähr
sind abzugsfähig.
2. Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)
in anderen Versicherungszweigen sind
nur insoweit abzugsfähig, als sie in diesen
Versicherungszweigen insgesamt die auf das
Wirtschaftsjahr entfallenden Prämieneinnahmen
— zuzüglich einer Verminderung der versicherungstechnischen
Rückstellungen und
der den versicherungstechnischen Rückstellungen
einschließlich der Rückstellungen
für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)
zuzuordnenden
Nettoerträge der Kapitalanlagen, und
— abzüglich der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden
Versicherungsleistungen, Erhöhungen
der versicherungstechnischen
Rückstellungen und Aufwendungen für
den Versicherungsbetrieb
nicht übersteigen. Bei Versicherungsunternehmen,
die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft
betreiben, ist das Rückversicherungsgeschäft
dem direkten Versicherungsgeschäft
gleichzuhalten.
(2) Für Rückstellungen für Prämienrückerstattungen
(Gewinnbeteiligungen) gilt folgendes
1. Zuführungen sind bei Zutreffen der Voraussetzungen
des Abs. 1 abzugsfähig,
— wenn die ausschließliche bestimmungsgemäße
Verwendung dieser Rückstellungen
nach dem Geschäftsplan gesichert ist und
— soweit die noch nicht verwendeten Rückstellungen
das unter Bedachtnahme auf
eine kontinuierliche Prämienrückerstattung
für Leistungen aus den am Bilanzstichtag
laufenden Versicherungsverträgen
erforderliche Ausmaß nicht übersteigen.
2. Jene Teile der Rückstellungen gelten als
bereits verwendet, die spätestens bei Genehmigung
des Abschlusses des Wirtschaftsjahres
durch die satzungsmäßig zuständigen Organe
mit der Maßgabe beschlossen werden, daß sie
spätestens an dem auf die Beschlußfassung
folgenden Bilanzstichtag oder in dem auf die
Beschlußfassung folgenden Kalenderjahr
— den einzelnen Versicherungsnehmern gutzuschreiben
oder
— bis zum Ende des auf die Beschlußfassung
folgenden Kalenderjahres bar auszuzahlen
oder
— auf fällig werdende Prämien anzurechnen
sind.
3. Die ausschließliche Verwendung der Rückstellungen
für Prämienrückerstattungen
(Gewinnbeteiligungen) im Lebens-, Kranken- oder
Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr
gilt auch insoweit als gesichert,
als Beträge nach dem Geschäftsplan mit
Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde
in Ausnahmefällen aus diesen Rückstellungen
entnommen werden dürfen, um die
dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.
(3) Versicherungsunternehmen haben mindestens
10% des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
1988 und dieses Bundesgesetzes
ermittelten Gewinnes zu versteuern, von dem der
für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht
abgezogen ist.
7. ABSCHNITT
Einkommensennittlung bei Beginn und Ende der
Steuerpflicht
Beginn und Ende einer Steuerbefreiung
§ 18. (1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
befreit, hat sie zum Zeitpunkt
des Endes der Steuerpflicht den Buchwert der
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem
gemeinen Wert dieser Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen
und den Unterschiedsbetrag der Besteuerung
zugrunde zu legen. Von diesem Unterschiedsbetrag
ist bei einem nicht unter § 7 Abs. 3 fallenden
Steuerpflichtigen der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes 1988 abzuziehen.
(2) Wird eine von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
befreite Körperschaft unbeschränkt
steuerpflichtig, hat sie auf den Beginn der
Steuerpflicht den gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter
des Betriebsvermögens anzusetzen. Ist Grund
und Boden innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft
worden, dann sind aber seine Anschaffungskosten
fortzuführen.
(3) Beginnt oder endet die unbeschränkte Steuerpflicht
nicht zur Gänze, gelten die Abs. 1 und 2 für
die betroffenen Teile.
Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
§ 19. (1) Erfolgt bei einem unter § 7 Abs. 3 fallenden
Steuerpflichtigen, der seine Auflösung
beschlossen hat, tatsächlich die Abwicklung, ist der
Besteuerung der Liquidationsgewinn zugrunde zu
legen.
(2) Liquidationsgewinn ist der im Zeitraum der
Abwicklung erzielte Gewinn, der sich aus der
Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens
und des Abwicklungs-Anfangsvermögens
ergibt.
(3) Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre
nicht übersteigen. Das Finanzamt kann diesen Zeitraum
in berücksichtigungswürdigen Fällen auf
Antrag verlängern.
(4) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung
kommende Vermögen. Sind im Abwicklungs-
Endvermögen nicht veräußerte Wirtschaftsgüter
enthalten, sind sie mit dem gemeinen Wert
anzusetzen.
(5) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das
Betriebsvermögen, das am Schluß des der Auflösung
vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach den
Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen
war. Wird die Auflösung im Wirtschaftsjahr
der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist
Abwicklungs-Anfangsvermögen das eingezahlte
Kapital.
(6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen
die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
(7) Erfolgt bei einem nicht unter Abs. 1 fallenden
Steuerpflichtigen die Abwicklung, richtet sich die
Steuerpflicht nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
1988 und dieses Bundesgesetzes.
Verschmelzung (Fusion) und
Umwandlung
§ 20. (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf
einen anderen über, ist § 19 anzuwenden.
(2) Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes
tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden
Vermögens der Wert der für die Übertragung des
Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem
Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung
aber nicht vor der Eintragung im Handelsregister.
Soweit eine Gegenleistung in Form von neuen
Gesellschaftsanteilen nicht gewährt wird, ist der
Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener
unkörperlicher Wirtschaftsgüter
anzusetzen.
(3) Die Liquidationsbesteuerung unterbleibt
insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind
1. Das Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft
muß als Ganzes auf eine andere
inländische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung
von Gesellschaftsrechten der übernehmenden
Gesellschaft übergehen.
2. Es muß sichergestellt sein, daß der nicht der
Liquidationsbesteuerung unterzogene Gewinn
später der Körperschaftsteuer unterliegt.
3. TEIL
BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER
STEUERPFLICHT
Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
§ 21. (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im
Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes
1. Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte
im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes
1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln
sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz
1988 und diesem Bundesgesetz.
2. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die hinsichtlich
einer Betriebsstätte nach handelsrechtlichen
Vorschriften zur Buchführung verpflichtet
sind, sind alle der Betriebsstätte zuzurechnenden
Einkünfte als gewerbliche Einkünfte
zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
(2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des
§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht
auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug
erhoben wird. Dies gilt nicht
— für Beteiligungserträge im Sinne des § 10 und
— für Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds
(§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes).
4. TEIL
TARIF
Steuersatz
§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen
(§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte
beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des
§ 21 Abs. 1 beträgt 30%.
(2) Wenn das Einkommen oder der Gesamtbetrag
der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger
nicht durch 100 S teilbar sind, dann sind Restbeträge
bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und
Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu
rechnen.
Sanierungsgewinn und Freibetrag für begünstigte
Zwecke
§ 23. Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 7
Abs. 2) oder des Gesamtbetrages der Einkünfte
beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21
Abs. 1 sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8
Abs. 4) auszuscheiden
1. Jene Einkommensteile, die durch Vermehrungen
des Betriebsvermögens infolge eines
gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden
zum Zwecke der Sanierung entstanden
sind.
2. Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ein
Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens
jedoch 100000 S.
5. TEIL
ERHEBUNG DER STEUER
§ 24. (1) Die Körperschaftsteuer wird nach
Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum)
nach dem Einkommen oder dem Gesamtbetrag der
Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne
des § 21 Abs. 1 veranlagt, das der Steuerpflichtige
in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
(2) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die
dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt
Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten,
außer es ergibt sich aus den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes 1988, daß eine Veranlagung
zu erfolgen hat.
(3) Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
1988 über die Veranlagung und die Entrichtung
der Steuer sind entsprechend anzuwenden.
6. TEIL
VERWEISE AUF ANDERE BUNDESGESETZE
§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
7. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Inkrafttreten und Aufhebung
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
1. wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1989,
2. wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug
erhoben wird, für die Zeit ab 1. Jänner 1989.
(2) Das Körperschaftsteuergesetz 1966 ist letztmalig
anzuwenden,
1. wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird,
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1988,
2. wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug
erhoben wird, für die Zeit bis 31. Dezember
1988.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt folgendes
1. § 8 Abs. 3 Z 3 und § 18 sind auf alle nicht
rechtskräftigen Veranlagungen anzuwenden.
2. a) § 8 Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden auf Mantelkäufe,
die in Wirtschaftsjahren erfolgen,
die nach dem 31. Dezember 1988 enden,
b) § 117 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
1988 ist anzuwenden.
3. § 14 Abs. 3 ist erstmalig ab der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.
(4) Für gemeinnützige Bauvereinigungen im
Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gilt
folgendes
1. § 1 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die vor dem 1. Jänner 1989 enden.
2. § 5 Z 10 ist erstmalig für jenes Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
1988 endet. Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen,
die am Beginn des im ersten Satz
genannten Wirtschaftsjahres Geschäfte außerhalb
der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
bezeichneten Art
tätigen, ist der Bescheid der Finanzlandesdirektion
für dieses Wirtschaftsjahr unter der
Voraussetzung wirksam, daß der Antrag
innerhalb von drei Monaten ab Beginn des
Wirtschaftsjahres gestellt wird. Der Antrag
muß jedoch in keinem Fall vor dem 1. April
1989 gestellt werden.
(5) Pensionskassen, die nach § 6 des Körperschaftsteuergesetzes
1966 befreit waren und die
Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung
nach § 6 am 1. Jänner 1989 nicht erfüllen, bleiben
steuerfrei, wenn der Aufsichtsbehörde eine entsprechende
Satzungsänderung bis 31. Dezember
1989 angezeigt wird.
(6) Hat ein Organträger im Sinne des § 8 Abs. 4
des Körperschaftsteuergesetzes 1966 ein abweichendes
Wirtschaftsjahr, ist das Einkommen der
Organgesellschaft für das Jahr 1988 dem Einkommen
des Organträgers für das Jahr 1988 zuzurechnen.
(7) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften
auf Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes
1966, treten an die Stelle dieser Bestimmungen die
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.