401_1987
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401. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Pädagogischen und den Berufspädagogischen Akademien sowie den Akademien für Sozialarbeit
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 401. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Pädagogischen und den Berufspädagogischen Akademien sowie den Akademien für Sozialarbeit
1987_401_0 401. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Pädagogischen und den Berufspädagogischen Akademien sowie den Akademien für Sozialarbeit
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Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes
1985, BGBl. Nr. 77, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst, BGBl. Nr. 142/1977, über die
Schulzeit an den Pädagogischen und den Berufspädagogischen
Akademien sowie den Akademien
für Sozialarbeit wird wie folgt geändert
§ 3 lautet
„§ 3. Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen
und nicht länger als bis 20 Uhr, an Akademien
für Sozialarbeit für Berufstätige bis 22 Uhr dauern."