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401_1987 AT

401. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Pädagogischen und den Berufspädagogischen Akademien sowie den Akademien für Sozialarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 401. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Pädagogischen und den Berufspädagogischen Akademien sowie den Akademien für Sozialarbeit

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes

1985, BGBl. Nr. 77, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst, BGBl. Nr. 142/1977, über die

Schulzeit an den Pädagogischen und den Berufspädagogischen

Akademien sowie den Akademien

für Sozialarbeit wird wie folgt geändert

§ 3 lautet

„§ 3. Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen

und nicht länger als bis 20 Uhr, an Akademien

für Sozialarbeit für Berufstätige bis 22 Uhr dauern."

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